Gehörlose Menschen und Pflegeversicherung
der Abgeordneten Petra Bläss, Dr. Ruth Fuchs, Heidemarie Lüth, Christina Schenk und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Ältere gehörlose Menschen erleben die konkrete Ausgestaltung der Pflegeversicherung als erhebliche Benachteiligung, insbesondere die in einem Heim lebenden gehörlosen Menschen. Nach den Kriterien der Pflegeversicherung werden mit dem Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung nach dem 1. Juli 1996 nur noch körperbezogene Verrichtungen als Pflege definiert. Den besonderen Lebensbedingungen gehörloser pflegebedürftiger Menschen, vor allem dem wesentlich höheren notwendigen Zeitaufwand, wird nicht Rechnung getragen. Das ist, wie in der Deutschen Gehörlosen Zeitung vom 20. März 1997 zu lesen war, das Aus für eine menschenwürdige Pflege und Betreuung gehörloser Menschen. Ohne Kommunikation, ohne besondere Zuwendungen und Hilfe sind sie allein gelassen mit ihren Ängsten, Problemen und ihrer inneren Einsamkeit.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Anzahl und Einstufung pflegebedürftiger gehörloser Menschen in der Bundesrepublik Deutschland?
In welchen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland werden ältere gehörlose Menschen gepflegt und betreut, und wie bewertet die Bundesregierung die Pflegesituation in diesen Einrichtungen nach dem Inkrafttreten der Pflegeversicherung?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Umfang des Pflegebedarfs gehörloser Menschen und welche wesentlichen Unterschiede zu anderen pflegebedürftigen Menschen würde sie als zu berücksichtigende Besonderheit herausstellen?
Wie werden die Belange gehörloser pflegebedürftiger Menschen in den zustimmungspflichtigen Begutachtungsrichtlinien der Pflegekassen berücksichtigt, und ist die Bundesregierung ggf. bereit, Veränderungen zugunsten gehörloser Menschen anzuregen?
Wie bewertet die Bundesregierung Auffassungen, daß sich die praktische Auslegung des Pflege-Versicherungsgesetzes, insbesondere nach § 14 PflegeVG und seine Untersetzung in den Begutachtungsrichtlinien, in einem eklatanten Widerspruch zum § 2 PflegeVG, hier vor allem in seinem Bezug auf die Wiedergewinnung oder Erhaltung geistiger und seelischer Kräfte, befindet?