Doppelte Staatsbürgerschaft für deutschstämmige Polen
der Abgeordneten Annelie Buntenbach und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Während sich die Bundesregierung beharrlich weigert, die doppelte Staatsbürgerschaft für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger in der Bundesrepublik Deutschland einzuführen, haben verschiedene Beobachter festgestellt, daß sich ca. 50 000 bis 80 000 polnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger deutscher Abstammung im Besitz eines zweiten, bundesdeutschen Passes befinden. Die deutschstämmige Minderheit in Polen genießt, im Gegensatz zu den hier lebenden ausländischen Mitbürgern und Mitbürgerinnen, weitgehende Minderheitenrechte. Sie ist z. B. bei Parlamentswahlen von der Fünfprozentklausel befreit und entsendet Vertreter in den polnischen Sejm und in den Senat. Sie ist in zahlreichen Kommunen vertreten und stellt einige Bürgermeister.
Da weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in der Republik Polen die rechtlichen Grundlagen für eine doppelte Staatsbürgerschaft gegeben sind und damit keine klaren Verfahrensweisen und Regeln bestehen, muß eine Belastung des gutnachbarschaftlichen Verhältnisses befürchtet werden. Gerade die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit der Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf mögliche Probleme hingewiesen. Diese Probleme können nur durch eine offene Behandlung, nicht durch eine inoffizielle Außenpolitik gelöst werden.
In der Bundesrepubklik Deutschland sind vor allem durch die ungleiche Rechtsstellung von deutschen und ausländischen Mitbürgern und Mitbürgerinnen erhebliche Probleme entstanden. Obwohl viele der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger bereits seit mehr als 30 Jahren ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gewählt haben und andere hier in der zweiten und dritten Generation geboren wurden, werden ihnen gleiche Rechte verweigert. Vor allem die Bundesregierung weigert sich beharrlich, diesem Zustand u. a. durch die Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft abzuhelfen. Angesichts der „heimlichen" Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft für deutschstämmige polnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mißt die Bundesregierung offensichtlich mit zweierlei Maß.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie viele Bürgerinnen und Bürger der Republik Polen sind gleichzeitig im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft?
Wie viele dieser doppelten Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gehören der deutschen Minderheit in der Republik Polen an?
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage können Bürgerinnen und Bürger der Republik Polen die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen?
Wie viele Anträge von Bürgern und Bürgerinnen der Republik Polen liegen derzeit unbearbeitet vor, und wie viele befinden sich derzeit in Bearbeitung?
Wie viele Anträge von Bürgern und Bürgerinnen der Republik Polen auf eine deutsche Staatsbürgerschaft sind 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 bearbeitet worden, und wie viele davon sind aufgrund welcher Gründe abgelehnt worden?
Nach welchem Verfahren werden die Anträge von Bürgern und Bürgerinnen der Republik Polen auf eine deutsche Staatsbürgerschaft bearbeitet?
Welche bundesdeutschen Stellen bearbeiten die Anträge von Bürgern und Bürgerinnen der Republik Polen auf eine deutsche Staatsbürgerschaft?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Planstellen und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt sind mit den Anträgen polnischer Bürgerinnen und Bürger auf deutsche Staatsangehörigkeit befaßt?
Warum müssen Bürgerinnen und Bürger der Republik Polen nicht die Aufgabe der alten Staatsbürgerschaft nachweisen, wenn sie die deutsche beantragen?
War die doppelte deutsch-polnische Staatsbürgerschaft Gegenstand bilateraler Verhandlungen oder Gespräche der Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen?
Wenn ja, mit welchem Verlauf und Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Regierung der Republik Polen über den Sachstand der doppelten Staatsbürgerschaft informiert worden?
Wenn nein, warum nicht?
Ist es richtig, daß die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft sowohl in der Republik Polen als auch in der Bundesrepublik Deutschland das aktive Wahlrecht genießen, soweit es sich auf bundesweite Wahlen bezieht?
Genießen auch diejenigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft ein aktives Wahlrecht in der Bundesrepubklik Deutschland, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Minderheit in der Republik Polen das Privileg genießen, nicht an die in der Republik Polen geltende Fünfprozentklausel gebunden zu sein?
Betreibt die Bundesregierung in der Republik Polen informationspolitische Maßnahmen?
Wenn ja, in welcher Höhe werden Bundesmittel dafür zur Verfügung gestellt?
Fördert die Bundesregierung informationspolitische Maßnahmen von Organisationen oder Verbänden in der Republik Polen?
Wenn ja, in welcher Höhe werden Bundesmittel dafür zur Verfügung gestellt?
Haben die deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die gleichzeitig im Besitz der Staatsbürgerschaft der Republik Polen sind, Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, und können sie gleiche oder ähnliche Ansprüche gegenüber der Republik Polen geltend machen?
Wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz geltend gemacht werden können, nach welchem Verfahren und bei welcher Stelle können diese Ansprüche geltend gemacht werden?
Gibt es in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Polen Gesetze zur Regelung der doppelten Staatsbürgerschaft und der sich daraus ableitenden Probleme, wie der doppelten Inanspruchnahme staatlicher Leistungen oder der doppelten Belastung durch staatsbürgerliche Pflichten, wie z. B. der Wehrpflicht?