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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Deutsch-Vietnamesisches Rückübernahmeabkommen (G-SIG: 13010817)

Behandlung der nach Vietnam zurückkehrenden Menschen, Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung, Internierung oder Festnahme, Datenschutzregelungen, Mitführung von Bargeld oder persönlichem Vermögen, zweckgerechte Verteilung der Entwicklungshilfemittel, Beobachtungs- und Bewachungsmaßnahmen durch unabhängige Nichtregierungsorganisationen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

19.09.1995

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/224401. 09. 95

Deutsch-Vietnamesisches Rückübernahmeabkommen

der Abgeordneten Christa Nickels und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Zusammenhang mit dem Deutsch-Vietnamesischen Rückübernahmeabkommen (DVRA) wurde die Straffreiheitszusicherung lediglich bezüglich der unerlaubten Ausreise und des unerlaubten Aufenthalts in Deutschland gegeben (Begleitender Briefwechsel, Pkt. 5). Im Abkommen und im Durchführungsprotokoll (DP) nicht geregelt ist die Gewährleistung des Schutzes der rückkehrenden vietnamesischen Bürger vor Verfolgung wegen früherer politisch-oppositioneller Aktivitäten. Menschen in Vietnam werden deswegen immer noch zur Rechenschaft gezogen.

Nach dem Durchführungsprotokoll ist die übermittelnde Behörde verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten (DP, Artikel 5, Pkt. 4). Zweck der Datenerhebung und Datenübermittlung ist die Führung des Nachweises oder die Glaubhaftmachung der vietnamesischen Staatsangehörigkeit (DVRA, Artikel 5).

Der Fragebogen H03 der vietnamesischen Regierung verlangt Angaben zum Reiseweg vor der Einreise nach Deutschland (Z. 7), Gründe und Zweck der Einreise nach Deutschland, Angaben zu Wohnorten, Beantragung eines ständigen Aufenthaltes in Deutschland (Z. 8), Familienangehörige im Ausland (Z. 9), vorgesehener Wohnort in Vietnam, insbesondere bei wem und welches Verhältnis zu demjenigen besteht (Z. 11).

Die Bundesregierung hat eine finanzielle Unterstützung für den Bereich der Rückführung zugesagt. Nach einer Befragung früherer vietnamesischer Vertragsarbeiter der DDR, die nach einem kurzen Aufenthalt in ihrer Heimat wieder nach Deutschland zurückgekehrt sind, und nach Angaben vieler anderer Heimkehrer kommt die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte zu dem Ergebnis, daß Entwicklungshilfeleistung nach dem deutschvietnamesischen „Abkommen über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der SR Vietnam" vom 9. Juni 1992 ineffizient erbracht und förderungswürdige Vorhaben nicht berücksichtigt worden sind.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen14

1

Werden Vietnamesen bei der Rückkehr von bestimmten Strafmaßnahmen bedroht (vgl. § 72 Vietnam-StGB: Landesverrat, § 73 Vietnam-StGB: Subversive Aktivitäten, § 74 Vietnam-StGB: Spionage, Abliefern von nichtstaatlichen Geheimnissen, § 76 Vietnam-StGB: Massenkundgebung und -demonstration, § 81 Vietnam-StGB: Sabotage der Solidaritätspolitik, § 82 Vietnam-StGB: Propaganda gegen den Sozialismus, § 85 Vietnam-StGB: Republikflucht zwecks Widerstandsleistung, § 86 Vietnam-StGB: Aktivitäten gegen sozialistische Bruderländer, § 88 Vietnam-StGB: Fluchtorganisation, § 92 Vietnam-StGB: Beabsichtigter Verrat der Staatsgeheimnisse, § 93 Vietnam-StGB: Unbeabsichtigter Verrat der Staatsgeheimnisse (zum Staatsgeheimnis gehören auch Dokumente, die dem Staat zu einem späteren Zeitpunkt zum Verhängnis werden) und § 99 Vietnam-StGB: Verbreitung von dekadenten Kulturgütern)?

2

Sind der Bundesregierung Berichte — z. B. der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte im Juni 1995 — über die Internierung bzw. zeitweilige Festnahme von Rückkehrern bekannt?

Verbirgt sich hinter der Festlegung des Ankunftsortes Hanoi und der von vietnamesischer Seite beabsichtigten ärztlichen Untersuchung (DP, Artikel 3, Abs. 1 und 4) eine Internierungsmöglichkeit?

Gibt es eine Vereinbarung darüber, wie mit den Rückkehrern von seiten der vietnamesischen Regierung verfahren wird?

3

Wäre es für die Rückkehrer in Südvietnam nicht praktischer und für die Bundesrepublik Deutschland nicht billiger, neben dem im Durchführungsprotokoll als Ankunftsort ausschließlich vorgesehenen Hanoi auch den Flughafen Saigon als Option anzubieten?

4

Was sind „sonstige erforderliche Angaben zur Identifizierung der Person" (DVRA, Artikel 9, Pkt. 3)?

Inwieweit werden Details aus dem Asylverfahren übergeben?

5

Müssen freiwillige Rückkehrer und Personen, deren Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, den erwähnten Fragebogen ebenfalls ausfüllen?

6

Steht der Fragebogen in Widerspruch zum Durchführungsprotokoll (Artikel 5, Pkt. 4) und zu den Grundsätzen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 13 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BDSG)?

7

Welche Kontrollen stellen sicher, daß diese Datenschutzregelungen in Artikel 5 DP nicht verletzt werden können?

8

Da auf der vietnamesischen Seite das Innenministerium als zuständige Stelle (DP, Artikel 6) bezeichnet wird, gedenkt die übermittelnde deutsche Behörde eine weitere Eingrenzung des vietnamesischen Empfängerkreises (das vietnamesische Innenministerium leitet den Staatssicherheitsapparat) vorzunehmen?

9

Hat die Bundesregierung vor, einen Datenschutzbeauftragten einzusetzen?

10

Gibt es bereits eine Abmachung mit Vietnam, um die laut Durchführungsprotokoll für die Mitführung von Bargeld und persönlichem Vermögen zu schaffenden „günstigen Bedingungen" festzulegen?

Gedenkt die Bundesregierung diese Abmachung zu veröffentlichen?

11

Welche Kontrollen sind vorgesehen, um eine zweckgerechte Verteilung der Entwicklungshilfemittel zu gewährleisten?

12

Da bis zum Jahr 2000 nach deutschen Angaben 40 000 bereits ausreisepflichtige Vietnamesen zurückzuführen (Quotenfestlegung für die Jahre zwischen 1995 und 1998) sind, gedenkt die Bundesregierung eine Informationspolitik zu betreiben, die darauf zielt, den Betroffenen ihre bevorstehende Rückführung und das vorgesehene Abflugdatum langfristig vorher mitzuteilen, um Besorgnis bei den Betroffenen zu vermeiden und um ihnen genügend Zeit für die Erledigung persönlicher familiärer Angelegenheiten zu gewähren?

13

Wie gedenkt die Bundesregierung zu verhindern, daß zu Unrecht Beschuldigten in Anwendung von Artikel 3 des Abkommens weiteres Unrecht geschieht, da neben Straftätern auch Beschuldigte mit Priorität zurückgeführt werden sollen und es Grundprinzipien deutschen Strafrechts widersp richt, einen einer Straftat Beschuldigten vor Festlegung seiner Schuld in einem Strafverfahren einem verurteilten Straftäter gleichzubehandeln?

14

Sieht die Bundesregierung, da Rückführprogramme zur Vermeidung von Fehlern, Härte und Ungerechtigkeit durch Beobachtungs- und Bewachungsmaßnahmen begleitet werden, Beobachtungs- und Überwachungsmechanismen durch unabhängige Nichtregierungsorganisationen vor?

Sind Konsultationen mit Wohlfahrtsverbänden und Menschenrechtsorganisationen vorgesehen?

Bonn, den 23. Juni 1995

Christa Nickels Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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