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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Ratifizierung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (G-SIG: 12010206)

Anpassung deutscher Gesetze an die UNO-Kinderkonvention, Rechte von Flüchtlings- und Ausländerkindern

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

18.07.1991

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/87701.07.91

Ratifizierung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung ist erfreulicherweise jetzt bereit, das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes zu ratifizieren.

Wir haben jedoch erfahren, daß gleichzeitig mit der Ratifizierungsurkunde eine Erklärung hinterlegt werden soll, nach der das innerstaatliche deutsche Recht mit der Konvention übereinstimmt und die Bundesrepublik Deutschland die in dem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen bereits erfüllt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Ist die Bundesregierung bereit, im Zusammenhang mit der Ratifizierung der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes die Anpassung der deutschen Gesetze — insbesondere im Bereich des Ausländer- und Asylrechts — an die der Konvention zugrundeliegenden Ziele und Maßgaben zum Wohle der betroffenen Kinder in Angriff zu nehmen?

2

Ist die Bundesregierung insbesondere bereit, gemäß Artikel 22 der Konvention sicherzustellen, daß den begleiteten und unbegleiteten Flüchtlingskindern „angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte " zuteil wird?

3

Ist die Bundesregierung bereit, auf die Beseitigung des Widerspruchs zwischen dem neuen Kinder-. und Jugendhilfegesetz, nach dem entsprechend der Kinderkonvention jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung hat, und dem Ausländerrecht hinzuwirken, das den Bezug von Jugendhilfe als Ausweisungsgrund verzeichnet?

4

Ist die Bundesregierung bereit, die Beendigung des unhaltbaren Zustandes anzustreben, daß der nichtsorgeberechtigte ausländische Elternteil eines deutsch-ausländischen Kindes seine Aufenthaltserlaubnis verliert, sofern er noch keinen eigenständigen Aufenthaltsstatus erworben hat, obwohl Artikel 9, Abs. 3 der Kinderkonvention ausdrücklich das Recht des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen festschreibt?

5

Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen ihrem in der beabsichtigten Vorbehaltserklärung geäußerten Bedauern darüber, daß bereits 15jährige nach der Konvention zum Militärdienst herangezogen werden können, und der Einführung der Visumpflicht für unter 16jährige mit dem neuen Ausländerrecht, durch die es vielen solcher Kinder unmöglich gemacht wird, sich durch Flucht in Sicherheit zu bringen?

Bonn, den 27. Juni 1991

Konrad Weiß (Berlin) Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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