Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder nach § 119 BetrVG
des Abgeordneten Manfred Müller (Berlin) und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Obwohl das BetrVG 1972 die Schutzrechte von Betriebsverfassungsorganen und ihren Mitgliedern ausgeweitet und die Ausübung des passiven Wahlrechts besonders geschützt hat, gibt es in mehr als 90 Prozent der Kleinbetriebe keine Betriebsvertretung.
Nach Informationen der Gewerkschaften mehren sich die Versuche, die Wahl oder die Tätigkeit von Betriebsverfassungsorganen zu behindern. Gleichzeitig wird beklagt, daß die im § 119 BetrVG festgelegte Höchststrafe von bis zu einem Jahr Gefängnis für Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder sowie wegen Wahlbehinderung keineswegs abschreckend wirkt, weil die Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften selten zur Eröffnung eines Verfahrens führen und die Rechtsprechung weit hinter den Absichten des Gesetzgebers zurückbleibt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die geltende Fassung des BetrVG, insbesondere des § 119, ausreicht, um die Wahl und die Tätigkeit von Betriebsverfassungsorganen und ihren Mitgliedern ausreichend zu schützen?
Wie hoch ist der Anteil betriebsratsfähiger Betriebe im Geltungsbereich des BetrVG, die keine Betriebsvertretungen besitzen?
Welches sind die häufigsten Gründe, die die Wahl einer Betriebsvertretung verhindern?
Wie viele Strafanzeigen nach § 119 BetrVG wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes bei den Staatsanwaltschaften gestellt?
In wie vielen Fällen kam es zur Eröffnung eines Verfahrens?
In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung, und wie hoch war das jeweilige Strafmaß?
Wie viele Verfahren sind gegenwärtig anhängig?