Internationale Bekämpfung der Drogenkriminalität (I) hier: Verbringung von 31 Tonnen Haschisch nach Deutschland durch das Bundeskriminalamt im Jahr 1992
des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die polizeiliche Ermittlungspraxis bei der internationalen Bekämpfung der Drogenkriminalität wirft eine Reihe von Problemen und Fragen auf, zu denen - beginnend mit dieser Anfrage zu einem konkreten Anlaß - die Position der Bundesregierung in Erfahrung zu bringen ist.
Ein Untersuchungsausschuß des niederländischen Parlaments untersucht derzeit in öffentlichen Sitzungen verdeckte Ermittlungsmethoden der dortigen Polizei, vor allem in der Drogenbekämpfung. Besonders über die zuständigen Polizeieinheiten vom Amsterdam, Haarlem und Utrecht waren seit Ende 1993 vermehrt zweifelhafte Vorgehensweisen bekannt geworden, etwa daß 45 Tonnen Cannabis allein durch Utrechter Ermittler und insgesamt ca. 90 Tonnen Drogen durch Polizisten auf dem niederländischen Drogenmarkt angeboten worden seien. Ein Kriminalpolizist berichtete, daß die Ermittler „selbst Ladungen Heroin in Pakistan aufkauften in der Hoffnung, hierfür Abnehmer zu finden".
In derartigen Methoden soll die niederländische Polizei schon seit Ende der sechziger Jahre durch die US-amerikanische Drogenbehörde DEA sowie durch das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) geschult worden sein. Auch hat das BKA selbst 1992 per Schiff mit einer eigens angeheuerten Besatzung 31 Tonnen Cannabis aus Pakistan zunächst nach Deutschland importiert und dann weiter in die Niederlande geschafft, wie die Bundesregierung inzwischen eingeräumt hat. Solche Transporte des BKA seien „gängig" bzw. „üblich". (Drucksache 13/3025 S. 15 und Fragestunde des Deutschen Bundestages am 22. November 1995, Stenographischer Bericht der 70. Sitzung, S. 6125 A). Der Stoff ist schließlich der niederländischen Polizei in die Hände gespielt, aber zuvor offenbar auf dem dortigen Drogenmarkt angeboten worden. Schon „jahrelang" vorher soll das BKA Drogen auf dem niederländischen Markt „selbst angeboten" haben (Quelle: NRC Handelsblad 4. und 7. November 1995).
Da die bisherigen Auskünfte der Bundesregierung auf Fragen der Abgeordneten Manfred Such (Drucksache 13/3025 S. 15 und Stenographisches Protokoll vom 29. November 1995 S. 6420) und Johannes Singer (Fragestunde des Deutschen Bundestages am 22. November 1995, Stenographischer Bericht der 70. Sitzung, S. 6125 A) sowie im Innenausschuß des Deutschen Bundestages die Vorgänge u. E. nicht ausreichend erhellen, fragen wir die Bundesregierung:
A. Import von 31 Tonnen Cannabis durch das BKA im Jahr 1992
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen43
Wann und auf welcher Route wurde der Transport durchgeführt? (Bitte jeweils mit Tag der Abfahrt und Ankunft die genaue Route mit allen berührten Orten vom Herkunftsland bis zur endgültigen Ingewahrsamnahme durch die Polizei in den Niederlanden nennen, insbesondere Ort und Zeit der Grenzübertritte).
a) Durch wen, auf wessen Ersuchen hin und zu welchem Preis sind die Drogen im Herkunftsland aufgekauft worden?
b) Wie viele verdeckte Ermittler sowie V-Leute des BKA waren im Verlauf der gesamten Operation beteiligt?
a) Inwieweit trifft es zu, daß bei dem Vorgang ein libanesischer V-Mann der deutschen und niederländischen Polizei die zentrale Rolle gespielt haben soll, welcher 1994 in Marbella ermordet worden sein soll (NRC Handelsblad 7. November 1995)?
b) Welchen Beitrag leistete dieser Libanese konkret?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über dessen Todesumstände?
a) Auf welchem Schiff welcher Reederei sind die Drogen transportiert worden?
b) Wer gab den Transportauftrag?
c) Wer stellte die Besatzung?
d) Wie viele Polizisten und V-Leute des BKA waren an Bord?
e) Was kostete die Schiffspassage?
a) Welche Kosten sind durch die gesamte Aktion jeweils zu Lasten welcher Haushaltstitel verausgabt worden, insbesondere für den Ankauf der Drogen, für den Transport sowie für Gratifikationen an V-Leute?
b) Wurden in diesem Zusammenhang auch Einnahmen erzielt? Wenn ja, in welcher Höhe? Unter welchen Haushaltstiteln wurden diese verbucht?
a) Zu welchem Zweck ist der Transport nicht direkt in die Niederlande, sondern durch Deutschland geführt worden?
b) Sollten die Drogen nach Deutschland importiert oder auch hier zum Schein angeboten werden, um so potentielle Transportbeteiligte bzw. Aufkäufer zu ermitteln?
c) Ist dies geschehen? Falls ja, wann, wo, bezüglich welcher Personen und mit welchen Ergebnissen?
a) Sind die Drogen auf ihrem Weg von Pakistan in die Niederlande zu Lande durch weitere Transitländer außer Deutschland (z. B. durch Österreich) befördert worden?
b) Gegebenenfalls durch welche?
c) Wie lauten dann bezogen auf diese Länder jeweils die Angaben wie in Fragen 6 a) bis c)?
d) Wann jeweils haben „alle betroffenen Justizbehörden" in sämtlichen von dem Transport berührten Ländern ihre „vorherige Genehmigung" hierzu erteilt, wie die Bundesregierung ausgeführt hat (Drucksache 13/3025 S. 15)?
Gemäß welcher der beiden Alternativen der maßgeblichen Regelung Nummer 29 c der „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" (RiStBV) ergab sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Traunstein, welche nach den Angaben der Bundesregierung (Drucksache 13/3025 S. 15) in diesem Fall „das Verfahren" geführt und eine „vorherige Genehmigung" des Transports erteilt habe,
a) weil die Staatsanwaltschaft vor Beginn des Transports bereits ein Strafermittlungsverfahren in diesem konkreten Zusammenhang führte
b) oder weil ohne ein solches Ermittlungsverfahren die Drogen über einen zu Traunstein nächstgelegenen Grenzübergang nach Deutschland gebracht werden sollten?
a) Wann genau und aus welchen Gründen hat die Staatsanwaltschaft Traunstein eine „vorherige Genehmigung" dieses Transports ausgesprochen, von der die Bundesregierung berichtet hat (Drucksache 13/3025 S. 15)?
b) In welcher Planungsphase befanden sich der Ankauf der Drogen in Pakistan sowie die Transportvorbereitungen zu dem Zeitpunkt, als eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft für erforderlich erachtet und eingeholt wurde?
c) Falls zum Zeitpunkt der Genehmigung der Transport von Pakistan aus oder dessen Vorbereitungen bereits begonnen hatten: Warum wurde die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt?
a) Falls die Staatsanwaltschaft Traunstein im Hinblick auf den zur Einfuhr der Drogen nach Deutschland gewählten Grenzübergang an der österreichischen Grenze zuständig wurde: Warum sind die per Schiff aus Pakistan geschafften Drogen sodann über Österreich weitertransportiert worden? Geschah dies auf dem Landweg oder per Flugzeug?
b) Ab welchem Zeitpunkt war klar, daß die Drogen über einen Grenzübergang nahe Traunstein eingeführt werden sollten?
c) Aus welchen Gründen und Erfahrungen sowie mit welchem Ergebnis ist zu der letzten Innenministerkonferenz am 15. Dezember 1995 kurzfristig beantragt worden, die Zuständigkeitsregelung gemäß Nummer 29 c RiStBV abzuändern?
d) Aus welchen Gründen und Erfahrungen sowie mit welchem Ergebnis ist zu der letzten Innenministerkonferenz am 15. Dezember 1995 kurzfristig beantragt worden, die Zuständigkeitsregelung gemäß Nummer 29 c RiStBV abzuändern?
a) Falls die Staatsanwaltschaft Traunstein in hier fraglichem Zusammenhang bereits vor Beginn des Transports ein Strafermittlungsverfahren geführt hat und deswegen zuständig für die Genehmigung war: Wann wurde dieses Verfahren eröffnet, insbesondere wie lange bevor die Drogen in Pakistan aufgekauft und von dort ausgeführt wurden?
b) Gegen welche Personen wurde das Verfahren geführt, auch gegen Polizeibeamte oder deren V-Leute? Oder warum wurde das Verfahren ggf. gegen „unbekannt" eingeleitet?
c) Wegen welcher Tatvorwürfe wurde in jeweils welchem Zeitraum ermittelt?
d) Aus welchen Tatumständen ergab sich der erforderliche Anfangsverdacht eines Delikts?
e) Mit welchen Ergebnissen wurde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen?
f) Inwieweit trifft es zu, daß anscheinend jedenfalls in Deutschland weder Anklagen noch gar Verurteilungen wegen eines Drogendelikts erfolgten und daß sich somit offenbar ein etwa gehegter Anfangsverdacht nicht bestätigt hat?
a) Konnten mit Hilfe dieses Drogentransports in Deutschland Hintermänner des Drogenhandels ermittelt oder Verteilerwege aufgedeckt werden, was gemäß Nummer 29 RiStBV die Voraussetzungen zur Genehmigung eines solchen „kontrollierten Transports" sind?
b) Falls nicht, inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß rückblickend somit die Genehmigungsvoraussetzungen offenbar unzutreffend bejaht wurden?
Welche genaue Menge Drogen umfaßte die Operation jeweils bei
a) Ankauf und Verschiffung der Drogen in Pakistan,
b) Ankunft und Ausfuhr in den einzelnen Transitländern, insbesondere in Deutschland,
c) der endgültigen Sicherstellung der Drogen durch die niederländischen Behörden?
Welche Mengen Drogen sind ggf. für jeweils welche Zeiträume, aus welchen Gründen und in welchen Ländern dem Markt der Drogennachfrager zugänglich geworden (wie das NRC Handelsblad schrieb) bzw. Personen, bei denen es sich weder um Polizeibeamte noch um deren V-Leute handelte?
Auf welchen tatsächlichen Vorgängen beruht die Aussage des Vizepräsidenten des BKA, Arno Falk, im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages im Rahmen der kürzlich durchgeführten Anhörung zur Kronzeugenregelung, wonach der hier in Rede stehende Drogentransport in den Niederlanden zeitweise außer Kontrolle geraten sei, was jedoch nicht durch das BKA zu verantworten gewesen sei?
a) Welche Tatverdächtigen planten den Ankauf der Drogen sowie den Export nach Europa bereits, bevor das BKA eingriff, wie deutsches Recht dies eigentlich erfordert?
b) Wie ist in diesem Zusammenhang die Auskunft der Bundesregierung in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 15./16. November 1995 konkret zu verstehen, wonach „über Mittelspersonen an jemanden das Ansinnen gestellt worden (sei), eine entsprechende Menge Rauschgift zu transportieren (und) dieses Ansinnen dann für die Operation als Aufhänger benutzt worden" sei, so daß wegen dieser Drogenmenge das BKA nicht als „Absender im üblichen Sinne" anzusehen sei?
c) In welchem Verhältnis hierzu steht die weitere Auskunft der Bundesregierung (Drucksache 13/3025 S. 15), wonach das BKA diesen Transport aber selbst „durchgeführt" habe?
d) Aus welcher Vorschrift des für das BKA maßgeblichen Rechts ergab sich dessen Befugnis, in Pakistan aktiv zu werden, 31 Tonnen Haschisch ankaufen und auf der konkret gewählten Route in die Niederlande transportieren zu lassen?
e) Ist das BKA - den zwei von der Bundesregierung (a.a.O.) bisher alternativ genannten Handlungsgrundlagen folgend - im konkreten Fall „im Rahmen eigener Ermittlungsverfahren", wie geschehen, aktiv geworden oder als „Koordinierungsstelle bei ,Kontrollierten Transporten' der Länderdienststellen sowie ausländischer Strafverfolgungsbehörden, sofern ein Bezug zur Bundesrepublik Deutschland gegeben ist"?
f) Falls letzteres zutreffen sollte, welche Bundesländer waren am konkreten Fall ggf. beteiligt, und wodurch war vor Beginn der Operation in Pakistan bereits ein konkreter Bezug dieser Drogenlieferung zur Bundesrepublik Deutschland gegeben?
g) Inwieweit folgt die Bundesregierung im Hinblick auf die von ihr bislang als Handlungsgrundlagen zitierten drei VN-Drogenabkommen von 1961, 1971 und 1988 der Feststellung, daß aa) die Abkommen von 1961 und 1971 überhaupt keine Aussagen über „kontrollierte Transporte" beinhalten, bb) Artikel 11 des VN-Suchtstoffabkommens von 1988 schon deshalb keine Rechtsgrundlage zum entsprechenden Tätigwerden des BKA darstellt, weil dort keine materiellen Voraussetzungen für einen behördlich initiierten bzw. kontrollierten Ankauf und Transport von Drogen genannt werden?
h) Inwieweit folgt die Bundesregierung im Hinblick auf die von ihr außerdem als Handlungsgrundlage genannten „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" der Feststellung, daß auch diese schon mangels Gesetzesqualität keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Aktivitäten des BKA im konkreten Fall sowie bei kontrollierten Transporten generell darstellen können?
i) Inwieweit zieht die Bundesregierung aus dem Wortlaut der Nummer 29 b Abs. 1 RiStBV, wonach bei kontrollierten Drogentransporten polizeilich jederzeit auf „Täter oder Tatgegenstände" zugegriffen werden kann muß, die logische Konsequenz, daß demzufolge aa) ein durch die Polizei selbst initiierter Ankauf und Transport von Drogen mit dem Ziel, Interessenten erst in den Verbringungsländern zu ermitteln, nicht gestattet ist, weil bei Beginn einer solchen Operation überhaupt noch keine „Täter oder Tatgegenstände" existieren, bb) im hier konkret in Rede stehenden Fall eigentlich kein kontrollierter Transport im Sinne der RiStBV vorlag und das BKA in der geschehenen Weise nicht hätte aktiv werden dürfen?
j) Falls die Bundesregierung diese Schlußfolgerungen nicht zieht, warum nicht?
k) Hatte das BKA dieser Regelung zufolge während des gesamten Transports jederzeit die Möglichkeit eines Zugriffs auf „Täter und Tatgegenstände"? Falls nicht, in welchen Zeiträumen und aus welchen Gründen jeweils nicht?
l) Wie bewertet die Bundesregierung, angesichts des hier fraglichen Falls sowie angesichts ihrer Erklärung (Drucksache 13/3025 S. 15), daß das BKA kontrollierte Transporte von Heroin, Kokain oder Cannabis „im Kilobis Tonnenbereich" als „gängige Maßnahme" häufig durchführt, die Ausführungen des führenden Kommentars von Körner zum Betäubungsmittelgesetz (Anmerkung 481 zu § 29), wonach kontrollierte Weiterleitungen von Drogen aus dem Ausland durch Deutschland in das benachbarte Ausland aa) wegen des „Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" zwischen Ermittlungsziel und Art des Einsatzes „Ausnahmefälle sein müssen" und bb) die Justizbehörden des Ziellandes dem Transitland die Auslieferung der beteiligten Drogenkuriere nach Abschluß der dortigen Strafverfahren zusichern müssen?
m) Haben im hier fraglichen Ausgangsfall die niederländischen Justizbehörden dem BKA sowie der zuständigen Staatsanwaltschaft eine solche Zusicherung erteilt und daraufhin (ggf. wie viele) Kuriere ausgeliefert? Warum wurden ggf. keine Kuriere, z. B. die eingeweihten Verantwortlichen aus der Besatzung des zum Transport verwendeten Schiffs, nach Deutschland ausgeliefert?
n) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung das Agieren des BKA im konkreten Ausgangsfall sowie in dessen sonstiger gängiger Praxis damit vereinbar (wie Körner, a.a.O. in Anmerkung 476 zu § 29 hervorhebt), daß es im Unterschied zur US-amerikanischen Rechtslage „nach deutschem Recht nicht zulässig (ist), daß deutsche Polizeiagenten ohne Inlandskunden und ohne Inlandsauftraggeber vom Ausland Betäubungsmittel ins Inland verbringen, um über die Kaufinteressenten an Hinterleute zu gelangen"?
o) Wie würdigt die Bundesregierung im Hinblick auf das Agieren des BKA im konkreten Ausgangsfall sowie in dessen sonstiger gängiger Praxis die Bedenken des Bundesgerichtshofs (Monatsschrift für Deutsches Recht 1988, 626; Strafverteidiger 1988, 295) gegenüber Fallkonstellationen, in denen ausländische Drogenlieferanten lediglich durch deutsche Polizeiagenten dazu veranlaßt wurden, Drogen selbst oder durch verdeckte Ermittler nach Deutschland an dort erst später zu suchende Interessenten zu liefern, weil nach Auffassung des BGH in derartigen Konstellationen der deutsche Nachfragermarkt nicht vor Drogenzufuhr geschützt würde, sondern Polizisten dort erst künstlich Bedarf weckten?
a) Wegen welcher Tatvorwürfe und wann jeweils wurden im Zusammenhang des fraglichen Transports in den Niederlanden zunächst 13 und später weitere sechs Personen festgenommen, wie die Bundesregierung mitgeteilt hat?
b) In welcher Weise waren diese Personen jeweils schon an Planung oder Durchführung des Transports beteiligt oder hatten vor dessen Ankunft in den Niederlanden überhaupt Kenntnis davon? Befanden sich unter den Festgenommenen auch Polizisten oder V-Leute?
c) In welcher Weise gerieten ggf. diese Personen erst nach Ankunft des Transports in den Niederlanden in Kontakt mit der Lieferung, etwa indem ihnen die Drogen dort zum Schein zum Kauf angeboten wurden?
d) Mit welchem Ergebnis wurden die Strafverfahren gegen diese Personen jeweils abgeschlossen? Aus welchen Gründen unterblieben ggf. Anklageerhebungen und Verurteilungen?
e) Welche niederländischen Polizei- und Justizbehörden waren an der gesamten Operation konkret beteiligt, insbesondere welche „Interregionalen Recherche-Teams" (IRT)? Waren darunter auch die umstrittenen IRT Amsterdam, Haarlem oder Utrecht, mit deren Aktivitäten sich der Untersuchungsausschuß des niederländischen Parlaments nun intensiv zu befassen hat?
f) Welche positiven Ergebnisse für die Bekämpfung von Drogendelikten hatte die Operation ggf. in den Niederlanden?
Sind gegen die an der Operation beteiligten deutschen Polizeibeamten oder gegen deren V-Leute wegen dieser Operation, insbesondere wegen des Verbringens von 31 Tonnen Drogen nach Deutschland, Strafermittlungsverfahren oder disziplinarische Ermittlungen geführt worden? Falls ja, mit welchen Ergebnissen?
B. Beteiligung des BKA an ähnlichen „kontrollierten Transporten"
Wie lauten die Antworten auf die unter Abschnitt A genannten Fragen - soweit diese entsprechend zutreffen -, jeweils bezogen auf diejenigen Fälle, in denen das BKA während der vergangenen zehn Jahre aus eigener Zuständigkeit oder als Koordinierungsstelle an ähnlichen Ankäufen von Drogen im Ausland sowie „kontrollierten" Transporten, Einfuhren, Durchfuhren oder Weiterleitungen beteiligt war?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es - wenn das BKA keine Statistik über derartige Fälle führt - angesichts der Brisanz des polizeilichen Agierens, tonnenweise Drogen nach Deutschland zu bringen, auch trotz des Verwaltungsaufwands durchaus angemessen erscheint, die Begleitumstände solcher Operationen rechtstatsächlich aus den Akten zu entnehmen und dem Deutschen Bundestag mitzuteilen, damit die zur Kontrolle jeglichen Verwaltungshandelns berufenen Abgeordneten ihrer Aufgabe nachkommen können?
Oder wie begründet die Bundesregierung ihre bisher bezogene Position (Drucksache 13/3025 S. 15) genau, daß ihr der Aufwand auch angesichts des vorgenannten Anliegens offenbar zu hoch erscheint?
Wie lautet zusammengefaßt die Bilanz der Fälle, in denen sich das BKA in den vergangenen zehn Jahren aus eigener Zuständigkeit oder als Koordinierungsstelle an kontrollierten Ankäufen von Drogen im Ausland sowie „kontrollierten" Transporten, Einfuhren, Durchfuhren oder Weiterleitungen beteiligt hat?
Aus welchen Drogenanbaustaaten wurden in wie vielen Fällen Drogen über welche Transitstaaten nach Deutschland eingeführt oder in welche Zielstaaten transportiert?
Welche Mengen Heroin, Kokain, Cannabis oder sonstiger Drogen wurden dabei jeweils durch deutsche Polizeibeamte oder auf deren Veranlassung hin
a) im Herkunftsland beschafft,
b) „ kontrolliert transportiert "?
Zu welchem Anteil handelte es sich bei den in Deutschland jährlich beschlagnahmten Mengen dieser einzelnen Drogen jeweils um solche nach den unter Frage 6 a) und b) genannten Fallgruppen?
In wie vielen Fällen betreffend wie hohe Mengen der einzelnen Drogenarten gab es bei deren Beschaffung im Herkunftsland oder bei Beginn des dortigen Abtransports in Deutschland hierfür noch keine konkreten Kaufinteressenten?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung und angesichts der Beteiligung des BKA an kontrollierten Weiterleitungen bzw. Durchfuhren von Drogen ins Ausland die entsprechenden Antworten auf die vorstehenden Fragen 1 bis 5, bezogen auf andere europäische Zielländer solcher Transporte, insbesondere hinsichtlich der Niederlande?
C. Beteiligung des BKA an der Ausbildung ausländischer Polizeien bei der Bekämpfung von Drogenkriminalität
I. Zusammenwirken mit den Niederlanden
Seit wann und in welcher Weise hat sich das BKA an der Aus- und Fortbildung niederländischer Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung von Drogenkriminalität beteiligt?
Welche anderen Sicherheitsbehörden haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung hieran außerdem beteiligt?
a) Wie viele Mitarbeiter des BKA waren mit dieser Tätigkeit seit deren Beginn befaßt und wie viele davon zeitweise auch in den Niederlanden eingesetzt?
b) In wie vielen Fällen wurden jeweils wie viele BKA-Mitarbeiter in den Niederlanden oder im Zusammenwirken mit deren Behörden auch operativ tätig?
c) Waren BKA-Mitarbeiter hierbei auch an einer „langfristigen Infiltration" von Dealerringen beteiligt oder haben Drogen auf dem niederländischen Verbrauchermarkt „selbst angeboten", wie das „NRC Handelsblad" (a.a.O.) berichtete? Wenn ja, in wie vielen Fällen wie viele Mitarbeiter bzw. welche Drogenmengen?
d) Wie viele verdeckte Ermittler befanden sich unter den zur Fortbildung und Unterstützung der niederländischen Drogenfahnder eingesetzten BKA-Mitarbeitern?
Angehörige welcher niederländischen Dienststellen wurden durch die eingesetzten BKA-Mitarbeiter fortgebildet?
Welche Kosten sind durch diese Fortbildungs- und Unterstützungstätigkeit des BKA pro Haushaltsjahr entstanden?
In welcher Weise und seit wann wirkten BKA-Mitarbeiter mit Angehörigen der US-amerikanischen Drogenfahndung DEA zusammen?
Wann hat die Leitungsebene des zuständigen Bundesministeriums des Innern von dieser Tätigkeit des BKA erfahren und diese genehmigt?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese Aktivitäten des BKA bzw. diese Genehmigung?
Wie gestaltet sich diese Tätigkeit des BKA aktuell?
In welchen anderen Kriminalitätsbereichen außer der Drogenkriminalität wirkt das BKA in ähnlicher Weise mit den zuständigen niederländischen Behörden zusammen?
Wie lauten hierfür die entsprechenden Antworten auf die vorstehenden Fragen 1 bis 9?
II. Zusammenwirken mit anderen Staaten
Welche anderen Staaten hat die Bundesregierung in der vorstehend angesprochenen Weise bei der Kriminalitätsbekämpfung unterstützt?
Wie lauten hierfür jeweils die entsprechenden Antworten auf die unter I stehenden Fragen?