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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Nichtigerklärung eines Urteils wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (G-SIG: 12010179)

Antrag Theodor Oberländers auf Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils des Obersten Gerichts der DDR vom 29. April 1960, prinzipieller Unrechtscharakter der DDR-Justiz, Bewertung des Urteils durch das Oberlandesgericht München, Geltung von DDR-Urteilen gegen Nazi- und Kriegsverbrecher

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

05.07.1991

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/77414.06.91

Nichtigerklärung eines Urteils wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

des Abgeordneten Dr. Gerhard Riege und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

In den Medien wurde berichtet, daß der frühere Bundesminister für Heimatvertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte, Theodor Oberländer, die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des gegen ihn ergangenen Urteils des Obersten Gerichts der DDR vom 29. April 1960 beantragt hat und diesem Antrag offensichtlich auch stattgegeben werden soll bzw. stattgegeben wurde.

In dem oben genannten Urteil (Aktenzeichen — 1 Zst (I) 1/60) wurde Herr Oberländer als Kriegsverbrecher wegen Mordes, Mordkomplotts sowie der Aufforderung und Anstiftung zum Mord verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß er „unmittelbar und mittelbar an der Hinrichtung, Folterung und Verhaftung von zahllosen Menschen beteiligt war". Insbesondere bezog es sich dabei sowohl auf Fälle, bei denen der Verurteilte in Polen und in der Sowjetunion als Kommandeur die Tötung von Kriegsgefangenen und Zivilisten veranlaßte, als auch auf solche, bei denen er die Tötungshandlungen selbst vornahm.

Das Münchner Oberlandesgericht hat sich im Verlaufe eines Ehrenschutzverfahrens mit dem Urteil des Obersten Gerichts der DDR befaßt und in seinem Urteil vom 31. Januar 1986 (Aktenzeichen 21 U 4464/85) festgestellt, daß ersteres keine „Zweifel begründe, daß bei den im Urteil getroffenen Feststellungen die Gebote der Rechtsstaatlichkeit gewahrt worden sind", daß es keinen „Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze" enthalte oder Anhaltspunkte dafür biete, „daß das Verfahren nicht fair geführt worden ist und auch nicht auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ausgerichtet worden ist". Ebenso führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus: „Daß das DDR- Verfahren nach Ziel und Zweck nicht den Erfordernissen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit Rechnung getragen habe, einen Schlag gegen die Bundesrepublik Deutschland und insbesondere gegen die damalige Bundesregierung zu führen, ist ebenfalls nicht so offenkundig geworden, daß dies einem Außenstehenden Anlaß für begründete Zweifel hätte geben müssen. "

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen3

1

Ist der Bundesregierung bekannt,

a) ob Theodor Oberländer einen Antrag auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Urteils des Obersten Gerichts vom 29. April 1960 gestellt hat,

b) welche Entscheidung es in bezug auf den Antrag gegeben hat,

c) mit welcher Begründung die Entscheidung erging,

d) auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher Begründung über Anträge dieser Art entschieden wird,

e) ob es weitere Fälle gibt, in denen durch die DDR-Justiz als Nazi- und Kriegsverbrecher verurteilte Personen Anträge dieser Art gestellt haben?

2

Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu der Argumentation ein, die ausgehend von der Behauptung eines allgemeinen Unrechtscharakters der DDR-Justiz ihre Urteile für prinzipiell nichtig erklärt?

Inwieweit steht die Charakterisierung des Prozesses gegen Herrn Oberländer und des Urteils des Obersten Gerichts der DDR vom 29. April 1960 durch das Oberlandesgericht München im Widerspruch zu einer solchen, eine Einzelfallprüfung ausschließenden Argumentation?

3

Welche rechtspolitische Position bezieht die Bundesregierung zu Urteilen der DDR-Gerichte gegen Nazi- und Kriegsverbrecher?

Bonn, den 13. Juni 1991

Dr. Gerhard Riege Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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