Ahndung rechtsextremistischer Propaganda
der Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Herta Däubler-Gmelin, Hermann Bachmaier, Dr. Michael Bürsch, Peter Enders, Hans-Joachim Hacker, Alfred Hartenbach, Monika Heubaum, Dr. Eckhart Pick, Margot von Renesse, Siegfried Scheffler, Dagmar Schmidt (Meschede), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Wieland Sorge, Ludwig Stiegler, Dr. Peter Struck, Margitta Terborg, Siegfried Vergin, Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Trotz der Änderung der maßgeblichen Strafbestimmungen durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 werden immer wieder Fälle rechtsextremistischer Propaganda bekannt, die von den Strafverfolgungsbehörden als nicht strafbar beurteilt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie hat sich seit 1990 (aufgeschlüsselt nach Jahren) die Zahl der a) eingeleiteten Ermittlungsverfahren, b) Verurteilungen wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) entwickelt?
Wie hoch lag dabei der Anteil rechtsextremistischer verfassungswidriger Organisationen?
Welche Tathandlungen standen bei Ermittlungsverfahren und Verurteilungen nach den §§ 86 und 86 a StGB im Vordergrund?
Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen der Zahl der eingeleiteten Emittlungsverfahren und der Zahl der Verurteilungen aufgrund dieser Delikte?
Trägt die Praxis der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 86 und 86 a StGB nach Ansicht der Bundesregierung dem Legalitätsprinzip hinreichend Rechnung?
Wie hoch liegt die Aufklärungsquote bei Straftaten nach den §§ 86 und 86a StGB?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Praxis der Strafzumessung in Fällen der §§ 86 und 86 a StGB vor?
Sieht die Bundesregierung Strafbarkeitslücken bei der geltenden Fassung der Strafbestimmungen der §§ 86 und 86 a StGB, ggf. welche?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen beispielsweise das Verbreiten von Aufklebern mit Abbildungen des Hitler-Stellvertreters Rudolf Hess oder das Ausstellen einer SA-Uniform mit nur undeutlich erkennbaren Hakenkreuzen nicht als nach § 96 a StGB strafbar angesehen wurden?
Geben Fälle, in denen derartige Handlungen als nicht strafbar angesehen wurden, der Bundesregierung Anlaß, Änderungen der §§ 86 und 86 a StGB zu initiieren?
Sollte dies nicht der Fall sein, was gedenkt die Bundesregierung gegen die unter Frage 9 geschilderten Aktionen zu unternehmen?
Welche Rolle kommt dem Strafrecht nach Einschätzung der Bundesregierung bei der Bekämpfung rechtsradikaler Propaganda zu?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus dem „Europäischen Jahr gegen Rassismus" gewonnen?