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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Kalendertägliche Verfügbarkeit von Arbeitslosen (G-SIG: 13013383)

Erreichbarkeitsanordnung gem. § 139 Sozialgesetzbuch III, Verfügbarkeit an Wochenenden und Feiertagen als Eingriff in das Privatleben

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

25.08.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1133911. 08.98

Kalendertägliche Verfügbarkeit von Arbeitslosen

der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Seit dem 1. Januar 1998 gilt entsprechend der Regelung der Verfügbarkeit im SGB III eine neue Erreichbarkeitsanordnung. Mit dem SGB III veränderte sich auch die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Jetzt gilt nach § 139 SGB III, daß das Arbeitslosengeld für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet wird sowie auf jeden Wochentag 1/7 des wöchentlichen Arbeitslosengeldes entfällt. Im „Merkblatt für Arbeitslose. Dienste und Leistungen des Arbeitsamtes" auf S. 54 werden Arbeitslose darauf hingewiesen, daß sie das Arbeitsamt sofort benachrichtigen müssen, wenn sie ihren Wohnort verlassen (Punkt 8). Ebenda steht in Punkt 2, daß Arbeitslose das Arbeitsamt benachrichtigen müssen, wenn sie eine Arbeit übernehmen. „Beginnt das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß mit einem arbeitsfreien Tag (Samstag, Sonntag, Feiertag), ist dieser Tag als Tag der Arbeitsaufnahme anzugeben, auch wenn die Arbeit tatsächlich erst später aufgenommen ist." Auf Grund der obigen Ausführungen vermuten nach unseren Erfahrungen Arbeitsvermittler und Arbeitslose, daß sich die Verfügbarkeit der Arbeitslosen auf die gesamte Woche (Montag bis Samstag) und auf Sonn- und Feiertage erstreckt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Ist es tatsächlich so, daß die Siebtelung der Leistung des Arbeitslosengeldes für jeden Wochentag eine kalendertägliche Verfügbarkeit für Arbeitslose begründet?

2

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung, daß Arbeitslose täglich, das heißt auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, verfügbar sein sollen, obwohl dies für tarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gilt?

3

Aus welchem Grunde müssen sich Arbeitslose für Samstage, Sonntage und Feiertage aus dem Nahbereich und dem Fernbereich des Arbeitsamtes abmelden? Welcher Zweck wird mit einer solchen Aufforderung verfolgt?

4

Meint die Bundesregierung nicht auch, daß die Ausdehnung der Verfügbarkeit auf Sonntage und Feiertage sowie die notwendige Begründung durch die Arbeitslosen bei ihren Arbeitsvermittlern einen unzumutbaren Eingriff in das Privatleben der Arbeitslosen und ihrer Familien darstellt und eine solche Regelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre?

5

Wie stellt sich die Bundesregierung die kalendertägliche Verfügbarkeit an Sonntagen und Feiertagen vor, wenn an diesen Tagen weder die Post arbeitet noch die Arbeitsämter geöffnet sind?

6

Warum sollen die Möglichkeiten für Arbeitslose, sich an Sonntagen und Feiertagen - wie andere Bürgerinnen und Bürger auch - mit ihren Verwandten und Bekannten im Nahbereich und Fernbereich des Arbeitsamtes zu treffen, so eingeschränkt funktionieren?

Bonn, den 10. August 1998

Dr. Heidi Knake-Werner Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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