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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Erleichterung der Auslieferung in politischen Strafsachen (G-SIG: 13012132)

Harmonisierung der Gesetzgebung im Bereich der Bekämpfung terroristischer Organisationen, des Rechtshilfe- und des Auslieferungsrechts in der EU, Auslieferungskriterien gem. "Abkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" vom 26.6.1996 (EuAuslK), Unterzeichnerstaaten der EuAuslK als Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, Beseitigung "hemmender Formalitäten" (Generalbundesanwalt) im Auslieferungsverkehr

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

02.01.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag

Erleichterung der Auslieferung in politischen Strafsachen

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Auf einem informellen Treffen der Innen- und Justizminister der EU auf La Gomera wurde am 14. Oktober 1995 u. a. festgestellt, „daß die Urheber des Phänomens des Terrorismus sich eventuelle Unterschiede bei der gerichtlichen Behandlung in den einzelnen Staaten zunutze machen könnten, um möglicherweise straffrei auszugehen". Es wurde vereinbart, „die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Gerichtssystemen (zu verbessern), um mögliche Risiken der Straffreiheit auszuschließen" . Zusätzlich sollten „die Urheber terroristischer Gewaltakte (...) ausgeliefert und den zuständigen gerichtlichen Behörden zur Verurteilung und Verhängung einer Strafe übergeben" werden.

Am 12. Dezember 1995 trafen sich die für die Bekämpfung des „Terrorismus" zuständigen Minister der sieben wichtigsten Industrienationen und Rußlands im kanadischen Ottawa. Dabei wurde eine Erklärung verabschiedet, in der für notwendig erachtet wurde, „die Gesetzgebung gegen terroristische Organisationen sowie Vorschriften im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Auslieferung zu harmonisieren" (Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 13. Dezember 1995).

Am 26. Juni 1996 beschloß die EU nunmehr das „Abkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" (EuAuslK; Dok-Nr. 8724/1/96).

Mit der EuAuslK soll der „Spezialitäts"-Grundsatz ausgehöhlt werden. Demzufolge darf eine Person nach ihrer Überstellung nur aufgrund derjenigen Straftaten vor Gericht gestellt werden, die in der Auslieferungsbewilligung enthalten sind.

In dem Entwurf der EuAuslK ist in Artikel 10 Abs. 1 vorgesehen, daß „die ausgelieferte Person (auch) für Handlungen, die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, verfolgt oder abgeurteilt werden " kann.

Nicht mehr im Schutzbereich des um Auslieferung ersuchten Staates, sondern nach einer Überstellung kann nunmehr eine Person einer Strafverfolgung zustimmen, die ggf. eine Freiheitsstrafe nach sich zieht. Artikel 10 Abs. 3 EuAuslK schreibt vor, daß „jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit die Verzichtserklärung unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervorgeht, daß die Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen gegeben hat".

Ein weiterer Grundsatz im Auslieferungsverkehr soll mit der EuAuslK durchbrochen werden: das Prinzip der gegenseitigen Strafbarkeit. Demnach muß die einem Auslieferungsantrag zugrundeliegende Handlung sowohl im ersuchten als auch im ersuchenden Staat strafbar sein.

Künftig ist das nicht mehr erforderlich. Die im Bereich des Staatsschutzes wichtigen Delikte „Verabredung zu einer Straftat" und „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung" müssen in dem um Auslieferung ersuchten Staat fortan nicht mehr unter Strafe stehen. Eine Auslieferung ist künftig möglich, wenn die zu überstellende Person „mit dem Ziel handelte", strafbare Handlungen im Sinne des „Europäischen Terrorismus-Übereinkommens" aus dem Jahr 1977 oder aus dem Bereich der „Organisierten Kriminalität" (OK) zu begehen.

Artikel 3 Abs. 3 EuAuslK sieht zwar eine Ausnahmeregelung vor. Diese wird jedoch bereits im nächsten Absatz gleich wieder auf folgenden Kernbereich eingeschränkt: Das „Verhalten" einer Person, welches zu der Begehung einer „terroristischen Straftat" oder eines OK-Delikts „beiträgt", ist ausnahmslos auslieferungsfähig. Hierfür reichen die Kenntnis und der Vorsatz bezüglich „des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe" aus.

Das älteste international anerkannte Rechtsinstitut im Auslieferungsverkehr, die Auslieferungsausnahme für politische Delikte, wird durch die EuAuslK außer Kraft gesetzt. In Artikel 5 Abs. 1 heißt es: „Für den Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens wird keine strafbare Handlung (...) als politische strafbare Handlung (...) oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen. "

Griechenland hat bereits in einer Protokollnotiz zur EuAuslK aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Ausnahmeregelung des Artikels 5 Abs. 2 Gebrauch gemacht: Auslieferungskandidatinnen und Auslieferungskandidaten, die „wegen ihres Einsatzes für die Freiheit verfolgt werden" , sollen auch künftig nicht ausgeliefert werden. Zudem werden politische Delikte, bei deren Umsetzung auch nichtpolitische Straftaten verübt werden, auch weiterhin von Griechenland als politisch motivierte Handlungen angesehen.

Der Generalbundesanwalt (GBA) Kai Nehm hatte sich auf dem Deutschen Richtertag 1995 über die „Grenzüberschreitende Strafverfolgung bei extremistischen Straftaten" geäußert. Der GBA kritisierte die Gründlichkeit, mit der im Ausland über deutsche Auslieferungsersuchen verhandelt wird. Mit Blick auf den in britischer Auslieferungshaft sitzenden kurdischen Politiker Kani Yilmaz meint der GBA: „ (Dessen) deutschem Verteidiger wurde sozusagen als ,Experte des deutschen Unrechts' Gelegenheit gegeben, dem Auslieferungsgericht ausführlich die der beantragten Maßnahme entgegenstehende bundesdeutsche Justizpraxis zu unterbreiten", so Kai Nehm. „Unerwünschte Gäste" möchte der oberste deutsche Ankläger „schnellstmöglichst und ohne Rücksicht auf hemmende Formalitäten loswerden" (Deutsche Richterzeitung 2/96).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Welche konkreten Schritte für die Harmonisierung der Gesetzgebung im Bereich der Bekämpfung „terroristischer" Organisationen, des Rechtshilfe- sowie des Auslieferungsrechts wurden auf dem Treffen der G7/P8-Staaten vom 12. Dezember 1995 als notwendig erachtet?

2

Welche Staaten sind in der Erklärung von La Gomera gemeint, in denen sich „Urheber des Phänomens des Terrorismus" angeblich „eventuelle Unterschiede bei der gerichtlichen Behandlung zunutze machen könnten, um möglicherweise straffrei auszugehen"?

2

Welche konkreten Verbesserungsmöglichkeiten bei der „Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Gerichtssystemen" wurden auf La Gomera diskutiert, empfohlen und/oder vereinbart, um mögliche Risiken der Straffreiheit von „Terroristen" auszuschließen?

2

Welche konkreten Verbesserungsmöglichkeiten wurden auf La Gomera diskutiert, empfohlen und/oder vereinbart, damit „die Urheber terroristischer Gewaltakte (...) ausgeliefert und den zuständigen gerichtlichen Behörden zur Verurteilung und Verhängung einer Strafe übergeben werden" können?

3

Aufgrund welcher Auslieferungsfälle hält die Bundesregierung die (in der EuAuslK vorgesehene) Durchbrechung des Spezialitätsprinzips für erforderlich?

3

Warum soll der Verzicht auf Spezialität erst im ersuchenden Staat und nicht im Schutzbereich des ersuchten Staates erfolgen?

3

Werden die in Artikel 10 erwähnten „Bedingungen", unter denen die Verzichtserklärung der zu überstellenden Person auf Spezialität eingeholt werden soll, EU-weit einheitlich geregelt?

Wenn nein, warum nicht?

3

Wie und zu welchem Zeitpunkt kann der ersuchte Staat ggf. eine Untersuchung über die Rechtmäßigkeit dieser Bedingungen beantragen bzw. durchführen?

3

Was ist unter diesen „Bedingungen" zu verstehen, aus denen „hervorgehen" soll, „daß die Person freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen" ihren Verzicht auf Spezialität erklärt hat?

3

Wieso müssen die Freiwilligkeit und volle Rechtskenntnis beim Verzicht auf Spezialität lediglich aus den Umständen der Verzichtserklärung „hervorgehen"?

3

Kann ein Verzicht auf Spezialität durch die Auslieferungskandidatin bzw. den Auslieferungskandidaten im Laufe des Verfahrens wieder rückgängig gemacht werden, und wenn ja, wie?

4

Muß die einer Auslieferungskandidatin bzw. einem Auslieferungskandidaten zuzurechnende Tat einer kriminellen bzw. „terroristischen Vereinigung" (im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und 4 EuAuslK) tatsächlich begangen worden sein, oder reicht es schon, daß sie ggf. im Versuch steckengeblieben ist?

5

Aufgrund welcher Auslieferungsfälle hält die Bundesregierung die (in der EuAuslK vorgesehene) Durchbrechung des Prinzips der gegenseitigen Strafbarkeit für erforderlich?

6

Was ist unter einem „beitragenden Handeln" der Auslieferungskandidatin bzw. des Auslieferungskandidaten (im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und 4 EuAuslK) zu verstehen?

6

Welche kausale Relevanz muß dieses „beitragende Handeln" für das Tun einer kriminellen bzw. „terroristischen Vereinigung" tatsächlich gehabt haben?

6

Ist dieser Begriff der EuAuslK aus Sicht der Bundesregierung identisch mit den Regelungen des deutschen Rechts hinsichtlich strafbarer Teilnahmehandlungen (umfaßt er also auch die „psychische Beihilfe")?

6

Was ist unter der Kenntnis „des Ziels" einer kriminellen bzw. „terroristischen Vereinigung" (im Sinne von Artikel 3 Abs. 4 EuAuslK) zu verstehen - reicht hier schon die Kenntnis über deren politische Ziele aus?

6

Was ist unter der Kenntnis „ der allgemeinen kriminellen Tätigkeit" einer kriminellen bzw. „terroristischen Vereinigung" (im Sinne von Artikel 3 Abs. 4 EuAuslK) zu verstehen?

7

Mit welchen Argumenten hatte die Mehrheit der EU-Staaten bei den Verhandlungen um die EuAuslK dafür plädiert, die Auslieferungsfähigkeit des Tatbestandes „Anschluß an eine bewaffnete Gruppe" zu einer fakultativen Regelung zu erklären?

Welche Argumente bzw. Vorschläge haben die eine obligatorische Regelung befürwortenden EU-Staaten (speziell die deutsche, spanische und italienische Seite) in dieser Angelegenheit vorgebracht?

8

Ist es zutreffend, daß die international übliche Auslieferungsausnahme für politische Straftäterinnen und Straftäter nach Inkrafttreten insbesondere von Artikel 5 Abs. 1 EuAuslK selbst für die „klassischen" politischen Delikte (Spionage, Hoch- und Landesverrat) nicht mehr gelten soll?

Wenn ja, warum?

9

Welche Geltungskraft wird die Auslieferungsausnahme in Artikel 3 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 für politische Delikte nach Inkrafttreten insbesondere von Artikel 5 Abs. 1 EuAuslK zwischen den EU-Staaten noch entfalten können?

10

Welche anderen EU-Staaten haben - neben Griechenland - angekündigt, Vorbehaltserklärungen zu welchen Punkten der EuAuslK zu hinterlegen?

Ist die griechische Vorbehaltserklärung nach Auffassung der Bundesregierung den Regeln der EuAuslK entsprechend zulässig?

11

Ist es zutreffend, daß die absehbaren Unterzeichnerstaaten der EuAuslK ausnahmslos Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind?

11

Ist es zutreffend, daß Artikel 15 EMRK den Unterzeichnerstaaten die Möglichkeit einräumt, in Situationen des staatlichen Notstandes von gewissen Artikeln der Menschenrechtskonvention zurückzutreten?

Wenn ja, von welchen Bestimmungen kann unter welchen Voraussetzungen zu welchen Konditionen zurückgetreten werden?

11

Ist es zutreffend, daß von dieser Rücktrittsmöglichkeit Staaten der EU Gebrauch gemacht haben bzw. machen?

Wenn ja, welche Staaten sind wie lange und mit welcher Begründung von welchen Artikeln zurückgetreten?

11

Ist es zutreffend, daß Staaten der EU, z. B. das Vereinigte Königreich und Spanien, von der VN-Menschenrechtskommission, von „Amnesty International", dem Folterausschuß des Europarates sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach der Folter und/ oder menschenrechtswidriger Behandlungen speziell im Bereich der „Terrorismus"-Bekämpfung beschuldigt bzw. verurteilt worden sind?

Wenn ja, welche diesbezüglichen Berichte und Urteile der VN-Menschenrechtskommission, des Folterausschusses des Europarates bzw. des EGMR kennt die Bundesregierung (bitte auflisten)?

11

Warum hatte die Bundesregierung auf einem Treffen der EU-Lenkungsgruppe am 24. November 1995 die Auffassung vertreten, daß eine Menschenrechtsklausel in Artikel 5 Abs. 3 EuAuslK „überflüssig" sei?

12

Welche „hemmenden Formalitäten" möchte der GBA nach Kenntnis der Bundesregierung im Auslieferungsverkehr konkret beseitigt sehen?

12

Welche diesbezüglichen Reformen hält der GBA nach Kenntnis der Bundesregierung für erforderlich oder zumindest für diskussionswürdig?

12

Teilt die Bundesregierung die Ansichten des GBA?

Wenn nein, in welchen diesbezüglichen Punkten besteht zwischen der Bundesregierung und dem GBA ein Dissens (bitte aufschlüsseln)?

Bonn, den 29. November 1996

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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