Nutzung von Eisenbahninfrastruktur durch Dritte, die noch nicht nach § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz stillgelegt ist
der Abgeordneten Helmut Wilhelm (Amberg), Gila Altmann (Aurich), Ulrike Höfken, Albert Schmidt (Hitzhofen) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Es sind Fälle bekannt geworden, wo das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Deutsche Bahn AG (DB AG), Geschäftsbereich Netz, einem Dritten die Nutzung der Gleisinfrastruktur versagte, obwohl ein Antrag auf Stillegung gemäß § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) noch nicht gestellt und daher vom EisenbahnBundesamt (EBA) auch nicht genehmigt war, mit der Begründung – der Stillegungsantrag nach § 11 AEG werde in den nächsten Tagen beim EBA gestellt, – der Aufwand für die Nutzung der Infrastruktur sei im Hinblick auf die ggf. schon in absehbarer Zeit genehmigte Stillegung durch das EBA nicht zu rechtfertigen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Ist die DB AG, Geschäftsbereich Netz, berechtigt, einem anderen Eisenbahnunternehmen die Nutzung der Streckeninfrastruktur zu versagen, obwohl ein Antrag nach § 11 AEG auf Stillegung der Infrastruktur noch nicht gestellt und vom EBA daher auch noch nicht genehmigt ist?
Ist der Geschäftsbereich Netz nach Ansicht der Bundesregierung verpflichtet, die Streckeninfrastruktur solange betriebsfähig vorzuhalten, solange ein Antrag nach § 11 AEG nicht genehmigt ist?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsansicht, daß sich die DB AG, Geschäftsbereich Netz, gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht, wenn sie Dritten den Zugang zum Netz rechtswidrig verweigert?