Stand der Verfahren und Verurteilungen wegen Agententätigkeit (§§ 94 bis 99 StGB) und der Rehabilitierung entsprechender Straftaten gegen die DDR zugunsten der Bundesrepublik Deutschland
der Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Der Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 beendet für einen Teil der wegen Agententätigkeit Verfolgten die Strafverfolgung. Noch sind aber zahlreiche Verfahren wegen Agententätigkeit gegen offizielle und inoffizielle Mitarbeiter der ehemaligen Nachrichtendienste der DDR anhängig. Für Bundesbürger, die Spionage für die DDR betrieben haben, besteht weder ein Verfolgungshindernis noch ein besonderer Strafmilderungsgrund. Dagegen können Bürger der ehemaligen DDR, die wegen vergleichbarer Straftaten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. von Gerichten der DDR verurteilt worden sind, auf Antrag rehabilitiert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Stimmt es, daß auf Grund der Verjährungsfristen der Generalbundesanwalt bereits im Frühjahr 1995 die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Agententätigkeit (§§ 94 bis 99 StGB) gegen offizielle und inoffizielle Mitarbeiter der ehemaligen Nachrichtendienste der DDR (Ministerium für Staatssicherheit und Bereich Aufklärung des Ministeriums für Nationale Verteidigung) eingestellt hat?
Wie viele Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt seit dem 1. Januar 1990 wegen Agententätigkeit gegen den oben genannten Personenkreis eingeleitet:
a) gegen offizielle Mitarbeiter des MfS,
b) gegen offizielle Mitarbeiter des Bereichs Aufklärung der Nationalen Volksarmee,
c) gegen inoffizielle Mitarbeiter aus der DDR (IM Ost)?
In wie vielen Fällen hat der Generalbundesanwalt gegen die in Frage 2 genannten Personenkategorien bei den zuständigen Gerichten Anklage erhoben?
Wie viele rechtskräftige Verurteilungen liegen für die einzelnen Personenkategorien vor?
In wie vielen Fällen hat der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren eingestellt,
a) ohne Auflagen,
b) mit Auflagen?
In wie vielen Fällen hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungsverfahren an die entsprechenden Generalstaatsanwaltschaften abgegeben?
Gegen wie viele ehemalige Bundesbürger sind seit dem 1. Januar 1990 im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung bis heute Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100 a StGB) eingeleitet worden?
Wie viele Ermittlungsverfahren wurden vom Generalbundesanwalt selbst durchgeführt, und wie viele dieser Fälle endeten
a) mit einer Verurteilung,
b) mit einem Freispruch,
c) mit einer Verfahrenseinstellung oder sind
d) noch nicht abgeschlossen?
Welche Rechtsfolgen ergaben sich aus den in Frage 8 Buchstabe a genannten Verurteilungen
a) hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafen in Jahren insgesamt,
b) hinsichtlich des Einzugs des „Agentenlohns" in Deutsche Mark insgesamt?
Wie viele der in Frage 7 genannten Ermittlungsverfahren wurden an die Länder abgegeben, und wie viele dieser Fälle endeten
a) mit einer Verurteilung,
b) mit einem Freispruch,
c) mit einer Verfahrenseinstellung oder sind
d) noch nicht abgeschlossen?
Welche Rechtsfolgen ergaben sich aus den in Frage 10 Buchstabe a genannten Verurteilungen
a) hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafen in Jahren insgesamt,
b) hinsichtlich des Einzugs des „Agentenlohns" in Deutsche Mark insgesamt?
Wie viele Personen, die in den in Frage 8 Buchstabe a und in Frage 10 Buchstabe a genannten Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, befinden sich gegenwärtig noch in Haft?
Wie viele Anträge auf Rehabilitierung gemäß § 7 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz — StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) sind bis zur gesetzlichen Antragsfrist (31. Dezember 1994) gestellt worden:
a) von den Betroffenen,
b) den Hinterbliebenen,
c) der Staatsanwaltschaft?
In wie vielen Fällen erfolgte
a) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StrRehaG die Aufhebung einer Verurteilung wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33),
b) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i StrRehaG die Aufhebung einer Verurteilung wegen Hochverrats, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterischer Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, § 245 oder § 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GB1. 1989 I Nr. 3 S. 33)?
In welcher Höhe sind insgesamt Geldstrafen, Kosten der Verfahren und notwendige Auslagen gemäß § 6 StrRehaG erstattet worden?
In welchem Umfang sind insgesamt soziale Ausgleichszahlungen gemäß Abschnitt 3 StrRehaG gewährt worden?