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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Sozialämtern (G-SIG: 13010596)

Vorlage des Leitfadens zur Umsetzung des § 12b AFG betr. Zusammenarbeit von Arbeits- und Sozialämtern, Erfolg bisheriger Fördermaßnahmen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

29.06.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/165007. 06. 95

Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Sozialämtern

der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Mit Wirkung zum 1. Januar 1994 wurden durch den § 12b AFG („Zusammenwirken mit den Trägern der Sozialhilfe") und den § 19 Abs. 4 BSHG Vorschriften geschaffen, die Arbeitsämter und Sozialämter anhalten, bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose Sozialhilfeempfänger zusammenzuwirken sowie „in geeigneten Fällen" einen „Gesamtplan" für den Hilfesuchenden zu erstellen. Die angesprochenen Vorschriften sollten darüber hinaus für die Hilfe zum Lebensunterhalt neue Regelungen zur Effektivierung der Hilfegewährung schaffen und auf örtlicher Ebene gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt werden. In den „Eckpunkten zur Reform der Sozialhilfe" des Bundesministers für Gesundheit wird die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Sozialämtern erneut als verbesserungsbedürftig herausgestellt. Gleichzeitig hat die Bundesregierung die Arbeiten an einem 1994 konzipierten Leitfaden zu § 12 b AFG zurückgestellt, weil — auch nach Bekanntgabe der „Eckpunkte" — weiterer Klärungsbedarf mit den kommunalen Spitzenverbänden und Ländern gesehen wird (Stand: 18. April 1995).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie weit waren die Arbeiten an dem Leitfaden zu § 12 b AFG bis zu ihrer Erstellung gediehen, welche Vorstellungen wurden darin festgehalten, und zu welchen Punkten und aus welchen Gründen besteht weiterer Gesprächsbedarf mit Kommunen und Ländern?

2

Mit welchen Arbeitsämtern haben welche Sozialhilfeträger bisher „Vereinbarungen" über ihr Zusammenwirken geschlossen, welche Punkte sind davon betroffen, und wie stellen sich die Regelungen inhaltlich dar?

3

Inwieweit bestehen jenseits formeller Vereinbarungen Absprachen, Übereinkünfte oder vergleichbare Abmachungen zwischen welchen Arbeitsämtern und welchen Sozialhilfeträgern welchen Inhalts, und inwieweit werden insbesondere Fragen wie

a) die bevorzugte Bearbeitung von Anträgen auf Lohnersatzleistungen von gegebenenfalls sozialhilfebedürftigen arbeitslosen Antragstellern und die Gewährung von Vorschüssen durch die Arbeitsämter zwecks Vermeidung befristeter Sozialhilfebedürftigkeit,

b) die Beratung von Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebeziehern durch die Arbeitsämter über womöglich bestehende Ansprüche auf ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt,

c) die Vermittlung von arbeitslosen Personen im Sozialhilfebezug durch die Arbeitsämter nach den Kriterien für „zumutbare Arbeit" gemäß dem BSHG unter Wahrung der Vorschrift des § 16 AFG („Keine Vermittlung tarifvertragswidriger Beschäftigung"),

d) den Nachweis ausreichender Bemühungen um den Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts seitens der Hilfe zum Lebensunterhalt empfangenden Person und

e) die Teilnahme von arbeitslosen Sozialhilfeempfängern und -empfängerinnen an Fördermaßnahmen nach dem AFG und die Sicherung des Lebensunterhalts einerseits und die Kostenträgerschaft andererseits

in solchen Abmachungen behandelt, welche Regelungen sind getroffen, und welchen Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung in den angesprochenen und gegebenenfalls in weiteren Fragen?

4

Zwischen welchen Arbeitsämtern und welchen Sozialämtern hat bislang eine Zusammenarbeit mit welchem Inhalt und welchem Ergebnis zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten für Personen, die Sozialhilfe beziehen, stattgefunden?

5

Welche anderen auf dem Gebiet der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten „tätige Stellen" (§ 19 Abs. 4 BSHG) wurden in die Zusammenarbeit mit den Sozialämtern von welchen Sozialhilfeträgern mit welchem Ziel und welchem Ergebnis einbezogen?

6

In wie vielen Fällen haben die Sozialhilfeträger „unter Mitwirkung aller Beteiligten" einen „Gesamtplan" gemäß § 19 Abs. 4 BSHG erstellt, und welche Bereiche wurden in solchen Gesamtplänen wie geregelt?

7

Wie viele arbeitslose Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen, nahmen in den einzelnen Jahren seit 1990 getrennt nach Landesarbeitsamtsbezirken an Fördermaßnahmen des AFG und an welchen (FuU, ABM, § 249 h, § 242 s, Einarbeitungszuschüsse usw.)

a) insgesamt,

b) getrennt nach Männern und Frauen,

c) getrennt nach alleinigem und ergänzendem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und

d) getrennt nach Jahressummen und Bestandszahlen zur Jahresmitte und zum Jahresende

teil und mit welchem Erfolg?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung, auch unter dem Aspekt der mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Versichertengemeinschaft, die verbreitete Praxis vieler Sozialhilfeträger, arbeitslose Hilfebezieher und -bezieherinnen im Rahmen von Programmen „Arbeit statt Sozialhilfe" genau so lange und mit dem Zweck zu beschäftigen, daß sie eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwerben?

9

Hält die Bundesregierung die Fragen und ihre Antworten für geeignet, der geplanten Reform der Sozialhilfe eine empirische Grundlage zu geben, welche darüber hinausgehenden Fragestellungen hält sie für erforderlich, und welche empirische Erkenntnis besitzt sie darüber hinaus über den Regelungsbedarf im Bereich des Zusammenwirkens von Arbeits- und Sozialämtern?

10

Welche Schritte hat die Bundesregierung, sofern ihr die erfragten Informationen mangels formeller Nichtzuständigkeit nicht vorliegen, eingeleitet, um sich hinsichtlich gesetzgeberisch zu regelnder Tatbestände sachkundig zu machen?

Bonn, den 31. Mai 1995

Dr. Heidi Knake-Werner Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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