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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Anwendung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung gemäß der Verträge zur Einheit Deutschlands, Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Abschnitt II Artikel 1a sowie § 315 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) (G-SIG: 12011207)

Rechtsunsicherheit bei der Verhängung von Sicherungsverwahrung in den neuen Bundesländern, Änderung der diesbezüglichen Vereinbarungen, konkrete Fälle seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

11.02.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/417620. 01.93

Anwendung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung gemäß der Verträge zur Einheit Deutschlands, Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Abschnitt li Artikel 1 a sowie § 315 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

In den Verträgen zur Einheit Deutschlands wurde unter Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht im Abschnitt II Artikel 1 a vereinbart:

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung finden Anwendung, wenn der Täter 1. die die Verurteilung auslösende Tat an einem Ort begangen hat, an dem das Strafgesetzbuch bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder 2. seine Lebensgrundlage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.

Aus dieser Formulierung kann man schließen, daß die Sicherungsverwahrung gegen Straftäter in den neuen Bundesländern nur aufgrund solcher Straftaten verhängt werden kann, die diese entweder vor Inkrafttreten der genannten Verträge auf dem Gebiet der alten Bundesländer oder erst nach dem Inkrafttreten der Verträge begangen haben. In der Anwendung dieser auf den ersten Blick scheinbar eindeutigen Regelung scheint es jedoch nach Auffassung einiger Gerichte in den neuen Bundesländern Auffassungsunterschiede zu geben.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen6

1

Können bei der Verhängung der Sicherungsverwahrung auch Straftaten herangezogen werden, die vor Inkrafttreten der Verträge zur Einheit Deutschlands auf dem Gebiet der ehemaligen DDR von einem Bewohner/einer Bewohnerin der ehemaligen DDR begangen und abgeurteilt wurden?

2

Wenn ja, können alle auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangenen und abgeurteilten Straftaten zur Verhängung der Sicherungsverwahrung herangezogen werden, also zum Beispiel auch Strafvorschriften wegen „asozialen Verhaltens", die das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland nicht kennt?

3

Können Straftaten, wegen derer ein Bewohner/eine Bewohnerin der ehemaligen DDR vor Inkafttreten der Verträge zur Einheit Deutschlands auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verurteilt wurde, zur Verhängung der Sicherungsverwahrung herangezogen werden?

4

Ist der Bundesministerin der Justiz bekannt, ob es zu unterschiedlichen gerichtlichen Auslegungen der Vereinbarungen über die Anwendung der Sicherungsverwahrung gemäß den Verträgen zur Einheit Deutschlands gekommen ist?

5

Wenn ja, strebt die Bundesministerin der Justiz eine Veränderung der Vereinbarungen über die Anwendung der Sicherungsverwahrung im Sinne einer rechtlichen Vereinheitlichung an?

6

In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten der Verträge über die Einheit Deutschlands in den neuen Bundesländern die Sicherungsverwahrung verhängt?

Bonn, den 17. Januar 1993

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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