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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Standpunkt der Bundesregierung zur Nichtrückgängigmachung der Bodenreform und anderer Enteignungen (1945 bis 1949) (G-SIG: 13012165)

Völkerrechtliche, verfassungsrechtliche, einfachgesetzliche und verfassungsgerichtlich festgeschriebene Regelung der Enteignungen in der früheren SBZ von 1945 bis 1949, Pläne der Bundesregierung zu einer Revision, Anerkennung der Rehabilitationsbescheide russischer Instanzen durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

26.03.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/658412. 12. 96

Standpunkt der Bundesregierung zur Nichtrückgängigmachung der Bodenreform und anderer Enteignungen (1945 bis 1949)

der Abgeordneten Prof. Dr. Uwe-Jens Heuer, Dr. Günther Maleuda, Klaus-Jürgen Warnick, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind völkerrechtlich, verfassungsrechtlich, einfachgesetzlich und verfassungsgerichtlich festgegeschrieben. Ziffer 1 der Anlage III zum Einigungsvertrag „Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990" lautet:

  • Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß."

Diese Position wurde durch Artikel 41 in den Einigungsvertrag aufgenommen, im gemeinsamen Brief der beiden deutschen Außenminister an die Außenminister der Sowjetunion, Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des 2+4-Vertrags bestätigt, durch Artikel 143 Abs. 3 in den Rang einer Verfassungsnorm gehoben, in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes aufgenommen und durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt.

In letzter Zeit häufen sich Meldungen und Äußerungen von Politikern der Regierungskoalition, die den Eindruck erwecken, als sollten diese Position aufgegeben und die Enteignungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden. Es erschienen Berichte darüber, daß Rehabilitationsbescheide russischer Instanzen von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen anerkannt werden und zur Restitution des Eigentums führen sollen. Der Bundesminister der Justiz, Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, setzte in einem Artikel in der FAZ vom 9. Dezember 1996 auf „Einwirkungen von außen" und erklärte: „Und leider müssen dazu wieder die Juristen bemüht werden, weil die Politik allein die Dinge nicht in Ordnung zu bringen vermag. Geschieht dieser Eingriff aber endlich, gibt es keine Zurückhaltung mehr. Das Simpelste, was man dann verlangen muß, ist eine schlichte Streichung des Ausschlusses der Enteignungen zwischen 1945 und 1949 aus den allgemeinen Restitutionsregelungen des Vermögensgesetzes."

Solche Meldungen und Äußerungen rufen beträchtliche Unsicherheit bei Betroffenen in Ostdeutschland hervor. Es besteht dringender Klarstellungsbedarf .

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

a) Betrachtet sich die Bundesregierung nach wie vor an die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 gebunden, die nach Artikel 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages Bestandteil dieses Vertrags ist?

1

b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Verpflichtung in Artikel 41 Abs. 3 des Einigungsvertrages außer acht lassen, „keine Rechtsvorschriften (zu) erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen"?

1

c) Beabsichtigt die Bundesregierung, auf eine Änderung oder Aufhebung von Artikel 41 des Einigungsvertrages hinzuwirken?

2

a) Betrachtet die Bundesregierung die Zusagen in Ziffer 1 des Gemeinsamen Briefes des Bundesministers des Auswärtigen, Hans-Dietrich Genscher, und des Amtierenden Außenministers der DDR, Ministerpräsident Lothar de Maizière, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des 2+4-Vertrags vom 12. September 1990 als völkerrechtliche Verpflichtung gegenüber den vier Mächten?

2

b) Beabsichtigt die Bundesregierung gegenüber den vier Mächten diplomatische Schritte zu unternehmen mit dem Ziel, diese völkerrechtliche Verpflichtung aufzuheben?

3

Verfügt die Bundesregierung über neue Erkenntnisse, die die Aussagen der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nunmehr in Frage stellen könnten?

4

Gibt es in der Bundesregierung Pläne, Artikel 143 Abs. 3 GG zu streichen oder zu ändern, in dem es heißt: „Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrages und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrages genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden"?

5

a) Beabsichtigt die Bundesregierung, auf eine Aufhebung oder Änderung von § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen hinzuwirken?

5

b) Wie bewertet die Bundesregierung die Idee des Bundesministers der Justiz, bei „Einwirkung von außen" „eine schlichte Streichung des Ausschlusses der Enteignungen zwischen 1945 und 1949 aus den allgemeinen Restitutionsregelungen des Vermögensgesetzes" zu verlangen?

6

a) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der genaue Inhalt der gesetzlichen Regelungen in Rußland über die Rehabilitierung von deutschen Staatsangehörigen? Welche speziellen Regelungen gibt es zu Eigentumsfragen?

6

b) Wie werden diese Regelungen in Rußland praktisch gehandhabt? Entspricht diese Handhabung rechtsstaatlichen Grundsätzen? Was beinhalten die russischen Rehabilitationsbescheide?

6

c) Wie viele Anträge für Rehabilitierungen sind der Bundesregierung bekannt? Wie viele davon wurden von russischen Stellen positiv, wie viele negativ beschieden?

6

d) Welche Bedeutung im innerdeutschen Recht mißt die Bundesregierung den russischen Rehabilitierungsbescheiden bei? Welche Festlegungen, Anleitungen usw. gibt es diesbezüglich seitens der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien?

6

e) Gibt es Entscheidungen der Ämter für offene Vermögensfragen auf Grund russischer Rehabilitierungsbescheide? Wenn ja, wie viele Entscheidungen wurden zugunsten Rehabilitierter mit welcher Begründung getroffen? Wie viele wurden mit welcher Begründung mit negativem Ergebnis getroffen?

7

Worin sieht die Bundesregierung den Unterschied zwischen Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage und Entziehungen von Vermögenswerten, deren Rückgabe „im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht" (§ 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes)?

Bonn, den 10. Dezember 1996

Dr. Uwe-Jens Heuer Dr. Günther Maleuda Klaus-Jürgen Warnick Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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