Soziale Sicherung für Ballettänzerinnen und -tänzer aus der ehemaligen DDR
der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Für Ballettänzerinnen und -tänzer gab es für die Zeit nach Beendigung ihrer aktiven Tätigkeit in Tanzensembles der DDR (aus alters-, berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen) mit der berufsbezogenen Zuwendung (bbz) eine spezielle soziale Sicherung. Diese berufsbezogene Zuwendung wurde nicht in die Rechtsordnung des geeinten Deutschlands überführt.
Die Auswirkungen der ersatzlosen Streichung der bbz treffen frühere Ballettänzerinnen und -tänzer, die sich heute in einer Qualifizierung befinden, einer anderen Tätigkeit nachgehen, arbeitslos, invalide, berufs- oder erwerbsunfähig sind oder sich im Vorruhestand bzw. Altersübergang befinden. Sie betreffen aber auch heute noch aktive Ballettänzerinnen und -tänzer, denen in der DDR erworbene Anwartschaften ersatzlos gestrichen wurden.
Die berufsbezogene Zuwendung wurde für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit in einem Tanzensemble als Ausgleich für künftig eingeschränkte Einsatz- und Verdienstmöglichkeiten sowie nach Erreichen des Rentenalters als Bestandteil der Altersversorgung gezahlt. Die bbz trug den spezifischen Anforderungen an Ballettänzerinnen und -tänzer und insbesondere der Tatsache Rechnung, daß dieser Beruf — von wenigen Ausnahmen abgesehen — nicht lebenslang ausgeübt werden kann. Nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages gilt der an staatlichen Ballettschulen der DDR erworbene Fachschulabschluß weiter.
Nach der Wende in der DDR und dem radikalen Kulturabbau wurde die bbz für zahlreiche Tänzerinnen und Tänzer zum einzigen Einkommen, für manche zur notwendigen Ergänzung anderer Einkünfte.
Unterschiedliche Handhabung bzw. Auskünfte in den Ministerien der Länder sowie der Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten in Berlin führten zu Unsicherheiten und erfordern dringend eine Klarstellung.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen6
Ist die Unterlassung notwendiger gesetzlicher Regelungen zur Sicherung der angemessenen Weiterführung bestehender oder zur Schaffung neuer sozialer Versorgungsleistungen für Baletttänzerinnen und -tänzer sowie zur Übernahme von Ansprüchen aus dem Versorgungssystem der ehemaligen DDR mit den Artikeln 3, 12, 14, 19 Abs. 4 und Artikel 20 des Grundgesetzes vereinbar?
Ist die ersatzlose Streichung von in der DDR durch eigene Arbeit erworbenen Anwartschaften für die betroffene Berufsgruppe verfassungskonform?
Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um einen sozialen Ausgleich zwischen Ballettänzerinnen und -tänzern der ehemaligen DDR und denen der Bundesrepublik Deutschland in Anlehnung an die „Sonderregelung für Tanzgruppenmitglieder" (vgl. Merkblätter zur Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Stand: 1. Januar 1992) herzustellen?
Welche Berücksichtigung findet bei den Überlegungen der Bundesregierung zur sozialen Sicherung von Tänzerinnen und Tänzern der ehemaligen DDR die Tatsache, daß in diesem Beruf der Durchschnittsverdienst ca. 1 000 DM betrug, damit deutlich unter dem Gesamtdurchschnittsverdienst lag und eine private Absicherung nicht möglich war?
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung die Tatsache, daß eine in Frage hätte kommende private Versicherung in der DDR nicht existierte?
Welche Konsequenzen ergäben sich, wenn sich die Bundesregierung entschließen würde, die genannte berufsbezogene Zuwendung mit dem Anspruch aus einem Betriebsrentensystem gleichzusetzen?