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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Mißbrauch der Skelettreifebestimmung durch Handwurzelröntgenuntersuchung bei unbegleiteten jugendlichen Flüchtlingen (G-SIG: 13010364)

Kenntnisse der Bundesregierung über die Praxis der o.a. Röntgenuntersuchungen, Rechtmäßigkeit der Anweisung, Anzahl der seit Inkrafttreten der Asylrechtsänderung diagnostizierten Jugendlichen, Häufigkeit der als Gutachten in Verwaltungsgerichtsverfahren anerkannten Röntgenuntersuchungen, abgelehnten Asylanträge und Abschiebungen, Möglichkeiten des Widerspruchs oder sonstiger rechtlicher Interventionen, Anspruch auf Sozialbetreuung und sonstige Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, Zulässigkeit der Unterbringung in einer ZAST

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

24.04.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/106703. 04. 95

Mißbrauch der Skelettreifebestimmung durch Handwurzelröntgenuntersuchung bei unbegleiteten jugendlichen Flüchtlingen

der Abgeordneten Monika Knoche und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die neue Asylgesetzgebung schafft die Möglichkeit, unbegleitet einreisenden jugendlichen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die über 16 Jahre alt sind, den beschleunigten Abschiebeverfahren zu unterwerfen.

Wenn dem Augenschein nach oder aus anderen Gründen die Lebensaltersangabe der Asylbewerberinnen und Asylbewerber seitens der deutschen Behörden bezweifelt wird, wurden und werden diese Kinder, wie aus verschiedenen deutschen Städten und zuletzt aus Karlsruhe presseöffentlich bekannt wurde, Altersbestimmung mittels einer Röntgenuntersuchung des Handwurzelknochens zugeführt. Diese Methode ist in der Medizin, wie durch Gutachten von Pro Asyl und dem Verband demokratischer Ärztinnen und Ärzte aus dem Jahre 1995 belegen, eine äußerst umstrittene und zum Teil auf strafrechtlich relevantem Weg gewonnene Diagnostik. Ihre Aussagekraft über das tatsächliche Lebensalter ist, wie aus einer Stellungnahme des VdÄA aus dem Jahre 1995 hervorgeht, ungenau.

Im Bundesland Baden-Württemberg werden alle Kinder nicht in Kommunen, nach den Maßgaben des KJHG, sondern in der ZAST Karlsruhe untergebracht, wie Pro Asyl und der Flüchtlingsrat mitteilten.

Grundsätzlich genießen in Deutschland alle Kinder den Schutz und den Anspruch auf Leistungen aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Demnach stünde unbegleitet einreisenden Flüchtlingskindern und Jugendlichen sowie im Einzelfall jugendlichen Erwachsenen ein Vormund und/oder sozialpädagogische Betreuung zu. Nicht in allen Bundesländern sind für diesen Personenkreis genug Einrichtungen auf kommunaler Ebene und damit eine eklatante Ungleichheit in der Betreuung, Fürsorge und den garantierten Rechtsansprüchen vorhanden.

Wie weiter bekannt wurde, stützen sich Verwaltungsgerichte auf die medizinisch zweifelhaften und z. T. fraglich rechtsgültig gewonnenen Gutachten, um gegebenenfalls wegen vorausgesetzter Überschreitung des Alters von 16 Jahren Abschiebung zu begründen. Der Rechtsweg ist diesen Kindern nicht gesichert.

Seit die Öffentlichkeit von der mißbräuchlichen medizinischen Diagnostik zu Zwecken der eventuellen Abschiebung des untersuchten jugendlichen Personenkreises und die wie oben dargestellt wurde mögliche Körperverletzung durch medizinisch nicht indizierte Röntgenuntersuchung an Asylsuchenden erfuhr, nehmen Ärztinnen und Ärzte zunehmend Abstand von dieser, ihrer Berufsethik widersprechenden Praxis.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die tatsächliche Praxis, und auf welcher Grundlage erfolgen die oben genannten Röntgenuntersuchungen?

2

Wie steht sie zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Anweisung zur Handwurzelknochenröntgenuntersuchung durch Jugendämter bzw. anderer Behörden?

3

Sieht sie den Tatbestand der Körperverletzung als gegeben, wenn Ärztinnen und Ärzte Röntgenaufnahmen durchführen, die nicht für eine Therapie oder zu Heilzwecken gewonnen werden?

Welche Position nehmen die Standesorganisationen der Ärzteschaft dazu ein?

4

Wie viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wurden im Zeitraum seit Inkrafttretung der Asylrechtsänderung auf diese Weise diagnostiziert?

5

Wie häufig wurden Röntgenuntersuchungen zum Zwecke der Altersbestimmung als Gutachten in Verwaltungsgerichtsverfahren anerkannt?

6

Wie häufig kam es aufgrund dieser Gutachten zur Ablehnung eines Asylantrages?

7

Wie viele Abschiebungen wurden in Deutschland aufgrund der so festgestellten Altersüberschreitung durchgeführt?

8

Sieht die Bundesregierung Verwaltungsentscheidungen, die auf dieser Grundlage getroffen wurden, als rechtmäßig an?

9

Welche Möglichkeiten des Widerspruchs, welche anderen rechtlichen Interventionen eröffnen sich für diesen so abgelehnten Personenkreis?

10

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Praxis der Wahrnehmung des Vormundschaftsrechts durch Jugendämter oder Einzelpersonen bezüglich der Begleitung der Jugendlichen bei Gerichtsverfahren respektive zur Vorbereitung auf die Asylantragsstellung?

11

Sieht die Bundesregierung die Pflichten aus dem KJHG durch die Kommunen als erfüllt an, wenn unbegleitet eingereisten Jugendlichen keine Sozialbetreuung gewährt wird?

12

Hält es die Bundesregierung für zulässig bzw. für vertretbar, den genannten Personenkreis in einer ZAST unterzubringen?

13

Welche anderen Leistungen nach dem KJHG müssen unter 16jährigen gegenüber über 16jährigen gewährt werden?

Bonn, den 30. März 1995

Monika Knoche Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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