Berücksichtigung von in der UdSSR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten
der Abgeordneten Petra Bläss und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Zwischen der DDR und der UdSSR wurde am 24. Mai 1960 ein Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung geschlossen, wonach in der UdSSR zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei einem DDR-Rentenanspruch anerkannt wurden. Es handelt sich dabei um die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten für Anwartschaften vor allem von Bürgerinnen und Bürgern der DDR, die in der UdSSR studiert und/oder gearbeitet haben sowie von deren Ehepartnerinnen und Ehepartnern, auch wenn diese Bürgerinnen und Bürger des gastgebenden Landes waren. Aber auch andere Personenkreise wahrten dadurch ihren in der UdSSR erworbenen Rentenversicherungsanspruch, wie in den Geschehnissen des Zweiten Weltkrieges in die UdSSR emigrierte Deutsche, wenn diese später in die DDR zurückkehrten. Diese Bürgerinnen und Bürger sehen sich heute in den neuen Bundesländern mit Lücken in ihren Erwerbsbiographien konfrontiert, wenn ihre Rentenanwartschaften nach dem 31. Dezember 1995 entstehen.
Das geschieht, obwohl der Einigungsvertrag fordert , daß „das vereinigte Deutschland ... seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der DDR nach Konsultation mit den jeweiligen Vertragspartnern ... fest (zulegen) " (Artikel 12 Abs. 2) hat.
Zugleich war die Bundesregierung ermächtigt (nach Artikel 3 Einigungsvertragsgesetz), durch Rechtsverordnung „vorübergehend die weitere Anwendung" auch solcher Verträge „zu regeln, bis das vereinigte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat" . Davon machte die Bundesregierung mit der „Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherung" vom 3. April 1991 (BGBl. II S. 614) Gebrauch. Mit der Änderung der Verordnung am 18. Dezember 1992 (BGBl. II S. 1231) aber wurde der Vertrauensschutz auf die Verordnung auf den 31. Dezember 1995 begrenzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Welche Motive und Hintergründe haben zur Änderungsverordnung vom Dezember 1992, insbesondere zur Begrenzung des Vertrauensschutzes bis 31. Dezember 1995, geführt?
Haben vorher, wie im Einigungsvertrag gefordert, Konsultationen mit der russischen Regierung stattgefunden?
Womit rechtfertigt die Bundesregierung die Schlechterstellung dieses Personenkreises gegenüber Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern?