Ausbau der Elde-Müritz-Wasserstraße in den Landkreisen Parchim und Ludwigslust
der Abgeordneten Gila Altmann (Aurich), Steffi Lemke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit der Wiedervereinigung hat sich die Nutzung der Bundeswasserstraßen in den ostdeutschen Bundesländern grundlegend verändert. Einige der in der ehemaligen DDR hauptsächlich für den Gütertransport benötigten Wasserstraßen werden jetzt nahezu ausschließlich von touristisch genutzten Wasserfahrzeugen befahren. Das Bundeswasserstraßenamt Lauenburg hat 1993 unter anderem damit begonnen, den Zustand der Elde-Müritz-Wasserstraße zu verändern. Im Rahmen der Planungsarbeiten für die beabsichtigte Uferstabilisierung nahmen die Natur- und Umweltschutzverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern ihrerseits Kontakt mit dem Wasserstraßenamt in Lauenburg auf. Sie kritisierten die bereits angelaufenen, zum Teil erheblichen Eingriffe in die natürlich gewachsenen Biotope entlang der Elde-Müritz-Wasserstraße, die in den Kreisen Parchim und Ludwigslust durch ein Europäisches Vogelschutz- und Naturschutzgebiet führt. In den nachfolgenden Vor-Ort-Gesprächen versprachen die Vertreter des Wasserstraßenamtes Lauenburg den Verbänden die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und forderten die Verbände auf, sich nach geeigneten Ausgleichsprojekten umzusehen. Die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Verbandsbeteiligungen (§ 29-Verbände) wurden zugesichert. Der Ausbau der Bundeswasserstraße wurde zwischenzeitlich ohne jeden weiteren Kontakt zu den Umwelt- und Naturschutzverbänden als auch den entsprechenden Behörden intensiv fortgesetzt. Die Eingriffe gingen dabei erheblich über die durch eine mögliche Gefahr im Verzuge notwendigen Maßnahmen hinaus.
Gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr wird zunehmend der Verdacht geäußert, daß der aus Sicht der Verbände „offenbare Rechtsbruch" ein Ergebnis der Sparmaßnahmen im Bundeshaushalt generell ist. Das Verhältnis von Landes- und Kreisverwaltungen sowie Naturschutzverbänden zur Wasserstraßendirektion ist infolge dessen erheblich gestört.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Warum wurde und wird der Ausbau der Elde-Müritz-Wasserstraße (Bundeswasserstraße) ohne das im Bundeswasserstraßengesetz grundsätzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren durchgeführt?
2. Ist das Bundesministerium für Verkehr der Auffassung, daß dieser massive Ausbau - einschließlich Deichsanierung - lediglich eine Unterhaltungsmaßnahme darstellt? Wenn ja, auf welcher Grundlage kommt das Bundesministerium für Verkehr zu diesem Schluß?
3. Warum wurde im Fall des Ausbaus der Elde-Müritz-Wasserstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Auftrag gegeben, obwohl diese bei Unterhaltungsmaßnahmen von Wasserstraßen nicht verpflichtend vorgeschrieben ist? Welche Ergebnisse hat die durchgeführte UVP erbracht?
4. Erfolgte die Durchführung der UVP, weil zunächst ein Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Wasserstraße vorgesehen war, wie dies durch Vertreter des Wasserstraßenamtes Lauenburg gegenüber Vertretern von Umweltverbänden und verschiedenen Behörden der Kreise sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern mehrfach öffentlich bestätigt wurde?
5. Warum wurde das Planfeststellungsverfahren nicht fortgesetzt? Wann wurde es durch wen abgebrochen?
6. Warum wird die durch ein Schweriner Ingenieurbüro angefertigte Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Wasserstraßenamt Lauenburg den Unteren Naturschutzbehörden nicht bekannt gegeben?
7. Wie wurde im Rahmen der Ausbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen die gesetzliche Pflicht gemäß § 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umgesetzt, wonach der Verursacher eines Eingriffes verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen bzw. unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen?
8. Wie wurde und wird beim Ausbau der Elde-Müritz-Wasserstraße der Schutz bestimmter Biotope (§ 20 c BNatSchG) realisiert?
9. Wurden Ausnahmeanträge vom Biotopschutz gemäß § 20 c Abs. 2 BNatSchG gestellt, und wer hat diese erteilt?
10. Wie wurde der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen gemäß § 20 d BNatSchG gewährleistet?
11. Wie wurde die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (AB1. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), auch bekannt als Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH), beim Ausbau der Elde-Müritz-Wasserstraße vor dem Hintergrund umgesetzt, daß sich die Ausbaustrecke hauptsächlich im internationalen Vogelschutzgebiet „Lewitz" befindet, das - ungeachtet der nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht - als Vogelschutzgebiet unmittelbaren Schutzstatus nach der FFH erlangt hat?
12. Wurde im Rahmen der bisherigen Arbeiten die Landschaftsschutzgebietsverordnung der Landkreise Ludwigslust und Parchim berücksichtigt?
13. Wie wurden die zuständigen Behörden in den Ausbau einbezogen, und wie wurde mit diesen das nach § 4 Wasserstraßengesetz vorgeschriebene Einvernehmen hergestellt?
14. Wie wurde im Rahmen des Vorhabens die Richtlinie zur Erhaltung der Binnenfischerei an den Bundeswasserstraßen vom 24. August 1955 umgesetzt?
15. Wie werden und wurden die Umwelt- und Naturschutzverbände in die Ausbaumaßnahmen einbezogen? Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage erfolgt dies?
Fragen15
Warum wurde und wird der Ausbau der Elde-Müritz-Wasserstraße (Bundeswasserstraße) ohne das im Bundeswasserstraßengesetz grundsätzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren durchgeführt?
Ist das Bundesministerium für Verkehr der Auffassung, daß dieser massive Ausbau - einschließlich Deichsanierung - lediglich eine Unterhaltungsmaßnahme darstellt?
Wenn ja, auf welcher Grundlage kommt das Bundesministerium für Verkehr zu diesem Schluß?
Warum wurde im Fall des Ausbaus der Elde-Müritz-Wasserstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Auftrag gegeben, obwohl diese bei Unterhaltungsmaßnahmen von Wasserstraßen nicht verpflichtend vorgeschrieben ist?
Welche Ergebnisse hat die durchgeführte UVP erbracht?
Erfolgte die Durchführung der UVP, weil zunächst ein Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Wasserstraße vorgesehen war, wie dies durch Vertreter des Wasserstraßenamtes Lauenburg gegenüber Vertretern von Umweltverbänden und verschiedenen Behörden der Kreise sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern mehrfach öffentlich bestätigt wurde?
Warum wurde das Planfeststellungsverfahren nicht fortgesetzt?
Wann wurde es durch wen abgebrochen?
Warum wird die durch ein Schweriner Ingenieurbüro angefertigte Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Wasserstraßenamt Lauenburg den Unteren Naturschutzbehörden nicht bekannt gegeben?
Wie wurde im Rahmen der Ausbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen die gesetzliche Pflicht gemäß § 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umgesetzt, wonach der Verursacher eines Eingriffes verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen bzw. unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen?
Wie wurde und wird beim Ausbau der Elde-Müritz-Wasserstraße der Schutz bestimmter Biotope (§ 20 c BNatSchG) realisiert?
Wurden Ausnahmeanträge vom Biotopschutz gemäß § 20 c Abs. 2 BNatSchG gestellt, und wer hat diese erteilt?
Wie wurde der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen gemäß § 20 d BNatSchG gewährleistet?
Wie wurde die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (AB1. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), auch bekannt als Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH), beim Ausbau der Elde-Müritz-Wasserstraße vor dem Hintergrund umgesetzt, daß sich die Ausbaustrecke hauptsächlich im internationalen Vogelschutzgebiet „Lewitz" befindet, das - ungeachtet der nicht erfolgten Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht - als Vogelschutzgebiet unmittelbaren Schutzstatus nach der FFH erlangt hat?
Wurde im Rahmen der bisherigen Arbeiten die Landschaftsschutzgebietsverordnung der Landkreise Ludwigslust und Parchim berücksichtigt?
Wie wurden die zuständigen Behörden in den Ausbau einbezogen, und wie wurde mit diesen das nach § 4 Wasserstraßengesetz vorgeschriebene Einvernehmen hergestellt?
Wie wurde im Rahmen des Vorhabens die Richtlinie zur Erhaltung der Binnenfischerei an den Bundeswasserstraßen vom 24. August 1955 umgesetzt?
Wie werden und wurden die Umwelt- und Naturschutzverbände in die Ausbaumaßnahmen einbezogen?
Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage erfolgt dies?