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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Streichung des Sozialzuschlages bei Renten für Menschen mit Behinderungen (G-SIG: 13012235)

Sozialzuschläge für Behinderte nach Umwandlung der DDR-Invalidenrenten 1992, eigenständige Altersvorsorge für Behinderte, geplante Einsparungen in der Rentenversicherung für Behinderte

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

05.02.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/678017. 01.97

Streichung des Sozialzuschlages bei Renten für Menschen mit Behinderungen

der Abgeordneten Petra Bläss, Heidemarie Lüth und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Von Geburt an behinderte, erwerbsunfähige Personen sind zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts häufig lebenslang auf die Leistungen Unterhaltspflichtiger und auch auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Die Möglichkeiten, sich das für den Lebensunterhalt Notwendige durch Erwerbsarbeit zu verdienen, ist diesem Personenkreis häufig von vornherein verschlossen. Auch für viele andere schwerbehinderte Menschen sind die Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, sehr eingeschränkt und werden durch die neuen Spargesetze weiter eingeschränkt. Auch die Rentenversicherung ermöglicht Personen, die nie erwerbstätig waren, kaum Leistungen.

In das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wurden Regelungen zur Versicherungspflicht der in Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerkstätten beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die auf Vorschriften im Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 basieren, integriert. Nach den damaligen Vorstellungen sollten diese Regelungen nur ein erster Schritt sein, um künftig „allen behinderten Menschen einen Rentenanspruch und einen Krankenversicherungsschutz einzuräumen, wenn sie aufgrund ihres Lebensschicksals nicht in der Lage sind, durch eigene Beitragsleistungen entsprechend vorzusorgen" (Plenarprotokoll 7/152, S. 10483).

In den neuen Bundesländern ist den invaliden, behinderten Menschen bisher die ehemalige Invalidenrente der DDR erhalten geblieben. Das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) garantierte denjenigen, die die Voraussetzungen für den Rentenbezug bereits erfüllt hatten oder die die Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 1996 erfüllen, den lebenslangen Anspruch auf diese Leistung (§§ 315 a, 319 a SGB VI, Artikel 2 § 10 RÜG). Die Mindestrente in Höhe von 437 DM erhalten behinderte Menschen, die keine Erwerbstätigkeit aufnehmen und deshalb keine Rentenversicherungsbeiträge entrichten konnten. Dieser Betrag ist jedoch nicht anpassungsfähig und verliert ständig an Wert (Kaufkraft).

Behinderte Menschen, die bis spätestens 31. Dezember 1993 die Voraussetzungen für den Bezug einer „Invalidenrente" erfüllten (z. B. die Vollendung des 18. Lebensjahres) hatten Anspruch auf einen Sozialzuschlag gemäß Artikel 40 §§ 1, 2 Abs. 1 RÜG, mit dem die Invalidenrente auf zuletzt 681 DM aufgestockt wurde. Dieser Zuschlag sollte unter der Bedingung, daß sich die Einkommenssituation in Ostdeutschland an das übrige Bundesgebiet angepaßt hat, zum 1. Januar 1997 entfallen.

Mit dem RÜG wurde in das SGB VI der § 248 Abs. 2 eingefügt, der besagt, daß behinderte Menschen aus der ehemaligen DDR auch Zugang zu einer Rente nach SGB VI erhalten können. Festgelegt wurde, daß für „Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, ... Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten" gelten.

Um die notwendige 20jährige Wartezeit für eine anpassungsfähige Erwerbsunfähigkeitsrente zu erfüllen, konnten für die restlichen 3,5 Jahre freiwillige Beiträge (41 Monatsbeiträge) gezahlt werden. In diesem Fall hätten diese behinderten Menschen Anspruch auf eine Rente nach dem SGB VI.

Offensichtlich wird, daß für eine ganze Gruppe von Menschen erhebliche Lücken oder auch unterschiedliche rechtliche Grundlagen im sozialen Sicherungssystem bestehen. In der Mitte der 70er Jahre wurden diese politisch wahrgenommen und ein erster Schritt getan, sie zu schließen. Weitere Schritte hätten sich mit dem Beitritt der DDR ergeben können. In bezug auf die Invalidenrente der DDR führte die Bundesregierung aus: „Im Zuge der schrittweisen Fortentwicklung unseres Sozialstaates wird jedoch zu prüfen sein, ob ggf. vergleichbare Regelungen zur Verbesserung der Situation von Behinderten in Betracht gezogen werden können. " (Drucksache 12/867, S. 3). Eine derartige Prüfung erfolgte nicht. Damit sind erhebliche Verschlechterungen in der Situation behinderter Menschen zum Jahre 1997 zu konstatieren.

So erhielten in den letzten Monaten sehr viele behinderte Menschen in den neuen Bundesländern von ihrem Rentenversicherungsträger die Information, daß der Sozialzuschlag letztmalig im Dezember 1996 ausgezahlt wird. Zugleich wiesen die Rentenversicherungsträger darauf hin, daß den Menschen damit „die Möglichkeit geschaffen wird, sich rechtzeitig an das für Sie zuständige Sozialamt zu wenden, um ggf. nahtlos ab 1. Januar 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu beanspruchen" .

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie entwickelte sich seit der Umwandlung der Invalidenrente nach dem Recht der DDR zum 1. Januar 1992 der Bestand dieser Renten in den neuen Bundesländern, und wie viele dieser Renten haben bis zum 31. Dezember 1996 einen Sozialzuschlag erhalten (bitte differenziert nach Jahren, Geschlecht, Bundesland, Zahlbetrag)?

2

Wie viele behinderte Menschen aus den neuen Bundesländern haben nach dem 1. Januar 1992 die Möglichkeit genutzt, die nach dem SGB VI fehlenden Beiträge zur Erlangung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach bundesdeutschem Recht zu bezahlen, und wie viele Menschen mit Behinderungen haben seit Juli 1995 einen Antrag auf eine derartige Rente gestellt (bitte differenziert nach Jahren, Geschlecht und Zahlbetrag)?

3

Wie viele Menschen mit Behinderungen erhalten gegenwärtig eine Rente auf der Grundlage des Gesetzes zur Sozialversicherung behinderter Menschen von 1975 (bitte differenziert nach Geschlecht und Zahlbetrag)?

4

Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung geprüft, „ob ggf. vergleichbare Regelungen (zur Invalidenrente der DDR) zur Verbesserung der Situation von Behinderten in Betracht gezogen werden können"?

5

Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung seit den 70er Jahren zur Frage einer eigenständigen Altersversorgung behinderter Menschen entwickelt?

6

Kann die Bundesregierung Informationen bestätigen, wonach geplant sei, die volle Rentenleistung für Menschen mit Behinderungen aufgrund des Gesetzes zur Sozialversicherung Behinderter aus dem Jahre 1975 dann herabzusetzen, wenn diese weiter in einer Werkstatt für Behinderte tätig sind, und wie begründet sie ggf. diese Absicht?

7

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die aus der Streichung des Sozialzuschlages für Menschen mit Behinderungen resultierenden Einsparungen bei den Rentenversicherungsträgern, und wie hoch beziffert sie die voraussichtlichen Mehrausgaben im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG?

Bonn, den 15. Januar 1997

Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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