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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Umsetzung der Bestimmungen zum Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen (G-SIG: 13011376)

Erlaß der Verordnungen zur Regelung des Finanzausgleichs zwischen den Pflegekassen, Durchführung des Finanzausgleichs 1995, Einbeziehung der privaten Pflegekassen, Verwendung entstandener Überschüsse

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

25.03.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/401204. 03. 96

Umsetzung der Bestimmungen zum Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen

der Abgeordneten Petra Bläss, Dr. Heidi Knake-Werner, Heidemarie Lüth und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

In den §§ 66 bis 68 sowie in § 111 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) werden Regelungen zum Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen dargelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat dazu laut Gesetz in entsprechenden Verordnungen Näheres zu bestimmen. In § 111 PflegeVG wird ein Risikoausgleich zwischen den privaten Kassen vorgesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie gestaltete sich per 31. Dezember 1995 die Einnahmen- und Ausgabensituation der den Krankenkassen zugeordneten Pflegekassen (gesetzlich und privat) sowohl insgesamt als auch differenziert nach den einzelnen Kassen?

2

Nach welchen Grundsätzen und in welchem finanziellen Umfang soll der Finanzausgleich zwischen den einzelnen Pflegekassen durchgeführt werden, und wie erfolgt der Finanzausgleich für das Jahr 1995?

3

Nach welchen Grundsätzen erfolgt der Risikoausgleich zwischen den den privaten Krankenkassen zugeordneten Pflegekassen, und welche Konsequenzen für den Risikoausgleich ergeben sich nach diesen Grundsätzen für 1995?

4

Ist es richtig, daß zwischen den gesetzlichen und den privaten Pflegekassen kein Risiko- bzw. Finanzausgleich erfolgt, und wie begründet die Bundesregierung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen?

5

Ist die Nichteinbeziehung der privaten Pflegekassen in den allgemeinen Finanzausgleich aller Pflegekassen aus der Sicht der Bundesregierung nicht eine unzulässige Bevorzugung der aufgrund ihrer Mitgliederstruktur schon privilegierten privaten Pflegekassen?

6

Welche Orientierungen gibt die Bundesregierung zur Verwendung des möglicherweise bei den Pflegekassen bestehenden Überschusses, und wie sichert sie, daß der bei den privaten Pflegekassen bestehende Überschuß zugunsten der pflegebedürftigen Menschen verwendet wird?

Bonn, den 1. März 1996

Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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