Aufhebung der verfassungswidrigen Verurteilung friedlicher Demonstranten nach § 240 StGB
der Abgeordneten Dr. Herta Däubler-Gmelin, Otto Schily, Hermann Bachmaier, Peter Enders, Hans-Joachim Hacker, Alfred Hartenbach, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Eckhart Pick, Margot von Renesse, Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Ludwig Stiegler, Dr. Peter Struck, Dieter Wiefelspütz, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die bisherige Auslegung des Begriffs „Gewalt" im Tatbestand des § 240 StGB durch die Rechtsprechung hat eine das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzende Ausweitung des Begriffsinhalts bewirkt. Die Ausdehnung des sog. vergeistigten Gewaltbegriffs hat in der Rechtspraxis zu unerträglichen Ergebnissen geführt. Teilnehmer friedlicher Sitzblockaden wurden als Gewalttäter verfolgt und bestraft. Dieser unhaltbaren Auslegung ist das Bundesverfassungsgericht jetzt endlich entgegengetreten.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem Beschluß vom 10. Januar 1995 mehrere Gerichtsentscheidungen aufgehoben, mit denen Teilnehmer an f riedlichen Sitzblockaden wegen Nötigung bestraft wurden. Das höchste deutsche Gericht hat festgestellt, daß diese Entscheidungen auf einer verfassungswidrigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Gewalt" in § 240 StGB beruhen. Entsprechende Verurteilungen dürfen deshalb keinen rechtlichen Bestand haben. Die verhängten Urteile sind rechtswidrig. Strafen dürfen nicht vollstreckt werden. Die Folgen von Urteilsverhängung und Strafvollstreckung sind unverzüglich zu beseitigen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen noch nicht abgeschlossene Verfahren einstellen. Verfahrenseinstellungen gegen Auflage und Verwarnungen mit Strafvorbehalt sind aufzuheben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
In wie vielen Fällen (jeweils bundesweit und nach Bundesländern gegliedert) wurde wegen der Teilnahme an f riedlichen Demonstrationen (insbesondere Sitzblockaden vor militärischen Einrichtungen) vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ein in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil verhängt?
Wie ist die quantitative Differenzierung zwischen Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen, Geldstrafen, Einstellungen gegen Auflage, Verwarnungen mit Strafvorbehalt, Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz, und in welcher Höhe bewegen sich die Strafen?
In wie vielen Fällen ist die verhängte Strafe (differenziert nach Sanktionsart) vollstreckt worden?
In wie vielen Fällen ist eine vollständige Strafvollstreckung noch nicht erfolgt?
In wie vielen Fällen sind einschlägige Verfahren nach den §§ 153, 153 a, 153 b StPO eingestellt worden?
Wie viele Ermittlungsverfahren sind noch anhängig?
In wie vielen Fällen sind noch laufende Ermittlungsverfahren bereits eingestellt worden?
Welche Gründe liegen für die Nichteinstellung der übrigen Verfahren vor?
Hält die Bundesregierung die bestehenden Wiederaufnahmevorschriften für ausreichend, um alle negativen Folgen der unrechtmäßigen Verurteilungen in einem möglichst unbürokratisch gestalteten Verfahren von Amts wegen zu beseitigen?
Ist die Bundesregierung bereit, zur schnellstmöglichen Beseitigung des ungerechtfertigten Strafmakels friedlicher Demonstranten in anderer Weise auf eine einheitliche Rechtspraxis in den Bundesländern hinzuwirken?
In welcher Weise wird die Bundesregierung an der Beseitigung der Folgen mitwirken, die durch Unrechtsurteile gegen friedliche Demonstranten entstanden sind?