Kindschaftsrechtsreform und Kindesunterhalt
der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Die Bundesregierung verbindet mit der Reform des Kindschaftsrechts die Erwartung, daß sich mit der vorgesehenen Stärkung von Väterrechten die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltsverpflichteten (in der Regel des Vaters) grundsätzlich verbessert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Auf welche wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse oder sonstigen Erkenntnisse stützt sich die Bundesregierung bei ihrer in der Antwort auf die Kleine Anfrage zum Unterhaltsvorschuß formulierten Auffassung, daß „durch das - derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche - Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts mit der Stärkung der Rechte der Väter von nichtehelichen Kindern sowie der verbesserten Teilhabe beider Elternteile an der Entwicklung der Kinder nach der Scheidung (gemeinsame Sorge) die Motivation für leistungsfähige unterhaltspflichtige Elternteile zur (freiwilligen) Unterhaltsleistung erhöht wird" (Drucksache 13/7573, S. 8)?
Hat die Bundesregierung die Ergebnisse der Langzeituntersuchungen von Eleanor E. Maccoby (Stanford) und Robert H. Mnookin (Harvard) aus den USA zur Kenntnis genommen, bei denen festgestellt wurde, daß das gemeinsame Sorgerecht u. a. hinsichtlich der Höhe und der Häufigkeit der Unterhaltszahlungen durch den Zahlungsverpflichteten (in der Regel der Vater) zu keiner Veränderung geführt hat?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dieses Untersuchungsergebnis, das zu der von ihr formulierten Annahme, daß eine auf die Stärkung von Väterrechten begrenzte Reform zu einer Verbesserung bei den Unterhaltsleistungen führt, im Widerspruch stehen dürfte?
Welche Schlußfolgerungen ergeben sich daraus für die geplante Kindschaftsrechtsreform in der Bundesrepublik Deutschland?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, derzufolge es sich „auch beim gemeinsamen Sorgerecht ... von selbst (versteht), daß ein Elternteil schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt, während der nichtbetreuende Elternteil je nach Alter der Kinder zumindest für den Kindesunterhalt sorgen muß... " (vgl. Brief der Arbeitsgruppe Recht, Petition und Geschäftsordnung der Fraktion der CDU/CSU an das Berliner Bündnis „Gemeinsames Sorgerecht? Ja, auf Wunsch beider Eltern. Nicht als Regelfall! ")?
Wenn ja, worin unterscheidet sich nach Auffassung der Bundesregierung in der Praxis dann das gemeinsame vom alleinigen Sorgerecht mit geregeltem Umgangsrecht?
Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung die Nichterfüllung der zwischen den Eltern vereinbarten bzw. vom Gericht festgesetzten Unterhaltsleistungen ein hinreichender Grund, um dem von einem Elternteil gestellten Antrag beim Familiengericht auf Abänderung des gemeinsamen Sorgerechts in das alleinige Sorgerecht stattzugeben?