Arbeitsförderungsgesetz § 150 b
der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter und der weiteren Abgeordneten der PDS
Vorbemerkung
Der Paragraph 150 b Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes regelt seit dem 27. Juni 1993, daß Erwerbslose, die Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beantragen, ihre Lohnsteuerkarte bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt zu hinterlegen haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Was bezweckt die Bundesregierung mit dieser Regelung?
In welcher Höhe beläuft sich der Verwaltungsaufwand zur Durchsetzung dieser Regelung?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch diese Regelung jährlich 7 Mio. DM allein an Portokosten verursacht werden?
Ist der Bundesregierung nicht der Auffassung, daß durch diese Regelung Personal gebunden wird, das im Rahmen der Verschlankung des öffentlichen Dienstes notwendiger an anderer Stelle, z. B. für eine qualifizierte Arbeitsberatung, benötigt würde?