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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

"Feststellungsmaßnahmen" im Rahmen der beruflichen Fortbildung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (G-SIG: 13010835)

Feststellungsmaßnahmen der Arbeitsämter bei Arbeitslosen, Zweck, Erfolge, Zusammenhang mit der Festsetzung des Bemessungsentgelts gem. § 136 AFG

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

27.09.1995

Antwortdauer

20 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/229307. 09. 95

„Feststellungsmaßnahmen" im Rahmen der beruflichen Fortbildung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner, Manfred Müller (Berlin) und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Der Presse war zu entnehmen, daß sich in Berlin Arbeitslose bei den zuständigen Arbeitsämtern darüber beschwert haben, daß sie zur Teilnahme an „Feststellungsmaßnahmen" faktisch gezwungen worden seien. Sie bezweifelten darüber hinaus den arbeitsmarktpolitischen Sinn dieser Maßnahme.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Was ist eine „Feststellungsmaßnahme", worin besteht ihre arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit, seit wann werden „Feststellungsmaßnahmen" durchgeführt, und wie lange dauert eine solche „Feststellungsmaßnahme"?

2

Von wem und nach welchen Kriterien werden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen für „Feststellungsmaßnahmen" ausgewählt?

3

Beruht die Teilnahme an einer „Feststellungsmaßnahme" auf dem Prinzip der Freiwilligkeit oder besteht ein Zwang zur Teilnahme?

Handelt es sich bei „Feststellungsmaßnahmen" grundsätzlich um eine „zumutbare Bildungsmaßnahme", und wie viele Sperrzeiten wurden in den einzelnen Jahren seit Bestehen der „Feststellungsmaßnahmen" gegen arbeitslose Personen wegen der Verweigerung einer solchen Maßnahme ausgesprochen?

4

Wie viele Arbeitslose insgesamt und unterteilt nach Männern und Frauen haben in den einzelnen Jahren seit ihrem Bestehen an „Feststellungsmaßnahmen" teilgenommen, wie verteilten sich die Teilnehmerzahlen auf die einzelnen Landesarbeitsamtsbezirke, und welchen Anteil an den Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen stellten sie jeweils?

5

Gelten die arbeitslosen Frauen und Männer, die an einer „Feststellungsmaßnahme" teilnehmen, während dieser Zeit weiterhin als Arbeitslose, die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und in der Statistik als „Arbeitslose" geführt werden?

Wenn nein, warum nicht?

a) Unterbricht die Teilnahme an einer „Feststellungsmaßnahme" die Dauer der Arbeitslosigkeit, so daß zuvor langzeitarbeitslose Frauen und Männer nach dem Ende der Maßnahme nicht mehr als Langzeitarbeitslose gezählt werden?

b) Welche Auswirkungen hat die Teilnahme an einer „Feststellungsmaßnahme" auf den Zugang und die Zugangsberechtigung zu anderen Fördermaßnahmen, insbesondere Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und andere Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen?

6

Steht die Teilnahme an einer „Feststellungsmaßnahme" im Zusammenhang mit einem individuellen „Förderplan" etwa derart, daß anschließend weitere Fördermaßnahmen vorgesehen sind?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, auf welcher Grundlage und von wem werden solche „Förderpläne" erstellt?

7

Werden „Feststellungsmaßnahmen" als Auftragsmaßnahmen durchgeführt?

An wie viele Bildungsträger hat die Bundesanstalt für Arbeit seit Bestehen dieser Maßnahmen jährlich insgesamt und nach Landesarbeitsamtsbezirken wie viele Aufträge vergeben?

8

Wie werden hinsichtlich Qualität und Quantität der „Feststellungsmaßnahmen" die vielfältigen beruflichen Unterschiede zwischen den teilnehmenden Arbeitslosen berücksichtigt?

Gibt es „Feststellungsmaßnahmen" für bestimmte Berufsgruppen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

9

Wie hoch sind die Teilnehmerzahlen je „Feststellungsmaßnahme", und welche Kosten entstanden jeweils 1994 und 1995 durchschnittlich je teilnehmender Person und je Maßnahme?

10

Welche Erfolge verzeichnet die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung von „Feststellungsmaßnahmen", und wie sind sie quantitativ und qualitativ empirisch nachgewiesen bzw. überprüft?

11

Wer entscheidet nach beendeter „Feststellungsmaßnahme", welche „beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten" bei einer teilnehmenden Person festgestellt werden konnten, welche Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeiten stehen der arbeitslosen Person offen?

12

Werden von seiten des Bildungsträgers Berichte irgendwelcher Art über die einzelnen teilnehmenden Frauen und Männer angefertigt?

Wenn ja,

a) warum, mit welchem Inhalt und zu welchem Verwendungszweck?

b) Werden diese Berichte oder Teile bzw. Vermerke darüber zur Leistungs- und/oder zur Vermittlungsakte der arbeitslosen Person genommen?

Wenn ja, warum?

c) Sind diese Berichte, ihre Teile oder sie betreffende Vermerke des arbeitslosen Bürgers zugänglich?

Wenn ja, auf welchem Weg?

d) Welche Rolle spielen in diesen Berichten oder Vermerken die psychische Situation, allgemeine soziale Eigenschaften und besondere, nicht die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten unmittelbar betreffende persönliche Merkmale des arbeitslosen Bürgers?

13

Spielen die Ergebnisse von „Feststellungsmaßnahmen" bei der alle drei Jahre erfolgenden Neufestsetzung des Bernessungsentgelts (§ 136 Abs. 2 und 2 b AFG) eine Rolle?

Wenn ja, welche?

Bonn, den 6. September 1995

Dr. Heidi Knake-Werner Manfred Müller (Berlin) Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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