Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes in bezug auf Gewässerrenaturierung und Hochwasservorsorge
der Abgeordneten Ulrike Höfken, Gila Altmann (Aurich) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben der Nutzung und dem Schutz der Gewässer auch die Unterhaltung und den Ausbau. Dabei kommt dem Schutz bzw. der Wiederherstellung eines natürlichen oder naturnahen Zustandes eine besondere Bedeutung zu. Die durch den Beschluß des Deutschen Bundestages vor einem Jahr im Gesetz verankerte Renaturierung soll insbesondere auch der Verbesserung der Hochwasservorsorge dienen.
Im neuen § 31 Abs. 1 WHG wird festgelegt: „Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen." Das Gesetz nennt als Beispiel für solche Gründe eine vorhandene Wasserkraftnutzung. Jegliche Gewässerveränderung, die gemäß des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung Auswirkung auf die Umwelt haben kann, bedarf eines Planfeststellungsverfahrens (§ 31 Abs. 2 und 3 WHG).
Nach § 28 Abs. 2 WHG steht auch die Gewässerunterhaltung unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des § 31 WHG.
§ 32 WHG schützt die Überschwemmungsgebiete. In § 32 Abs. 2 Satz 2 fordert das WHG: „Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. "
Der § 31 Abs. 6 und § 32 Abs. 3 WHG regeln die Vermittlungspflicht des Bundes gegenüber den Ländern.
Die extremen Hochwasserereignisse der letzten Jahre an deutschen Flüssen sind nach allgemeiner Expertenmeinung in erster Linie auf den naturfernen Ausbau der Flüsse und das Abschneiden von Retentionsräumen („natürliche Rückhalteflächen" gemäß § 32 Abs. 2 WHG) zurückzuführen. Bei Beachtung der natürlichen Fließdynamik der Flüsse und Wiederzurverfügungstellung ausreichender Überschwemmungsflächen könnten große Schäden verhindert werden. Dies hat insbesondere das große Oderhochwasser dieses Sommers gezeigt. Das Oderbruch konnte nur gehalten werden, weil die Deiche auf der polnischen Seite gebrochen sind, und Polen so unfreiwillig riesige Retentionsräume zur Verfügung stellte.
Während nun von den Polen die Schaffung neuer bzw. die Wiederherstellung alter Retentionsräume gefordert wird, ist in Deutschland wenig Tendenz zu erkennen, frühere Überschwemmungsgebiete wiederherzustellen.
Angesichts der Bedrohung vieler Menschen und ihres Hab und Gutes durch - auf Grund des unveränderten Ausbauzustandes unserer Flüsse sehr wahrscheinliche - künftige Hochwasser einerseits und der Anforderungen des WHG andererseits fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Realisierung des gesetzlichen Auftrags zur Gewässerrenaturierung nach § 31 Abs. 1 WHG ergriffen?
Welche Maßnahmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer zur Umsetzung des § 31 Abs. 1 WHG ergriffen?
Hat die Bundesregierung z. B. im Rahmen von Bund-Länder-Referentenbesprechungen die konkrete Umsetzung durch die Länder unterstützt?
Sind konkrete Anweisungen (Erlässe, Handlungsrichtlinien o. ä.) an die Wasserschiffahrtsämter bzw. - nach Kenntnis der Bundesregierung - an die zuständigen Landesbehörden zur Beachtung der Vorschriften des § 31 Abs. 1 bei der Unterhaltung von Gewässern erfolgt?
Wurde bereits flächendeckend mit der Wiederherstellung eines natürlichen Zustands begonnen?
Falls nicht: Welche Gründe des Wohls der Allgemeinheit werden geltend gemacht, um die Verzögerung oder das Unterbleiben zu erklären?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Wiederherstellung der Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 Abs. 2 WHG ergriffen?
Haben die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen zur Wiederherstellung der Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 Abs. 2 WHG ergriffen?
Hat die Bundesregierung entsprechende Maßnahmen der Bundesländer z. B. im Rahmen von Bund-Länder-Referentenbesprechungen unterstützt?
Auf welchen konkreten Flächen mit wieviel Quadratkilometern Fläche wurde bereits die Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten durchgeführt?
Welche Gründe des Wohls der Allgemeinheit verhindern die Wiederherstellung weiterer Überschwemmungsgebiete?