Stasi-Vorwürfe gegen den Schriftsteller Günter Wallraff und die Rolle der Bundesanwaltschaft
der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Februar 1992 behaupteten die Zeitungen „Bild" und „Super", nach der eidesstattlichen Versicherung eines hohen NVA-Offiziers sei der Schriftsteller Günter Wallraff unter dem Decknamen „Walküre" ein Einflußagent des MfS gewesen. Im Sommer „verbot" das Berliner Landgericht auf Wallraffs Klage hin der „Super" die Wiederholung dieser Aussage. Der MfS-Gewährsmann des Blattes sagte damals aus, die Aktion „Walküre" habe „mit Sicherheit nichts mit dem Kläger zu tun".
Nachdem die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BAW) am 4. März 1992 Wallraffs angeblichen MfS-Führungsoffizier Peter E. besucht und vernommen hatte, übernahm sie in ihre Anklageschrift gegen Markus Wolf E.s — offenkundig unstimmigen — belastenden Aussagen, wonach das MfS u. a. „unzweideutig eine nachrichtendienstliche Verbindung" zu Wallraff als langjährigen inoffiziellen Mitarbeiter unterhalten habe. Die BAW hörte Wallraff dazu weder an noch eröffnete sie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn. Die „Bild" gab wiederum am 30. Oktober 1992 die Anklageschrift gegen Wolf insoweit — auch im Faksimile — wieder.
In einem weiteren Verfahrenstermin gegen „Super" vor dem Berliner Landgericht am 10. November 1992 wiederrief Peter E. allerdings seine Behauptungen komplett, zu welchen ihn der „Super"-Redakteur Thomas R. genötigt habe.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Inwieweit trifft es zu, daß die BAW den ehemaligen MfS-Hauptmann E. aufgrund eines Hinweises des „Super"-Redakteurs R. am 4. März 1992 in dessen Wohnung aufsuchte und vernahm?
Warum hat die BAW, bevor sie diese belastende Aussage des E. in die Anklageschrift gegen Wolf übernahm,
Wallraff nicht als Zeugen vorgeladen und angehört, was diesem Gelegenheit zur Entlastung gegeben hätte,
ein nach dieser Aussage gemäß dem Legalitätsprinzip einzuleitendes Ermittlungsverfahren gegen Wallraff — etwa wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99 StGB — unterlassen, welches diesem ebenfalls Entlastungsmöglichkeiten gegeben hätte,
den E. nicht mit seiner entgegengesetzten Aussage vor dem BKA am 27. November 1991 konfrontiert, wonach der E. „keine konkreten Anhaltspunkte" für ein bewußtes Zusammenwirken Wallraffs mit dem MfS und auch „keine weiteren Erkenntnisse" zu dessen Person habe,
selbst diese Aussage vor dem BKA ignoriert bzw. sich nicht zu Zweifeln an E.s späterer Aussage veranlaßt gesehen,
offenbar dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der E. schon vor 1989 angeblich von ihm geführte MfS-Agenten erfunden hat, weshalb er in der DDR wegen Unterschlagens entsprechender Agentenhonorare bereits zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden war?
Mit welchem Ergebnis ist gegen den zuständigen Bundesanwalt wegen der unterlassenen Ermittlungen gegen Wallraff disziplinarisch oder wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB) ermittelt worden?
Oder warum sind entsprechende Maßnahmen nicht eingeleitet worden?
Wie bewertet die Bundesregierung, daß ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts Berlin vom 10. November 1992 der „Super"-Redakteur R. den E. mit der Aussage eingeschüchtert hat, er sei mit den zuständigen Bundesanwälten Lampe und Siegmund persönlich bekannt?
Und wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß Bundesanwalt Lampe sich im Zusammenhang mit diesem Ermittlungskomplex seiner guten Verbindungen zu bestimmten Medien gerühmt haben soll?
Hat die BAW, nachdem ihre Anklageschrift gegen Markus Wolf an bestimmte Medien gelangt ist, strafrechtliche Vorermittlungen gegen Unbekannt wegen Verwahrungsbruchs und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§§ 133, 353 b StGB) im eigenen Haus aufgenommen bzw. veranlaßt?
Ggf. mit welchem Ergebnis?
Ggf. warum nicht?
Sind entsprechende Vorermittlungen aufgenommen worden im Bereich des Bundesministeriums des Innern, um der Presse-Darstellung (TAZ 31. Oktober 1992) nachzugehen, wonach diese Anklageschrift der Bild-Zeitung kurz zuvor am Rande des Düsseldorfer CDU-Parteitages durch einen Vertreter des BMI übergeben worden sei?
Ggf. mit welchem Ergebnis?
Ggf. warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung — auch im Hinblick auf den entsprechenden Straftatbestand § 353 d Nr. 3 StGB —, daß die Anklageschrift gegen Markus Wolf, welche auch die fraglichen Vorwürfe gegen Wallraff enthält,
von der „Bild" am 30. Oktober 1992 zitiert und im Faksimile abgedruckt wurde,
in der Sitzung des Landgerichts Berlin am 10. November 1992 durch die Rechtsanwälte des für „Super" beklagten Burda-Verlages zitiert und auszugsweise in Kopie überreicht wurden?
Hat die BAW deswegen strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 353 d StGB gegen die Bild-Zeitung und den Burda-Verlag eingeleitet bzw. dies anderweitig veranlaßt?
Warum ggf. nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in dem genannten Verfahren vor dem LG Berlin der Zeuge E. nach seiner Aussage am 10. November 1992 von den Burda-Anwälten am Erscheinen zu einem früheren Sitzungstermin gehindert worden ist, und daß das daraufhin gegen ihn verhängte Zwangsgeld vom Burda-Verlag bezahlt wurde?
Wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorgang im Hinblick darauf, daß auf diese Weise offenbar auch das öffentliche Bekanntwerden von Einwänden gegen die Stichhaltigkeit der BAW-Anklage gegen Markus Wolf, soweit sie Wallraff betrifft, verzögert werden sollte?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Veröffentlichungen der „Super" für den Burda-Verlag durch dessen Mitarbeiter H. v. N. koordiniert worden sein sollen, welcher — gerichtlich bestätigt — als Gewährsmann des Bundesnachrichtendienstes und des MfS bezeichnet wird?
In welcher Funktion ist N. ggf. auch heute noch für den BND tätig?
Wird die BAW gegen den „Super" -Redakteur R., - welcher die strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen Wallraff nach dem eingangs Ausgeführten frei erfunden haben soll, nun ein Ermittlungsverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat bzw. falscher Verdächtigung (§§ 145d, 164 StGB) einleiten bzw. einleiten lassen?
Warum ggf. nicht?
Wird die BAW im Rahmen des Hauptverfahrens gegen Markus Wolf, so dieses eröffnet wird, den Schriftsteller Wallraff als Zeugen laden, nachdem die ihn betreffenden Teile der Anklageschrift nunmehr durch den ehemaligen MfS-Hauptmann E. dementiert worden sind?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Telefonanschluß von Wallraff zur Zeit wieder — ggf. aufgrund der StPO oder des G-10-Gesetzes — überwacht?
Ggf. aus welchem Grunde?