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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Einbeziehung der Strafgefangenen in die Kranken- und Rentenverversicherung (G-SIG: 12010359)

Kosten einer Erhöhung des Arbeitsentgelts und einer Einbeziehung, Vorlage eines Gesetzentwurfs, Regelungen in der früheren DDR und in europäischen Ländern

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

06.09.1991

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/86025.06.91

Einbeziehung der Strafgefangenen in die Kranken- und Rentenversicherung

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

1977 trat das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in Kraft. Das erste Gesetz, das den Strafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland per Gesetz regeln und ordnen, nicht zuletzt den Gefangenen wichtige Rechte sichern helfen sollte. Eines der wichtigsten Versprechen dieser Reform wurde bis heute nicht eingelöst: Die Einbeziehung der Gefangenen in die Kranken- und Sozialversicherung (§ 198 Abs. 3 StVollzG). „Obgleich die Gefangenen zu den einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen zählen und aufgrund ihrer Inhaftierung besonderen Schwierigkeiten bei der gesellschaftlichen Wiedereingliederung ausgesetzt sind" (siehe Müller-Dietz 1978, S. 163 ff.), hat es der Gesetzgeber bis heute nicht vermocht, die Betroffenen in die gesetzliche Sozialversicherung zu integrieren; der Gesetzgeber hat im Gegenteil vor einer konsequenten sozialversicherungsrechtlichen Anbindung kapituliert und eine Minimallösung verabschiedet: Bereits vor dem Inkrafttreten des StVollzG stand der Gefangene unter dem Schutz der Unfallversicherung. Darüber hinaus hat ihm das StVollzG lediglich die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung gebracht. Die für 1980 bzw. 1986 vorgesehene Anbindung an die Kranken- und Rentenversicherung scheiterte zunächst aufgrund der finanziellen Auswirkungen für die Länder am Widerspruch des Bundesrats. Später sah die Bundesregierung (10. Legislaturperiode) mit Rücksicht auf die angespannte Finanzlage der Länder davon ab, erneut einen Gesetzentwurf einzubringen. Spätere Initiativen, z. B. eine solche von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen, scheiterten gleichsam.

Der sozialisationshemmende Zustand besteht fort. Lediglich im sogenannten Freigang arbeitende Gefangene sind in die Sozialversicherung eingebunden. Von dieser relativ kleinen Gruppe Gefangener abgesehen, ist der Gefangene nicht einbezogen in den Kreis der rentenversicherungspflichtigen Personen. Die Strafzeit zählt auch nicht als Ersatz- oder Ausfallzeit. Möglich wären allenfalls freiwillige Zahlungen.

Die Chancen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Gefangenen in die soziale Rechtsgemeinschaft wird durch seine Ausklammerung aus der allgemeinen Sozialversicherung besonders erschwert. Der Gefangene wird über die landläufig bekannten Auswirkungen einer Haft hinaus zu einem Staatsbürger minderer Wertigkeit deklassiert. Es unterbleibt nicht nur die Vorsorge für das Alter, darüber hinaus wird dem Gefangenen die freie Arztwahl versagt, seine medizinische Versorgung schlechthin auf untere Stufe gestellt. Auswirkungen für die Jahre nach der Strafentlassung können nicht ausbleiben. Die überwiegende Zahl der Gefangenen und deren Familien fallen mit dem Erreichen des Rentenalters der (Länder-)Sozialhilfe zur Last. Die heute unterlassene Einbindung in die Sozialversicherung bedeutet endlich Sozialhilfefälligkeit.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Kosten sind, bezogen auf die letzte Legislaturperiode, zu veranschlagen, wenn der Gesetzgeber die Einbeziehung der Gefangenen in die Kranken- und Rentenversicherung beschließt und eine Erhöhung des Arbeitsentgelts von derzeit 6 v. H. auf 12 v. H. der Bemessungsgrundlage vornimmt (§ 200 Abs. 2 StVollzG)?

2

Trägt die Bundesregierung sich mit der Absicht, in dieser Legislaturperiode die Inkraftsetzung der Kranken- und Rentenversicherung für die Gefangenen zu verwirklichen?

3

Wie hoch ist der Prozentanteil der ehemaligen Strafgefangenen, die Sozialhilfe erhalten?

4

Bis zu welchem Zeitpunkt ist es rechtlich möglich, mit Blick auf das vereinte Europa vonnöten, das Inkrafttreten des Paragraphen 190 StVollzG hinauszuzögern und von einer angemessenen Erhöhung des Arbeitsentgelts abzusehen?

5

Sieht die Bundesregierung bei einer fortdauernden angespannten finanziellen Lage der Länder eine Alternative zu den Ansprüchen respektive Forderungen der §§ 190 ff. StVollzG?

Ist die Bundesregierung bereit, eine Gesetzesvorlage einzubringen, die den Gefangenen analog den Bedingungen der Arbeitslosenversicherung in die Kranken- und Rentenversicherung einbindet?

Sieht der Bund die Möglichkeit, den Ländern über den Länderfinanzausgleich bei der Lösung des genannten Problems zu helfen?

6

Ist eine weitere Untätigkeit des Gesetzgebers, nicht zuletzt mit Blick auf die in § 200 Abs. 2 StVollzG gesetzte Frist, die seit nunmehr 11 (elf) Jahren abgelaufen ist, geeignet, das Vertrauen in die Gesetzgebung zu erschüttern und das Ansehen des Gesetzgebers zu schädigen?

7

Haben Strafgefangene in der ehemaligen DDR Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet und wenn ja, in welcher Höhe von ihrer Entlohnung?

8

Werden in den Ländern Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, England, Niederlande und Rumänien von Strafgefangenen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet und wenn ja, in welcher Höhe von ihrer Entlohnung (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ländern)?

Bonn, den 18. Juni 1991

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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