Selbständige Tätigkeit im Handwerk ohne Meisterbrief
der Abgeordneten Margareta Wolf (Frankfurt) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Obwohl in Deutschland die Gründung eines Handwerksbetriebes grundsätzlich das Ablegen der Meisterprüfung, d. h. den „großen Befähigungsnachweis", erfordert, gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl von Handwerkerinnen und Handwerkern, die ohne Meistertitel im Handwerk selbständig arbeiten. Möglichkeiten, die ihnen nach der Handwerksordnung für die Gewerbeausübung zur Verfügung stehen, sind unter anderem der unerhebliche Nebenbetrieb, das Minderhandwerk, das Kunstgewerbe und das Reisegewerbe sowie die Tätigkeit aufgrund von Ausnahmegenehmigungen.
Es ist jedoch zu beobachten, daß diese vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Möglichkeiten immer stärker ausgehöhlt werden. Die Handwerkskammern kontrollieren vor allem im Reisegewerbe oder im Kunsthandwerk tätige Handwerker mit zunehmender Härte. Im Extremfall führt dies bis zur Betriebsschließung und zur Vernichtung beruflicher Existenzen. Die Praxis der Rechtsprechung urteilt häufig zugunsten der Handwerkskammern und zu Lasten der Gewerbetreibenden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen18
Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung den verschiedenen Möglichkeiten der selbständigen Tätigkeit im Handwerk ohne Meisterbrief im Rahmen ihrer Wirtschaftspolitik zu?
Welche volkswirtschaftliche Bedeutung haben diese Tätigkeiten aus Sicht der Bundesregierung, insbesondere für Arbeitsplätze, Steueraufkommen und die Versorgung der Verbraucher?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Betriebe und der jährlichen Unternehmensgründungen im Handwerk seit 1980 entwickelt, aufgeschlüsselt nach
— Vollhandwerken nach Anlage A der Handwerksordnung,
— handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B der Handwerksordnung,
— handwerksnahes Kleingewerbe,
— Kunsthandwerk,
— Reisegewerbe, in dem Handwerk betrieben wird,
sowie nach Bundesländern?
Wie viele Ausnahmebewilligungen für Gewerbe der Anlage A der Handwerksordnung wurden seit 1980 jährlich beantragt, und wie viele wurden erteilt, aufgeschlüsselt nach
— Rechtsgrundlage (§ 8 bzw. § 9 HWO),
— Befristung (befristet bzw. unbefristet),
— Auflagen (mit bzw. ohne Auflagen erteilt)
sowie nach Bundesländern?
Trifft es zu, daß der Anteil der aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO gegründeten Betriebe weniger als 5 % aller Handwerksbetriebe beträgt und der Anteil von Betrieben mit unbefristet erteilter Ausnahmebewilligung sogar unter 0,5 % liegt?
Wenn ja, entspricht dies aus Sicht der Bundesregierung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil von 1961 geforderten „großzügigen Praxis" bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen als Kompensation für die durch die Handwerksordnung bewirkte Einschränkung der Berufsfreiheit im Handwerk?
Wie viele Verfahren wegen Verstoßes gegen die §§ 1 bis 20 sowie 111 bis 118 a HWO und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Schwarzarbeitergesetz wurden seit 1980 pro Jahr eröffnet, wie viele davon wurden mit einem Bußgeld abgeschlossen, wie hoch waren die Bußgelder, und wie viele Verfahren führten zur zwangsweisen Betriebsschließung oder anschließenden Gewerbeabmeldung (aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß im Handwerk tätige Selbständige, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind (z. B. Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes oder Reisegewerbetreibende), nicht mit handwerklichen Gewerbebezeichnungen werben dürfen, weil dies von den Handwerksorganisationen als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen wird?
Wie viele Abmahnungen nach dem UWG hat es wegen derartiger Verstöße seit 1980 jährlich gegeben (aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Begriff der „sofortigen Leistungsbereitschaft" geprägt worden, der in der Rechtsprechung zum § 55 Gewerbeordnung (GewO) - Reisegewerbe - als ein Merkmal zur Abgrenzung des Reisegewerbes vom stehenden Gewerbe benutzt wird?
Welchen (gesetzgeberischen) Klarstellungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich des § 55 GewO, nach dem Reisegewerbetreibende einerseits verpflichtet sind, Kunden ohne vorherige Bestellung aufzusuchen, andererseits berechtigt sind, Bestellungen auf Leistungen aufzusuchen, was zu unterschiedlicher Auslegung durch die Rechtsprechung geführt hat?
Welchen (gesetzgeberischen) Klarstellungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Tatsache, daß die Ausübung des Zimmerer- und des Malerhandwerks im Reisegewerbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg faktisch unmöglich gemacht wurde, während ein ausdrückliches Verbot der Ausübung im Reisegewerbe nach § 56 GewO jedoch allein für das Friseurhandwerk existiert?
Sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß die Rechtsprechung den Bereich des Reisegewerbes zunehmend einengt, gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Möglichkeiten handwerklicher Tätigkeit im Reisegewerbe zu sichern und Existenzgründungen im Reisegewerbe zu erleichtern?
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß Handwerkskammern eine Tätigkeit nicht als Kunsthandwerk anerkennen, sobald der Künstler oder die Künstlerin eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung besitzt?
Wie beurteilt die Bundesregierung Fälle wie den einer Künstlerin, die von der zuständigen Handwerkskammer als Handwerkerin eingestuft wurde, weil sie nicht Mitglied im Verband bildender Künstlerinnen und Künstler ist, obwohl sie auf der anderen Seite sowohl vom Finanzamt als auch im Rahmen der Künstlersozialkasse als freischaffende Künstlerin anerkannt ist?
Welchen Gewerbebegriff sieht die Bundesregierung in solchen Zweifelsfällen als maßgeblich an - den steuerrechtlichen, den sozialversicherungsrechtlichen oder den handwerksrechtlichen?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, den Gewerbebegriff im deutschen Recht zu vereinheitlichen und dadurch vor allem mehr Rechtsklarheit für Existenzgründer zu schaffen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß Betriebsinhaber, die als Person die Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 erfüllen, regelmäßig bei der GmbH-Gründung als Betriebsleiter abgelehnt werden und statt dessen darauf verwiesen werden, einen zusätzlichen Meister einzustellen, und teilt sie die Auffassung, daß diese Ungleichbehandlung eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Rechtsform der GmbH darstellt?