Eindämmung der Benzol-Emissionen durch Umrüstung von Tankstellen
der Abgeordneten Gila Altmann (Aurich), Dr Jürgen Rochlitz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Benzol, das in Ottokraftstoffen enthalten ist, hat sich als in hohem Maße krebserregend und erbgutschädigend erwiesen. Deshalb wurden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Nachrüstung von Tankstellen mit modernen Absauganlagen („Saugrüssel") zu erlassen. Die Mineralölkonzerne sollten so zur Nachrüstung der Zapfsäulen ihrer Tankanlagen verpflichtet werden, um die Benzol-Emissionen aus verdampfendem Benzin zu verringern.
Nach der Richtlinie müssen seit dem 31. Dezember 1995 alle neuen Tankstellen unmittelbar mit Absauganlagen ausgerüstet sein. Für bestehende Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz über 1 000 m3 sowie für alle Tankstellen, die unter Wohnräumen oder Arbeitsbereichen liegen, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren; bei einem Jahresdurchsatz von über 500 m 3 von sechs Jahren. Alle übrigen Tankstellen - ausgenommen Kleinsttankstellen mit einer Jahresabgabe von weniger als 100 m 3 - sind binnen neun Jahren entsprechend umzurüsten.
Die Bundesregierung hat diese Richtlinie durch die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoff-Emissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 - abweichend von ihrer Umsetzungspraxis bei anderen Richtlinien - weitgehend vorweggenommen und bezüglich des Umsetzungszeitraumes verschärft. Die 21. BImSchV trat zum 1. Januar 1993 in Kraft. Sie sieht Übergangsfristen von drei Jahren (bis 1. Januar 1996) für Tankstellen mit einer Jahresabgabe von mehr als 5 000 m3 Ottokraftstoff bzw. von Tankstellen mit einer Jahresabgabe von mehr als 2 500 m 3 in Untersuchungsgebieten nach § 44 BlmschG vor.
Für Tankstellen mit einer Jahresabgabe von mehr als 2 500 m 3 außerhalb dieser Untersuchungsgebiete ist eine Frist von vier Jahren vorgesehen. Die längstmögliche Übergangsfrist von fünf Jahren (bis 1. Januar 1998) gilt für Tankstellen mit einer Abgabe von mehr als 1 000 m 3 Ottokraftstoff. Bezüglich der Klein- und Kleinsttankstellen ist die EU-Richtlinie nicht umgesetzt.
Laut Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL" vom 5. Januar 1998 sollen zumindest die drei großen Mineralölkonzerne Aral, BP und Shell den Verpflichtungen der 21. BImSchV nicht nachgekommen sein. Dem Bericht zufolge hätten Shell und Aral erst knapp 90 %, BP sogar weniger als 50 % ihrer Tankstellen nachgerüstet. Darüber hinaus wurden Anträge auf befristete Ausnahmegenehmigungen gestellt. Im selben Artikel wird ein Bericht des TÜV-Südwest erwähnt, wonach lediglich 24 % der untersuchten Rückführungsanlagen den umweltrechtlichen Anforderungen genügen würden. Ein wirksamer Schutz der Angestellten in Tankstellen, von Autofahrern und der Bevölkerung vor vermeidbaren Benzol-Emissionen ist also nicht gegeben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige Stand der Umrüstung aller in Frage kommenden Tankstellen (Abgabe von mehr als 1 000 m 3 Ottokraftstoff) aufgeschlüsselt nach Bundesländern in absoluten Zahlen?
Wie ist der derzeitige Stand der Umrüstung aller in Frage kommenden Tankstellen (Abgabe von mehr als 1 000 m 3 Ottokraftstoff) aufgeschlüsselt nach Mineralölkonzernen bzw. überregional operierenden Tankstellenketten in absoluten Zahlen?
Wie ist der derzeitige Stand der Umrüstung aller in Frage kommenden Tankstellen (Abgabe von mehr als 1 000 m 3 Ottokraftstoff) im Bereich der markenunabhängigen (sogenannten „Freien") Tankstellen?
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Nichteinhaltung der Fristen durch die o. g. Konzerne?
Wie erklärt sich die Bundesregierung die Nichteinhaltung der Fristen, und welche Erklärungen seitens der Mineralölkonzerne für die Nichtumsetzung sind der Bundesregierung bekannt?
Hat es im Vorfeld Hinweise seitens der Konzerne gegeben, daß die Fristen zur Umrüstung nicht eingehalten werden würden? Hat es Aktivitäten seitens der Bundesregierung gegeben, die Einhaltung der Fristen sicherzustellen? Falls ja, in welcher Form? Falls nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, welche Mineralölkonzerne Anträge auf eine befristete Ausnahmegenehmigung gestellt haben? Falls ja: a) Welche Konzerne in welchen Bundesländern sind dies, und wie viele Tankstellen sind davon betroffen? b) Wann wurden die betreffenden Anträge gestellt? c) Welche Fristen sind mit welcher Begründung beantragt worden? d) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit diesen Anträgen umgegangen? Falls nein: Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Fristverstöße reagiert? Zu welchen eigenen Initiativen sieht sie gegebenenfalls Anlaß?
Sind der Bundesregierung konkrete zeitliche Vorgaben an die betroffenen Mineralölkonzerne, bis wann sie spätestens mit der Umrüstung abgeschlossen haben müssen, bekannt? Wenn ja, welche?
In welcher Form hat die Bundesregierung für eine Kontrolle der Umsetzung der 21. BImSchV Sorge getragen, seit wann liegen ihr welche Ergebnisse vor?
Welche Sanktionen sind bei Einzelverstößen vorgesehen?
Sind Sanktionen gegen die betroffenen Konzerne vorgesehen? a) Falls ja, in welcher Form? b) Falls nein, warum nicht?
Wann und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung die bislang nicht umgesetzten Teile der Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 (Tankanlagen mit einer Jahresabgabe von mehr als 100 m3 und weniger als 1 000 m3 Ottokraftstoff) umzusetzen?
Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation in den anderen EU-Ländern dar?
Gibt es ein abgestimmtes Vorgehen zur Durchsetzung der Richtlinie? Falls ja, wie sieht es aus?
Hat die Bundesregierung Kenntnis vom o. g. Bericht des TÜV-Südwest genommen? a) Falls ja, welche Schlüsse zieht sie daraus? b) Falls nein, warum nicht?
Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um sicherzustellen, daß a) die bereits installierten Gasrückführungssysteme künftig fehlerfrei funktionieren, b) die noch auszurüstenden Tankstellen funktionsfähige Gasrückführungssysteme erhalten?
Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um den betroffenen Mineralölkonzernen zeitliche Fristen zu setzen, in denen sie die defekten Gasrückführungssysteme austauschen müssen?
Welche technischen, administrativen und organisatorischen Verfahren zur Kontrolle der künftigen Einhaltung der 21. BImSchV hält die Bundesregierung für geeignet, und plant die Bundesregierung auf eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Umsetzung hinzuwirken?