Verhalten der Bundeswehr gegenüber Totalverweigerern II
der Abgeordneten Angelika Beer, Winfried Nachtwei, Christian Sterzing und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach Auskunft der Bundesregierung gibt es derzeit keine besonderen Vorschriften für die Entlassung sog. Totaler Kriegsdienstverweigerer (s. Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 der Kleinen Anfrage „Verhalten der Bundeswehr gegenüber Totalverweigerern", Antwort: Drucksache 13/9274).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Ist es richtig, daß der Erlaß BMVg/P II 7 - Az 24-09-10 vom 18. Dezember 1995 „Vorzeitige Entlassungen gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG)" (veröffentlicht in: Schnell-Ebert, Disziplinarrecht, Strafrecht, Beschwerderecht der Bundeswehr, 14. Aufl., Regensburg/Bonn 1997, C 50b, S. 9 bis 10) inzwischen nicht mehr gültig ist?
Wenn ja, seit wann, und aus welchem Grund.
Wenn der Erlaß nicht zurückgezogen worden ist, warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort diesen Erlaß nicht genannt?
Auf welcher Rechtsgrundlage läßt, bzw. ließ sich die Handhabung des Erlasses rechtfertigen, insbesondere im Hinblick auf die im Erlaß als Voraussetzung zur Entlassung genannte Mindesthöhe von sieben Monaten Freiheits- oder Jugendstrafe?
Gibt es für den Bereich des Zivildienstes, der formal dem Wehrdienst gleichgestellt ist, eine analoge Vorschrift, welche für den Fall der „Eigenmächtigen Abwesenheit" (§ 52 Zivildienstgesetz - ZDG) bzw. der „Dienstflucht" (§ 53 ZDG) die Voraussetzungen zur Entlassung aus dem Zivildienst regelt?
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Vorschrift, und seit wann ist sie in Kraft?
Welche Bedingungen sind in den betreffenden Fällen Voraussetzung für die Entlassung aus dem Zivildienst?