Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in den alten Ländern
der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 traten mit Wirkung vom 1. Januar 1995 bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in den alten Ländern (ABM-West § 94 AFG in Verbindung mit § 242 t Abs. 3 AFG) einige Änderungen in den Förderbedingungen in Kraft.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Anträge auf Regelförderung nach § 94 Abs. 1 AFG gingen jeweils in den Monaten Januar, Februar und März 1994 und 1995 in den einzelnen Landesarbeitsamtsbezirken ein und wie viele Bewilligungen wurden jeweils in diesen Zeiträumen getrennt nach Landesarbeitsamtsbezirken ausgesprochen?
(Bitte getrennt für Anträge und Bewilligungen nach Erst-/Neuanträgen und Weiterbewilligungen ausweisen.)
Wie viele Arbeitslose, getrennt nach Männern und Frauen, wurden jeweils in den Monaten Januar, Februar und März 1994 und 1995 in den einzelnen Landesarbeitsamtsbezirken auf die bewilligten Maßnahmen nach § 94 Abs. 1 AFG erstmals vermittelt und wie viele erneut zugewiesen?
Auf welche Trägergruppen (Kommunen, sonstige öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Vereine, Sonstige) verteilten sich in welcher absoluten Höhe jeweils im ersten Quartal 1994 und 1995 die bewilligten Maßnahmen nach § 94 Abs. 1 AFG, und wie setzten sich für jede Trägergruppe die Tätigkeitsbereiche zusammen?
Wie viele Anträge auf einfache Höherförderung nach § 94 Abs. 2 AFG gingen jeweils in den Monaten Januar, Februar und März 1994 und 1995 in den einzelnen Landesarbeitsamtsbezirken ein, und wie viele Bewilligungen wurden jeweils in diesen Zeiträumen getrennt nach Landesarbeitsamtsbezirken ausgesprochen?
(Bitte getrennt für Anträge und Bewilligungen nach Erst-/Neuanträgen und Weiterbewilligungen ausweisen.)
Wie viele Arbeitslose, getrennt nach Männern und Frauen, wurden jeweils in den Monaten Januar, Februar und März 1994 und 1995 in den einzelnen Landesarbeitsamtsbezirken auf die bewilligten Maßnahmen nach § 94 Abs. 2 AFG erstmals vermittelt und wie viele erneut zugewiesen?
Auf welche Trägergruppen (Kommunen, sonstige öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Vereine, Sonstige) verteilten sich in welcher absoluten Höhe jeweils im ersten Quartal 1994 und 1995 die bewilligten Maßnahmen nach § 94 Abs. 2 AFG, und wie setzten sich für jede Trägergruppe die Tätigkeitsbereiche zusammen?
Wie viele Anträge auf Höchstförderung nach § 94 Abs. 3 AFG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ABM-AO gingen jeweils in den Monaten Januar, Februar und März 1994 und 1995 in den einzelnen Landesarbeitsamtsbezirken ein und wie viele Bewilligungen wurden jeweils in diesen Zeiträumen getrennt nach Landesarbeitsamtsbezirken ausgesprochen?
(Bitte getrennt für Anträge und Bewilligungen nach Erst-/Neuanträgen und Weiterbewilligungen ausweisen.)
Wie viele Arbeitslose, getrennt nach Männern und Frauen, wurden jeweils in den Monaten Januar, Februar und März 1994 und 1995 in den einzelnen Landesarbeitsamtsbezirken auf die bewilligten Maßnahmen nach § 94 Abs. 3 AFG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ABM-AO erstmals vermittelt und wie viele erneut zugewiesen?
Auf welche Trägergruppen (Kommunen, sonstige öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Vereine, Sonstige) verteilten sich in welcher absoluten Höhe jeweils im ersten Quartal 1994 und 1995 die bewilligten Maßnahmen nach § 94 Abs. 3 AFG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ABM-AO, und wie setzten sich für jede Trägergruppe die Tätigkeitsbereiche zusammen?
Worauf führt die Bundesregierung die im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen eingetretenen Veränderungen bei den Anträgen, Bewilligungen und zugewiesenen Arbeitslosen zurück, und wie beurteilt sie die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994?