Menschenrechtsverletzungen in der Türkei und Abschiebungen von Angehörigen der kurdischen Minderheit in die Türkei
der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer, Cem Özdemir und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Welche Erkenntnisse haben den Bundesminister des Innern dazu veranlaßt, entgegen den Stellungnahmen der Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen bei der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. März 1995 die Aufhebung des kurzfristigen Abschiebestopps für Kurdinnen und Kurden anzuordnen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Zusagen des türkischen Innenministers zur Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Antifolterkonvention vor dem Hintergrund der Erkenntnisse über die Anwendung von Folter in der Türkei, wie sie u. a. von der „Europäischen Kommission zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" des Europarats in ihrem Bericht vom Dezember 1992 sowie im Bericht des „UN-Komitees gegen die Folter" vom 19. November 1993 bestätigt werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Zusagen des türkischen Innenministers, daß Foltervorwürfen nachgegangen werde, vor dem Hintergrund des Schicksals des Kurden Riza Askin, der nach seiner Abschiebung und Festnahme im Februar 1994 während der polizeilichen Vernehmungen unter Folter eine Erklärung unterschreiben mußte, er habe in Deutschland Kontakt mit PKK-nahen Vereinen gehabt und aufgrund dieses „Geständnisses" nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im September 1994 zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt wurde?
Trifft weiterhin zu, daß den deutschen Stellen immer noch keine Untersuchungsergebnisse über die Foltervorwürfe vorliegen?
Werden von seiten der Bundesregierung weitere Untersuchungen angestellt, ob die Basis der Verurteilung ein unter Folter gemachtes „Geständnis" war, und was beabsichtigt die Bundesregierung weiter zu unternehmen?
Auf welche Weise wird die Bundesregierung dafür sorgen, daß der in der „Garantie-Erklärung" des türkischen Innenministers nicht angesprochene Personenkreis, nämlich in die Türkei abgeschobene Personen, die sich nicht „an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt haben", in der Türkei vor menschenrechtswidriger Behandlung geschützt sind?
Auf welche Weise wird sichergestellt, daß die o. a. „Garantie-Erklärung" sich nicht nur auf die Zeit der Ankunft der Abgeschobenen auf dem Flughafen und die unmittelbare Zeit danach beziehen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Zusage des türkischen Innenministers, daß die türkischen Behörden abgeschobene Personen „auf Anweisung der zuständigen Justizorgane die Möglichkeit einräumen werden, jederzeit mit einem Anwalt zu sprechen" über die Praxis der zuständigen Justizorgane, inhaftierten oder festgehaltenen Personen die Gelegenheit zu geben, jederzeit mit einem Anwalt zu sprechen, vor?
Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um sicherzustellen, daß eine abgeschobene Person „einen oder mehrere ggf. schon vor der Wiedereinreise beauftragte Anwälte ihrer Wahl" bei Identitätsprüfungen, Befragungen und Vernehmungen tatsächlich hinzuziehen kann, an welche Anwälte ist gedacht, und wie wird insbesondere für die Finanzierung dieser Anwälte gesorgt?
Ist vorgesehen, daß die Botschaft bzw. das Konsulat bei der Beauftragung des Rechtsanwalts behilflich ist?
In welcher Form wird sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund, daß in der Vergangenheit zahlreiche Anwältinnen und Anwälte wegen ihres Engagements für die Menschenrechte angeklagt bzw. verurteilt wurden und daß Anwältinnen und Anwälte, die Mandanten in Polizeihaft aufsuchen wollten, Beleidigungen, Beschimpfungen und tätlichen Angriffen ausgesetzt werden, gegenüber der türkischen Seite dafür einsetzen, daß Anwältinnen und Anwälte ungehindert ihrer Tätigkeit nachgehen können und aufgrund ihres Einsatzes für aus der Bundesrepublik Deutschland Abgeschobene nicht selbst der Strafverfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt werden?
In welcher Form wird die Bundesregierung sicherstellen, daß im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1995 (2 BvR 492/95) im Einzelfall die „Garantie - Erklärungen" der türkischen Seite Anwendung finden, und in welcher Form wird geprüft, wie insbesondere die zahlreichen Kann-Erklärungen ins Werk gesetzt werden?
Welche Möglichkeiten bestehen für die deutsche Seite, auch nach Ablauf einer längeren Frist den Verbleib der aus Deutschland abgeschobenen Personen zu kontrollieren?
Trifft es zu, daß abgeschobene Personen in Begleitung von deutschen Beamten von diesen direkt der türkischen Polizei übergeben werden und wenn ja, beabsichtigt die Bundesregierung, dieses Vorgehen zu ändern?