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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall (G-SIG: 13010521)

Statistische Daten zum gemeinsamen Sorgerecht, Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht vom 3.11.1982

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

07.06.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/145418. 05. 95

Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall

der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Nach Aussagen der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, plant die Bundesregierung im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform einen Gesetzentwurf, der die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts nach Trennung und Scheidung als Regelfall vorsieht. Dies bedeutet, daß nach Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile automatisch weiterbestehen würde. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil erfolgt dann nur auf Antrag. Seit 1982 haben Eltern, die dies wünschen, bei einer Scheidung die Möglichkeit, bei Gericht das nacheheliche gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Die Forschungslage zu nachehelichen Sorgerechtsregelungen und zur tatsächlichen Sorgerechtssituation in der Bundesrepublik Deutschland wird übereinstimmend als defizitär bezeichnet. Es liegen kaum statistische Daten sowie empirisch gesicherte Erkenntnisse zur bisherigen Praxis des gemeinsamen Sorgerechts in der Bundesrepublik Deutschland vor. Die Argumentation seitens der Befürworterinnen und Befürworter des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall ist demzufolge im wesentlichen durch Realitätsbehauptungen und Wunschvorstellungen gekennzeichnet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

In wie vielen Scheidungsverfahren beantragten in den einzelnen Jahren seit 1982 scheidungswillige Eltern das gemeinsame Sorgerecht — absolut, — in Prozent der Gesamtheit der im jeweiligen Jahr durchgeführten Scheidungsverfahren?

2

In welchem Umfang ging die Initiative für den Antrag auf Übertragung des nachehelichen gemeinsamen Sorgerechts von den Eltern, vom Jugendamt bzw. vom Gericht aus?

3

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts gegen den ausdrücklichen Willen eines Elternteils erfolgte?

4

Inwieweit wurde in den einzelnen Sorgerechtsverfahren die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. November 1982 geforderte eingehende richterliche Prüfung des Einzelfalles vorgenommen, um manipulierte Sorgerechtsentscheidungen, die auf sachfremden Motiven der beantragenden Eltern basieren, auszuschließen und zu prüfen, ob das Fortbestehen einer gemeinsamen Elternverantwortung im Interesse des Kindes liegt?

5

In wie vielen Fällen, in denen das nacheheliche gemeinsame Sorgerecht zugesprochen wurde, kam es zu Abänderungsanträgen?

6

Wie groß war in den einzelnen Fällen der zeitliche Abstand zwischen Sorgerechtsentscheidung und Abänderungsantrag?

7

In wie vielen Fällen wurden die Abänderungsanträge von Frauen und in wie vielen von Männern gestellt?

8

Welches sind die häufigsten Gründe für Eltern, die Aufhebung des nachehelichen gemeinsamen Sorgerechts und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil zu fordern?

Läßt sich ein Unterschied in den angeführten Gründen feststellen, je nachdem, ob die Abänderungsanträge von den Müttern oder von den Vätern gestellt wurden?

9

Inwieweit gibt es seitens der Bundesregierung Erkenntnisse, die sie veranlassen, entgegen der Intention des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982, geschiedenen Eltern im Ausnahmefall das nacheheliche gemeinsame Sorgerecht zu ermöglichen, nun eine rechtliche Regelung vorzuschlagen, die das gemeinsame Sorgerecht nach Trennung und Scheidung zum Regelfall erklären soll?

Bonn, den 16. Mai 1995

Christina Schenk Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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