Zur Überwachung der Kennzeichnung von Lebensmitteln als „ohne Gentechnik"
der Abgeordneten Marina Steindor, Ulrike Höfken, Steffi Lemke, Halo Saibold und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Einsatz von Gentechnik in Lebensmitteln ist gesellschaftlich höchst umstritten. Umfragen belegen, daß 89,9 % der bundesrepublikanischen Bevölkerung Gentechnik in Lebensmitteln ablehnen und eine klare und eindeutige Kennzeichnung fordern (Emnid-Umfrage im Auftrag von Greenpeace; 10/97, Gesellschaft für Konsumforschung 1997).
Es war ein politisch unzureichender Kompromiß im Europäischen Parlament, der zur Novel-Food-Verordnung geführt hat. Weder der Gesundheitsschutz noch der Verbraucherschutz sind in dieser Verordnung befriedigend geregelt.
Enzyme, Aromen und Extraktionslösemittel sind von der Novel-Food-Verordnung explizit ausgenommen.
Bis heute sind die in der Novel-Food-Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen nicht erlassen worden, so daß die Verbraucherinnen und Verbraucher immer noch keine freie Kaufentscheidung treffen können. Gentechnisch veränderte Sojabohnen und gentechnisch veränderter Mais, die bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der sogenannten Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG haben, die in der derzeit gültigen Fassung keine Kennzeichnungsvorschriften enthält, sollten ursprünglich gar nicht gekennzeichnet werden. Nur aufgrund des starken Drucks von Verbraucherverbänden haben sich die EU-Kommission und der Ständige Lebensmittelausschuß dazu entschlossen, nachträglich eine Kennzeichnungspflicht für Soja und Mais zu erlassen.
Von dem der Wirtschaft nahestehenden Flügel der EU-Kommission wurden in der vergangenen Beratungszeit immer neue Vorschläge im Ständigen Lebensmittelausschuß zur Durchführung der Kennzeichnung unterbreitet.
Zunächst war die Frage der Nachweismethode strittig. Statt des wesentlich empfindlicheren DNA-Nachweises wurde der Proteinnachweis ins Spiel gebracht. In diesem Fall hätte eine komplette Analytik neu aufgebaut werden müssen mit der Folge, daß zwischen Inkrafttreten der Verordnung und der Möglichkeit, Veränderungen nachzuweisen, eine zeitliche Lücke geklafft hätte. Weiterhin würden sämtliche Lebensmittel, die gentechnisch verändert sind, aber keine neuen Proteine bilden (Anti-Matsch-Tomate), durch die Verordnung nicht erfaßt.
Der letzte Vorschlag der EU-Kommission war ein subtiler Versuch, eine Kennzeichnung ad absurdum zu führen. Er enthielt als Kennzeichnungsformulierung „kann Gentechnik enthalten" . Ein klares Angebot an die Nahrungsmittelhersteller, ihre Produkte prophylaktisch zu kennzeichnen, um sich teure Nachweisverfahren zu ersparen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher hätten mit einer dera rtig verwischenden Etikettierung nicht wirklich die Möglichkeit, sich bewußt pro oder contra gentechnisch veränderter Nahrungsmittel zu entscheiden.
So beträgt der Anteil gentechnisch veränderter Sojabohnen an der gesamten amerikanischen Ernte inzwischen 16 %. Die gentechnisch veränderte Ware wird von der Mehrheit der US-amerikanischen Hersteller bewußt nicht getrennt erfaßt, so daß jede importierte Ladung einen bestimmten Anteil an gentechnisch veränderten Sojabohnen enthält. Bei einer dera rt gleichmacherischen Kennzeichnung des möglichen Gehalts an genveränderten Sojabohnen würden die Verbraucherinnen und Verbraucher wegen der fehlenden Trennschärfe vor vollendete Tatsachen gestellt.
Aufgrund dieser Tatsachen und wegen der Unzulänglichkeit der Novel-Food-Verordnung ist es daher notwendig, Lebensmittel, die ohne Einsatz der Gentechnik hergestellt wurden, besonders zu kennzeichnen. Diese Möglichkeit der sogenannten Positivkennzeichnung wird im 10. Erwägungsgrund der Novel-Food-Verordnung explizit zugelassen.
In Bayern und Niedersachsen wurden bereits Volksbegehren zu Gesetzen zur Kennzeichnung gentechnikfreier Landesprodukte initiiert.
Innerhalb von nur sechs Wochen wurden in Bayern rd. 230 000 Unterschriften zur Zulassung eines Volksentscheides gesammelt. Die gesetzlich notwendige Stimmenzahl beträgt 25 000. Das bayerische Innenministerium hat den Volksentscheid inzwischen zugelassen.
Mitte Januar legte das hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung im Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Kennzeichnung von Lebensmitteln als „gentechnikfrei" oder „ohne Gentechnik hergestellt" vor.
Der Bundesminister für Gesundheit stellte am 16. Februar 1998 mit den Worten: „Künftig erhält jeder Hersteller das Recht, seine Waren freiwillig als gentechnikfrei zu kennzeichnen, wenn er die Voraussetzungen auch wirklich erfüllt. " einen eigenen Vorstoß des Bundesministeriums für Gesundheit vor, wonach eine Verordnung zur Positivkennzeichnung von Lebensmitteln erlassen werden soll (Süddeutsche Zeitung vom 16. Februar 1998).
Mittlerweile ist die hessische Initiative mit Änderungen in den Ausschüssen des Bundesrates beraten worden und steht am 6. März 1998 zur Abstimmung.
Der dem Bundesrat vorgelegte Antrag zur Kennzeichnung von Lebensmitteln als „ohne Gentechnik" läßt im Bereich der Überwachung durch die Aufsplittung in zwei Eigenkontrollsysteme viele Fragen offen.
Bei Lebensmitteln, die unter die EG-Öko-Verordnung fallen, kann mitunter der ganze Betrieb betroffen sein (Prozeßkennzeichnung). Es bietet sich daher an, wie in der Beschlußempfehlung für den Bundesrat auf BR-Drucksache 72/98 geschehen, auf das in diesem Rahmen bestehende betriebsbezogene Kontrollsystem zurückzugreifen. Außerdem hat sich dieses System schon vor Inkrafttreten der EG-Öko-Verordnung beim anerkannt ökologischen Landbau bewährt. Die Anforderungen des ökologischen Landbaus gehen zudem weit über die der EG-Öko-Verordnung hinaus.
In der o. g. Beschlußempfehlung für den Bundesrat wird parallel als zweites Kontrollsystem das produktbezogene Eigenkontrollsystem des Lebensmittelspezialitätengesetzes (LSpG) vorgeschlagen. Es beruht auf der Verordnung des Rates Nr. 2082/92 vom 14. Juni 1992 über die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und ist mittlerweile in das deutsche Lebensmittelrecht übertragen worden (Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln; Lebensmittelspezialitätengesetz - LSpG). Die Überwachung und die Kontrolle ist Ländersache. Für die durchgeführten Kontrollen müssen Gebühren erhoben werden (§ 6 Abs. 1 und 2 LSpG). Den Ländern bleibt es unbenommen, die Kontrolle ganz oder teilweise in die Hände von privaten Unternehmen zu legen, die selbstverständlich auch Gebühren erheben. Es ist den Ländern rechtlich freigestellt, Gebühren zu erheben.
Dadurch besteht gerade im Bereich der Kennzeichnung als „ohne Gentechnik" die Möglichkeit, daß der größte Teil der Lebensmittel sich verteuert, obwohl sich ihre Zusammensetzung nicht geändert hat.
Es ist zu vermuten, daß durch die Vergabe der Kontrolle an private Unternehmen auf Kosten der Verbraucherinnen und Verbraucher Verwaltungskosten minimiert werden sollen. Mit der befürchteten Verteuerung würde sich eine ähnliche gesellschaftliche Debatte an den „Ohne Gentechnik"-Lebensmitteln entzünden wie bei den ökologischen Lebensmitteln. Lebensmittel ohne Gentechnik wären nur für diejenigen erschwinglich, die es sich leisten können. Demgegenüber werden die Lebensmittel mit gentechnisch veränderten Inhaltsstoffen implizit zur Normalität und der gen-technikfreie Rest zur Spezialität.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Für welche und für wie viele Lebensmittel ist nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß des „Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Lebensmittelspezialitätengesetz - LSpG)" bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ein Bescheinigungsverfahren beantragt und abgeschlossen worden?
Welche staatlichen Kontrollsysteme sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland für die Überwachung des LSpG geschaffen worden?
Welche privaten Kontrollsysteme sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den Bundesländern für die Überwachung des LSpG geschaffen worden?
Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die personelle Ausstattung der von den Bundesländern eingesetzten staatlichen Kontrollstellen aus?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebühren für die Kontrollen der nach dem LSpG angemeldeten Lebensmittel?
Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die anfallenden Kosten für die Kontrollen der nach dem LSpG angemeldeten Lebensmittel?
Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für Kontrollen durch die übliche staatliche Lebensmittelüberwachung nach Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz?
Inwiefern kann die Bundesregierung abschätzen, ob durch die Gebühren für Kontrolle und Überwachung der angemeldeten Lebensmittel ohne Gentechnik diese verteuert werden und damit preislich einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Lebensmitteln haben?
Welche Anreize will die Bundesregierung schaffen, damit möglichst viele Hersteller das Zeichen „ohne Gentechnik" beantragen und damit den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine möglichst große Auswahl an Lebensmittel „ohne Gentechnik" zur Verfügung steht?
Welche Schwerpunktuntersuchungsämter zur Untersuchung gentechnisch veränderter Lebensmittel gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern, und wie sieht die personelle, apparative und materielle Ausstattung dieser Untersuchungsämter aus?
Wie teuer schätzt die Bundesregierung eine staatliche Untersuchung auf gentechnische Veränderung im Vergleich zu privaten Kontrollstellen?
Inwiefern ist nach Schätzungen der Bundesregierung durch dieses Verfahren eine Verringerung der Kosten für die öffentliche Verwaltung möglich?
Wie hätte nach Meinung der Bundesregierung ein rein staatliches Überwachungssystem ausgesehen?
Inwiefern wird nach Auffassung der Bundesregierung durch dieses Verfahren eine mögliche EU-Regelung zur Positivkennzeichnung gentechnikfreier Lebensmittel nach der Novel-Food-Verordnung vorweggenommen?
Zu welchen Ergebnissen ist die von der Bundesregierung eingerichtete Bund-Länder-Kommission gekommen, und welche Alternativen wurden in Betracht gezogen?
Inwiefern hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Ausarbeitung einer Verordnung zur Positivkennzeichnung bereits begonnen, und welchen Wortlaut hat der Entwurf derzeit?
Wann wird die Bundesregierung diese Verordnung dem Bundesrat vorlegen, und wann soll diese Verordnung in Kraft treten?
Greift diese Verordnung auch auf das bestehende Eigenkontrollsystem des LSpG zurück?
Wenn ja, wie ist die Koordination mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geregelt, da die Antragsverfahren nach § 2 Abs. 1 LSpG in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gehören?
Inwiefern sieht der Verordnungsentwurf der Bundesregierung auch einen besonderen Schutz für Lebensmittel ohne Gentechnik vor, wie im LSpG vorgesehen?