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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Ausweisung hier geborener oder aufgewachsener minderjähriger bzw. heranwachsender Ausländerinnen und Ausländer nach Strafverbüßung (G-SIG: 13010044)

Situation straffällig gewordener ausländischer Jugendlicher im Vergleich zu der der deutschen straffällig gewordenen Jugendlichen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

30.12.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/12519. 12. 94

Ausweisung hier geborener oder aufgewachsener minderjähriger bzw. heranwachsender Ausländerinnen und Ausländer nach Strafverbüßung

des Abgeordneten Cern Özdemir und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage des Abgeordneten Cern Özdemir und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ausweisung hier geborener oder aufgewachsener minderjähriger bzw. heranwachsender Ausländerinnen und Ausländer nach Strafverbüßung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Hält die Bundesregierung eine Doppelbestrafung durch Ausweisung nach Strafverbüßung ausländischer Straftäterinnen und Straftäter für vereinbar mit dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung, da deutsche Straftäterinnen und Straftäter einer solchen weiteren Bestrafung nicht unterliegen?

2

Hält die Bundesregierung eine solche Doppelbestrafung auch bei minderjährigen und heranwachsenden Personen mit nichtdeutschem Paß, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren und/oder aufgewachsen sind, für vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

3

Erkennt die Bundesregierung eine außerordentliche Härte, wenn junge Menschen, die das Herkunftsland ihrer Eltern oder Großeltern nur noch von gelegentlichen Urlaubsreisen kennen und die dortige Landessprache nicht mehr ausreichend sprechen, geschweige denn lesen und schreiben können, in dieses ihnen fremde Land ausgewiesen und abgeschoben werden?

4

Wie viele Generationen in der Bundesrepublik Deutschland straffällig gewordener Inhaberinnen und Inhaber nichtdeutscher Pässe plant die Bundesregierung noch in die Herkunftsländer ihrer ausländischen Ahnen abzuschieben?

5

Sind der Bundesregierung die Verschärfungen der §§ 47 und 48 des Ausländergesetzes bekannt, wonach nunmehr auch Minderjährige nach Verbüßung einer Jugendstrafe (bisher Freiheitsstrafe) in das Land ihrer Vorfahren abgeschoben werden können, und billigt sie diese Ungleichbehandlung gegenüber deutschen straffällig gewordenen Jugendlichen, die auch gezielte Resozialisierungsmaßnahmen während der Strafhaft verhindert?

Bonn, den 19. Dezember 1994

Cern Özdemir Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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