Fahndungsverlauf im Mordfall Herrhausen
der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche gerichtsfesten Belege liegen der Bundesregierung — vor allem vermittelt über den Generalbundesanwalt (GBA) und das Bundeskriminalamt (BKA) — vor für die Richtigkeit der Behauptung des „Kronzeugen" Siegfried N., wonach sich vor dem Attentat auf Alfred Herrhausen die Täter bzw. Mitglieder der RAF im November 1989 in dessen Wohnung aufgehalten haben sollen?
a) Welche derartigen Belege liegen der Bundesregierung insbesondere für die Annahme vor, daß es sich bei den im Keller von Siegfried N. am 21./22. November 1991 gefundenen Sprengstoffkomponenten um Teile bzw. Reste der konkret für das fragliche Attentat verwendeten Substanzen — und nicht lediglich um gleichartige Stoffe — handelte?
b) Welche Substanzen wurden in je welcher Menge in jenem Keller aufgefunden?
c) Welche Substanzen wurden für das Attentat verwendet?
d) Welche Belege liegen außer der Aussage des Siegfried N. dafür vor, daß die Sprengstoff-Komponenten durch die von ihm bezeichneten Herrhausen-Attentäter in den Keller gebracht worden waren und daß jene sich tatsächlich in seiner Wohnung aufgehalten haben?
e) Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, daß Bedienstete oder Beauftragte einer Sicherheitsbehörde zuvor Wohnung oder Keller des „Kronzeugen" betreten haben? Gegebenenfalls welche?
Aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage hat der am 7. August 1991 durch den hessischen Verfassungsschutz verständigte GBA entschieden, trotz des Geständnisses des Siegfried N. vom 25. Juli 1991 zunächst kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diesen einzuleiten, sondern das hessische Landesamt um weitere strafprozessuale Ermittlungen zu ersuchen?
a) Teilt die Bundesregierung die — durch dessen Pressesprecher verlautbarte — Auffassung des GBA, wonach aufgrund der „Zusammenarbeitsrichtlinien" von 1970 polizeiliche Ermittlungen auf Empfehlung des Verfassungsschutzes hin aufgeschoben werden könnten?
b) Sind diese Richtlinien in der Fassung von September 1970 weiterhin gültige Arbeitsgrundlage für die Sicherheitsbehörden?
c) Sofern diese seither aktualisiert worden sind: Ist die Bundesregierung bereit, den Fragestellern die derzeit gültige Fassung zugänglich zu machen? Falls nein, warum nicht?
d) In welchem Verhältnis stehen die Regelungen der Zusammenarbeitsrichtlinien nach Auffassung der Bundesregierung inhaltlich zu denjenigen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, insbesondere den dort in §§ 20 f. vorgesehenen Informationspflichten?
Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung den Umstand, daß das hessische Landesamt für Verfassungsschutz — die Polizei überhaupt nicht, — den GBA nicht schon nach den ersten Tatbekenntnissen des Siegfried N. am 4. Dezember 1989, — sondern sogar nach dessem ausführlichem Geständnis vom 25. Juli 1991 erst mit vierzehn Tagen Verzögerung am 7. August 1991 über den Vorgang informierte, für vereinbar mit den letztgenannten gesetzlichen Verpflichtungen sowie mit der Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs. 2 StGB?
Sieht die Bundesregierung mit uns durch den Umstand, daß der GBA im August 1991 die Polizei nicht informierte und kein Ermittlungsverfahren gegen Siegfried N. einleitete, obwohl der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Erlaß eines Haftbefehls inzwischen einen dringenden Tatverdacht bejahte, den objektiven Tatbestand einer Strafvereitelung im Amt als erfüllt an? Falls nein, warum nicht?
Welche Disziplinarmaßnahmen hat die Bundesregierung wegen dieses Vorgangs gegen Herrn von Stahl eingeleitet?
Wie beurteilt die Bundesregierung nach diesen unterbliebenen Unterrichtungen zwischen den beteiligten Behörden die Effektivität und weitere Notwendigkeit der „Koordinierungsgruppe Terrorismus"?