Regelung bei konkurrierenden Firmen- und Warenzeichen
der Abgeordneten Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt), Dr. Ursula Fischer und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Im Zusammenhang mit dem von einer westdeutschen Firma in einem Brief erwähnten möglichen Unterlassungsanspruch bezüglich des Vertriebs von ostdeutschem Gothaplast-Wundpflaster in der gesamten Bundesrepublik Deutschland wegen Namensähnlichkeit fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten, wenn Firmen- bzw. Warenzeichen miteinander konkurrieren?
Welche Sonderbestimmungen gibt es zu diesem Sachverhalt im Einigungsvertrag?
Sind die bestehenden gesetzlichen Regelungen nach Meinung der Bundesregierung ausreichend, um die Interessen ostdeutscher Firmen zu schützen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Verdrängung ostdeutscher Betriebe durch „ältere Rechte" westdeutscher gerechtfertigt, wenn ja, ist das vereinbar mit der industriellen Entwicklung der ostdeutschen Länder oder wird dadurch u. U. der Aufschwung Ost behindert?
In welchen konkreten Fällen verloren ehemalige „DDR-Firmen" ihre Firmen- bzw. Warenzeichen?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage geschah dies?
Welche Konsequenzen hatte dies für die Wettbewerbssituation der betroffenen Betriebe?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen gegen einen nur formaljuristisch begründeten Verdrängungswettbewerb westdeutscher Firmen zu ergreifen?