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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Wirksamkeit der "produktiven Arbeitsförderung" nach § 242s des Arbeitsförderungsgesetzes (G-SIG: 13010407)

Zuschüsse nach § 242s AFG seit August 1994, Verhältnis zu den Eigenmitteln, fehlende Inanspruchnahme der Lohnkostenzuschüsse bei der Beseitigung von Hochwasserschäden in Nordrhein-Westfalen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

25.04.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/108806. 04. 95

Wirksamkeit der „produktiven Arbeitsförderung" nach § 242 s des Arbeitförderungsgesetzes

der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 trat zum 1. August 1994 der § 242 s des Arbeitförderungsgesetzes (AFG) in Kraft, wonach die Bundesanstalt für Arbeit für die Dauer von bis zu zwei Jahren pauschalierte Zuschüsse für die Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Arbeitnehmer bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe gewährt.

Ende Januar 1995 forderte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die vom Hochwasser betroffenen Städte und Gemeinden in einer Presseerklärung auf, bei den Aufräumungsmaßnahmen die „bereitstehenden Fördermittel nach § 242 s" zu Hilfe zu nehmen.

Ende Februar, sieben Monate nach Einführung, befanden sich im gesamten Bundesgebiet 402 Beschäftigte in Maßnahmen mit „produktiven Lohnkostenzuschüssen" nach § 242 s AFG; bis Mitte März war im Rahmen der Hochwasserschädenbeseitigung keine einzige Maßnahme nach § 242 s AFG bewilligt worden, sondern ausschließlich „Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen".

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Anträge auf Zuschüsse nach § 242 s AFG wurden in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. März 1995 in den einzelnen Monaten und getrennt nach Landesarbeitsamtsbezirken gestellt?

2

Wie viele Bewilligungen von Zuschüssen nach § 242 s AFG wurden in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. März 1995 in den einzelnen Monaten und getrennt nach Landesarbeitsamtsbezirken insgesamt und getrennt für männliche und weibliche Arbeitslose mit welcher Bewilligungsdauer ausgesprochen?

3

Auf welche Arten von Trägern (Kommunen, andere öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Vereine, privatwirtschaftliche Unternehmungen, sonstige) verteilen sich die bewilligten Lohnkostenzuschüsse in welcher Höhe?

4

Auf welche Tätigkeitsbereiche entfielen die bewilligten Lohnkostenzuschüsse, getrennt für die einzelnen Trägergruppen?

5

In wie vielen Fällen wurde der pauschalierte Zuschuß in voller Höhe gewährt, und in wie vielen Fällen wurde er aus welchen Gründen vermindert?

6

Wie hoch beziffert sich der durchschnittliche Eigenfinanzierungsbetrag je beschäftigtem Arbeitslosen im Monat, der vom Träger aufzubringen ist, und in welchen Spannbreiten bewegte er sich?

7

Wie erklärt sich die Bundesregierung die außerordentlich geringe Inanspruchnahme der Lohnkostenzuschüsse nach § 242s AFG?

8

Wie erklärt sich die Bundesregierung, daß im Falle der Beseitigung der Hochwasserschäden in Nordrhein-Westfalen ausschließlich „Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" beantragt und bewilligt wurden?

9

Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, damit das im Haushaltsgesetz für 1995 gesteckte Ziel, im Jahresdurchschnitt jeden Monat rund 13 000 Arbeitslose in Maßnahmen nach § 242 s AFG zu beschäftigen, noch erreicht werden kann?

Bonn, den 5. April 1995

Dr. Heidi Knake-Werner Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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