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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Kennzeichnung und Zulassung genmanipulierter Lebensmittel nach der EU-Novel-Food-Verordnung (G-SIG: 13012502)

Problematik des Vollzugs der Novel-Food-Verordnung, Zuständigkeiten bei der Kennzeichnung, Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

06.06.1997

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 13/770115. 05. 97

Kennzeichnung und Zulassung genmanipulierter Lebensmittel nach der EU-Novel-Food-Verordnung

der Abgeordneten Marina Steindor und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Vermittlungsausschuß zwischen Europäischem Parlament und Ministerrat hat sich darauf geeinigt, eine Kennzeichnung neuartiger bzw. genmanipulierter Lebensmittel dann vorzuschreiben, wenn diese gegenüber bestehenden Lebensmitteln bezüglich Zusammensetzung, Nährwert und Verwendungszweck nicht mehr gleichwertig sind. Der Nachweis dafür muß durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage angemessener Analysen vorhandener Daten erfolgen.

Es ist fraglich, ob das Ergebnis des Vermittlungsausschusses den Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich die angestrebte Transparenz bei der Vermarktung und dem Konsum gentechnischer Lebensmittel ermöglicht. Vielmehr besteht zu befürchten, daß die auf die Etikettierung bezogenen Beschlüsse durch die in weiten Teilen noch unbestimmte Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens für die Verbraucherinnen und Verbraucher wieder relativiert werden. Die Kommission hat sich hierbei einen großen Spielraum vor allem unter Ausschaltung des Europaparlaments eingeräumt. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind in die entsprechenden Beschlußgremien mit einbezogen.

Etwaige Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 der Verordnung, welche die Antragsunterlagen und den Ablauf des entsprechenden Genehmigungsverfahrens regeln sollen, werden erst im nachhinein nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren auf Vorschlag der Kommission erlassen (Artikel 4 Abs. 5).

Empfehlungen zu den wissenschaftlichen Aspekten der zur Antragstellung erforderlichen Informationen und die Erstprüfung sollen nach Artikel 4 Abs. 4 erst nach Inkrafttreten der Verordnung gemacht werden. Artikel 3 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs hat zur Folge, daß Produkte, die Stoffwechselprodukte eines gentechnisch manipulierten Organismus enthalten, nicht mehr zugelassen und etikettiert werden müssen, wenn dieser bereits nach der Verordnung zugelassen wurde. Dieser Artikel regelt auch die Schnittstelle mit der Saatgutrichtlinie, die noch nicht abgeschlossen ist. Schließlich sind unter bestimmten Voraussetzungen bloße Anzeigeverfahren möglich (Artikel 3 Abs. 4, Artikel 5).

Durchführungsbestimmungen für die Kennzeichnung nach Artikel 8 sind von der EU noch nicht einmal angedacht. Statt dessen sollen sie im „Case-by-case-Verfahren" entwickelt werden.

Gerade im Bereich der Grundnahrungsmittel sind vor dem Erlaß der Novel-Food-Verordnung durch Anwendung bestehender Richtlinien Fakten geschaffen worden.

Bislang wurde zwar um die Kennzeichnung gestritten, es ist jedoch noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der EU-Freisetzungsrichtlinie erteilt worden, die eine explizite Kennzeichnung der Genmanipulation vorsieht. Die nach der Freisetzungsrichtlinie in Verkehr gebrachten Sojabohnen des amerikanischen Konzerns Monsanto und die aus ihren Bestandteilen hergestellten Lebensmittel - Schätzungen sprechen von bis zu 30 000 Artikeln - müssen derzeit nicht gekennzeichnet werden.

Bis zum Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung am 15. Mai 1997 wurde mit der Zulassung genmanipulierten Maises des Konzerns Novartis ein weiteres Genehmigungsverfahren auf diese Art abgeschlossen.

Angesichts der zunehmenden Produktion von Aromen und Zusatzstoffen durch gentechnisch manipulierte Organismen sind auch nach dem Kompromiß im Vermittlungsausschuß die bestehenden Regelungsausschüsse nach Artikel 2 zu problematisieren. Es ist weiterhin unklar, welche Vorschläge die Kommission in diesem Bereich machen wird.

Trotz aller Unklarheiten tritt die Novel-Food-Verordnung in allen Mitgliedstaaten am 15. Mai 1997 in Kraft. Die Regierungskoalition hat ein Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Drucksache 13/7494) in den Deutschen Bundestag eingebracht, das bislang fehlende Ermächtigungsgrundlagen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten und zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene beinhaltet.

Die bislang erteilten Genehmigungen zum Inverkehrbringen für genveränderte Soja und genveränderten Mais nach der Freisetzungsrichtlinie enthalten keine Verpflichtung zur Kennzeichnung. Ungefähr 40 bis 60 % der verarbeiteten Lebensmittel enthalten Sojaderivate. Bei der Herstellung von Stärke und Glukose wird auch Mais in verarbeiteten Lebensmitteln verwandt.

In Ermangelung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften für die Etikettierung von aus genveränderten Sojabohnen und Mais hergestellten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten haben einige Mitgliedstaaten, wie z. B. Österreich, auf nationaler Ebene Maßnahmen ergriffen bzw. angekündigt.

Aus Gründen des Verbraucherschutzes, zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt und wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Gemeinschaftspolitik im Hinblick auf genveränderte Lebensmittel hat die Europäische Gemeinschaft nun rechtliche Anstrengungen unternommen, um nachträglich eine Kennzeichnung von aus genveränderten Sojabohnen und Mais hergestellten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten festzulegen.

Gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/112/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür kann die EU-Kommission für bestimmte Lebensmittel - und nicht für Lebensmittel im allgemeinen - im Ausschußverfahren Gemeinschaftsvorschriften verabschieden, die andere Angaben auf dem Etikett erfordern als in der Richtlinie 79/112/EWG festgelegt sind. Die EU-Kommission will von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten aus genveränderten Sojabohnen und genverändertem Mais zusätzliche Etikettierungsvorschriften entsprechend den Vorschriften der Novel-Food-Verordnung zu erlassen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen51

1

Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung die Empfehlungen nach Artikel 4 Abs. 4 der geplanten Novel-Food-Verordnung ausgearbeitet werden?

2

An welchen Punkten bestehen nach Meinung der Bundesregierung beim Vollzug der Novel-Food-Verordnung noch Diskussionsbedarf und rechtliche Unschärfen?

3

Welche Rolle spielt dabei nach Auffassung der Bundesregierung die Stellungnahme zur Bewe rtung neuartiger Lebensmittel des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, und welche Rechtsverbindlichkeit hat diese?

4

Welche Punkte der Stellungnahme zur Bewertung neuartiger Lebensmittel des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses sollen nach Meinung der Bundesregierung und der potentiell zuständigen Behörden (RKI und BgVV) neu gefaßt werden und warum?

5

Wer wird in Deutschland die zuständige Behörde nach Artikel 4 Abs. 3 (zuständige Stelle für den Bericht über die Erstprüfung)?

6

Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung für oder gegen das Robe rt Koch-Institut (RKI) und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) als zuständige Genehmigungsbehörde nach Artikel 4 Abs. 3 (Bericht über die Erstprüfung)?

7

Welche Kategorien enthält o. g. Stellungnahme zum Vollzug der Novel-Food-Verordnung bei neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten?

8

Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die „wesentliche Gleichwertigkeit" nach der Novel-Food-Verordnung festgestellt werden, und welche Konsequenzen hat ihre Feststellung?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung das sog. „dynamische Element" bei der Ermittlung der „wesentlichen Gleichwertigkeit" , das in der Stellungnahme zur Bewe rtung neuartiger Lebensmittel des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses mit der Formulierung eingeführt worden ist, „daß das jüngste neuartige Lebensmittel jeweils mit einem geeigneten Vorläufer zu vergleichen ist, und nicht notwendigerweise mit dem ursprünglichen Vergleichsprodukt"?

10

Wie interpretiert die Bundesregierung diese Formulierung beispielsweise in bezug auf das in England zugelassene gentechnisch veränderte Tomatenketchup der Firma Z. sowie auf weitere genveränderte Tomatenketchups im europäischen Binnenmarkt?

11

Wie wird der Ständige Lebensmittelausschuß zusammengesetzt, und wer sind die Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten?

12

Wo werden nach Auffassung der Bundesregierung Verbraucherverbände in das Novel-Food- Genehmigungsverfahren mit einbezogen?

13

Wer wird aufgrund welcher Parameter nach Auffassung der Bundesregierung darüber entscheiden, ob zwischen bestehenden und neuartigen Lebensmitteln ein nachweisbarer Unterschied bezüglich Zusammensetzung, Nährwert und Verwendungszweck besteht?

14

Welche Nachweisverfahren stehen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Unterscheidbarkeit genmanipulierter und sonstiger neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten bis heute zur Verfügung, und wie werden sie standardisiert?

15

An welchen Grenzwerten der Nachweismethode und innerhalb welcher akzeptierter Schwankungsbreiten entsprechender Parameter sollen nach Meinung der Bundesregierung und der potentiell zuständigen Behörden (RKI, BgVV) die Entscheidungen über eine „Gleichwertigkeit" bzw. „Nichtgleichwertigkeit" eines Lebensmittels gemessen werden?

16

Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung und der potentiell zuständigen Behörden überhaupt Referenzdaten für solche Unterscheidungen, und wenn ja, wo?

17

Welche Kriterien sollen nach Meinung der Bundesregierung und der potentiell zuständigen Behörden für die einzelnen Bereiche Zusammensetzung, Nährwert oder nutritive Wirkungen sowie Verwendungszweck des Lebensmittels im einzelnen zur Anwendung kommen?

18

Wer sind die im Gesetzentwurf zur 3. Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vorgesehenen Länderbehörden nach § 40 LMBG, und wie werden sie beim Vollzug der Novel-Food-Verordnung beteiligt?

19

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, eine Lebensmittelprobenbank einzuführen, um für evtl. später auftauchende Rückstandsfragen und die Beurteilung der Zusammensetzung von Lebensmitteln Referenzdaten zur Verfügung zu haben?

20

Wie beurteilt die Bundesregierung die Anlage eines öffentlich zugänglichen Registers über alle nach Novel-Food-Verordnung und Freisetzungsrichtlinie in Verkehr gebrachten zugelassenen Lebensmittel?

21

Ist nach Auffassung der Bundesregierung beispielsweise eine Kennzeichnung von Öl aus den genmanipulierten Sojabohnen des amerikanischen Konzerns Monsanto erforderlich, wenn dieses eine signifikant geänderte Fettsäurestruktur aufweist, wie es aus einer Publikation von Monsanto aus dem American Journal of Nutrition hervorgeht und wenn der Nachweis genveränderter DNA gelingt?

22

Welche Expertisen, wieviel Personal und welche Sachausstattung halten die Bundes- und die Länderbehörden für den Vollzug der Novel-Food-Verordnung vor?

23

Hat die Bundesregierung oder haben die potentiell zuständigen Behörden (RKI, BgVV) Kenntnis über auswertbare Datenbanken und verwertbare Ergebnisse einer Risikoforschung?

Wenn ja, welche?

24

Wie sieht das Mitwirkungsrecht der EU-Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung der in Artikel 4 Abs. 5 der Novel-Food-Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen aus?

25

Inwiefern wird nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung - insbesondere die Vorschläge zur Etikettierung - präzisiert werden?

26

Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Erstprüfung und der Erstellung der Berichte Aufträge an andere Institutionen abzugeben?

27

Welche Rolle spielen bei Genehmigungen neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten die Bundesministerien, deren Einvernehmen herzustellen ist, und die Bundesanstalt für Ernährung?

28

Inwiefern ist für den Mehraufwand beim Vollzug der Novel-Food-Verordnung im Bundeshaushalt Sorge getragen worden, und werden Stellen dafür umgewidmet oder neu eingerichtet?

29

Wie beurteilt die Bundesregierung den Unterschied, daß die Empfehlungen nach Artikel 4 Abs. 4 von der Kommission ausgearbeitet werden, etwaige Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 8 Abs. 3 aber nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen werden?

30

Welchen Einfluß wird das Vermittlungsausschußergebnis auf die laufenden Inverkehrbringensverfahren nach der Freisetzungsrichtlinie haben?

31

Werden bereits erteilte Genehmigungen zum Inverkehrbringen gentechnisch manipulierter Organismen nach der EU-Freisetzungsrichtlinie durch eine der Novel-Food-Verordnung entsprechende Kennzeichnung ergänzt?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie?

32

Was wird nach Auffassung der Bundesregierung durch eine Inverkehrbringensgenehmigung nach der Freisetzungsrichtlinie erfaßt, nur das Basisprodukt wie genveränderter Soja und Mais oder auch ihr Einsatz bei der Weiterverarbeitung?

33

Welche Konsequenzen für die Ausgestaltung der Verordnung hat nach Auffassung der Bundesregierung die vom Vermittlungsausschuß beschlossene Neufassung des Artikels 2, die fordert, daß die Ausnahmen vom Geltungsbereich nur gelten, „solange das in dieser Verordnung festgelegte Sicherheitsniveau den Richtlinien 88/344/EWG, 86/388/EWG und 89/197/ EWG entspricht"?

34

Welches Sicherheitsniveau ist nach Meinung der Bundesregierung damit gemeint, wenn dieses laut Verordnung erst noch in Empfehlungen und Durchführungsbestimmungen im Detail geregelt werden muß?

35

Ist von der Bundesregierung vorgesehen, den Verbraucherverbänden Akteneinsicht in die Antragsunterlagen bei der Genehmigung neuartiger Lebensmittel zu ermöglichen?

36

Welche weiteren neuartigen Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln sind der Bundesregierung außer der Gentechnologie bekannt, und wo sollen sie eingesetzt werden?

37

Werden für die Kennzeichnung nach Artikel 8 der Novel-Food-Verordnung die „etwaigen Durchführungsbestimmungen" erlassen werden, und wenn ja, wann und warum?

38

Wie soll laut Bundesregierung eine Kennzeichnung „gentechnikfrei" laut Satz 10 der Präambel der Novel-Food-Verordnung vonstatten gehen?

Wie beurteilt sie den Erlaß von speziellen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 8 Abs. 3, und wer kontrolliert die „Gentechnikfreiheit" des Lebensmittels?

39

Welche Überlegungen bestehen zu den „spezifischen Etikettierungsanforderungen" nach Satz 8 und 9 der Präambel der Novel-Food-Verordnung bei der Bundesregierung?

Wer schlägt diese Anforderungen generell vor, und welche Vorschläge hat es aus Mitgliedstaaten der EU bereits gegeben?

40

Sind Vorabklärungen in der Antragstellung geplant zwischen dem Antragsteller und zuständiger Behörde - wie etwa im Arzneimittelrecht -, und kann die zuständige Behörde einen Antrag bereits im Vorfeld abweisen?

41

Wie soll nach Meinung der Bundesregierung und der potentiell zuständigen Behörden (RKI, BgVV) ein Lebensmittelhersteiler für ein Lebensmittel „Gentechnikfreiheit" garantieren?

42

Wer legt nach Auffassung der Bundesregierung die Kennzeichnung eines genveränderten Lebensmittels fest?

43

Handelt es sich bei der Festlegung der Bundesregierung bei der Kennzeichnung eines neuartigen Lebensmittels um eine politische Frage?

Wenn ja, warum?

44

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der qualitative Nachweis von genveränderter Erbsubstanz für eine Kennzeichnung ausreichend ist, oder plant sie evtl. die Einführung von Grenzwerten oder zusätzlichen Informationen als Bedingung?

45

Kann nach Auffassung der Bundesregierung und der potentiell zuständigen Behörden der Lebensmittelhersteller genveränderte Lebensmitel über die Anforderungen des Artikels 8 freiwillig kennzeichnen, und wer kann das beanstanden?

46

Welche quantitativen und qualitativen Nachweistests für genveränderte Lebensmittel sind der Bundesregierung und den potentiell zuständigen Behörden bereits heute bekannt?

47

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder die potentiell zuständigen Behörden über den Nachweis von genveränderter Erbsubstanz in Öl und Lecithin aus genveränderten Sojabohnen?

48

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Nachweis von genveränderter Erbsubstanz in Zucker aus genveränderten Zuckerrüben?

49

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Plänen von Lebensmittelherstellern, sich durch Beifügung von erbsubstanzabbauenden Enzymen (DNA) in ein Produkt den Nachweis von genveränderter Erbsubstanz unmöglich zu machen und sich so einer Kennzeichnung zu entziehen?

50

Hat die Bundesregierung eine Gebührenerhebung für den Vollzug der Novel-Food-Verordnung durch die zuständige Genehmigungsbehörde vorgesehen?

Wenn nein, warum nicht?

51

Wie lange wird es nach Auffassung der Bundesregierung noch dauern, bis die neue EU-Verordnung auf der Basis der Etikettierungsrichtlinie erlassen ist und in Kraft tritt, und was plant die Bundesregierung für diesen Zeitraum?

Bonn, den 15. Mai 1997

Marina Steindor Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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