Gefangenenarbeit
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Laut § 41 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ist jeder Strafgefangene verpflichtet, „eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er aufgrund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist". Sinn der Arbeit im Strafvollzug soll laut § 37 StVollzG sein, „Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern".
Tatsache ist, daß es auch in bundesdeutschen Gefängnissen verbreitet Arbeitslosigkeit gibt, daß nur wenige qualifizierte Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, daß selbst die Ausbildungsangebote allzuoft nicht geeignet sind, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, da von den Justizverwaltungen größtenteils Lehrberufe angeboten werden, für die in der freien Wirtschaft kein Bedarf besteht, bzw. Lehrinhalte und technische Ausbildung entsprechen nicht dem notwendigen Standard.
Geradezu katastrophal sind die Folgen für die Arbeitsmotivation, die sich aus der lächerlichen Entlohnung für die Gefangenenarbeit ergeben (der Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG betrug im Jahr 1990 7,78 DM!). Die Bereitschaft, Leistung zu erbringen, reduziert sich auf ein Minimum, ein nachlässiger Umgang mit Materialien und Arbeitsgeräten und entsprechend geringe Qualität der Arbeit sind verbreitet. Eine positive Haltung zur eigenen Arbeit kann so nicht entwickelt werden. Gearbeitet wird für ein Taschengeld, das kaum ausreicht, die notwendigsten Bedürfnisse zu befriedigen (frisches Obst, Kaffee, Tee, Tabak usw.). Es ist für Gefangene nicht möglich, durch eigene Arbeit Angehörige zu unterhalten, Schulden abzutragen, Gerichtskosten zu zahlen, eventuellen Opfern der Straftat Schadensersatz oder gar Wiedergutmachung zu zahlen.
Verweigert wird Gefangenen nach wie vor auch eine Einbeziehung in die Kranken- und Rentenversicherung. Das von diesem geringen Verdienst abgesparte „Überbrückungsgeld", das bei der Haftentlassung ausgezahlt wird, reicht nicht einmal zur Anmietung und Kaution für eine Wohnung.
Die im Strafvollzugsgesetz ursprünglich vorgesehene Angleichung der Gefangenenlöhne an den ortsüblichen Tariflohn wurde einvernehmlich von Bundesregierung und Bundesländern immer wieder hinausgezögert, auch jetzt ist eine Änderung nicht in Sicht. Begründung: die angespannte Lage der Länderhaushalte.
Es stellt sich die Frage, ob bei dieser Verfahrensweise nicht von einer Rechnung zu Lasten der Gefangenen, der Länderhaushalte und der Sicherheitsbedürfnisse der Gesellschaft ausgegangen wird. Den Mehrausgaben für die Gefangenenentlohnung stehen gegenüber die Einsparungen durch weniger Arbeitsmängel, Einsparungen in der Sozialhilfe bei Familienangehörigen von Strafgefangenen, entlassenen Strafgefangenen vor allen Dingen auch im Rentenalter, Einsparungen im Bereich der Strafverfolgung aufgrund geringerer Rückfälligkeit, Verringerung privatwirtschaftlicher Schäden durch Zahlungsunfähigkeit von Strafgefangenen, die Möglichkeit der besseren Berücksichtigung von Bedürfnissen der Opfer von Straftaten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie viele aus bundesdeutschen Justizvollzugsanstalten Entlassene erhielten (aufgeschlüsselt nach Bundesländern) im Jahr 1991 a) Arbeitslosengeld, b) Arbeitslosenhilfe, c) Sozialhilfe?
Wie viele Angehörige von Inhaftierten mußten im Jahr 1991 (aufgeschlüsselt nach Bundesländern) aufgrund der Inhaftierung eines für das Familieneinkommen zuständigen Erwerbstätigen Sozialhilfe beziehen?
In wie vielen Justizvollzugsanstalten waren im Jahr 1991 anstaltseigene Arbeitsbetriebe integriert (aufgeschlüsselt nach offenem/geschlossenem Vollzug und Bundesländern)?
Trugen sich diese Arbeitsbetriebe im Jahr 1991 laut Kosten-Nutzen-Analyse unter dem Gesichtspunkt des ökonomischen Prinzips (aufgeschlüsselt nach offenem/geschlossenem Vollzug und Bundesländern)?
In wie vielen Justizvollzugsanstalten waren im Jahr 1991 Arbeitsbetriebe freier Unternehmer integriert (aufgeschlüsselt nach offenem/geschlossenem Vollzug und Bundesländern)?
Wie viele der Arbeitspflicht gemäß § 41 StVollzG unterliegenden Gefangenen im Jahr 1991 (aufgeschlüsselt nach offenem/ geschlossenem Vollzug und Bundesländern)
a) wurden zur Arbeit in Betrieben des Strafvollzugs herangezogen,
b) wurden zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet,
c) nahmen an Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen teil,
d) standen in freien Beschäftigungsverhältnissen,
e) hatten die Möglichkeit, sich selbst zu beschäftigen (gemäß § 39 Abs. 2 StVollzG),
f) waren aus gesundheitlichen bzw. Altersgründen dauerhaft von der Arbeitspflicht befreit?
Wie viele der Arbeitspflicht gemäß § 41 StVollzG unterliegenden Gefangenen (aufgeschlüsselt nach offenem/ geschlossenem Vollzug und Bundesländern) waren im Jahr 1991 in
a) Lohnstufe I,
b) Lohnstufe II,
c) Lohnstufe III,
d) Lohnstufe IV?