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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Zahlung von Kindergeld an in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (G-SIG: 12011389)

Einleitung der Ratifikation der Abkommen über soziale Sicherheit mit Marokko und Tunesien am 12.2.1993

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

22.04.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/468631.03.93

Zahlung von Kindergeld an in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Zwischen welchen Staaten und der Bundesrepublik Deutschland bestehen seit wann Abkommen über soziale Sicherheit?

2

Enthalten alle diese Abkommen Bestimmungen über die Gewährung von Kindergeld an in einem der Vertragsstaaten beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für deren im anderen Vertragsstaat wohnenden Kinder?

3

Wonach richtet sich die Höhe der Kindergeldsätze?

4

Für wie viele Kinder wird wie lange Kindergeld in welcher Höhe bezahlt?

5

Ist in diesen Abkommen festgelegt, ob, in welchen Abständen und auf welcher Berechnungsgrundlage Anpassungen der Kindergeldsätze an die Lebenshaltungskosten in dem jeweiligen Vertragsstaat vorgenommen werden?

6

Gelten für die Gewährung und die Zahlung von Kindergeld an ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EG-Staaten für deren nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kinder andere Vorschriften als für Anspruchsberechtigte aus Nicht-EG-Staaten?

7

Warum wurde das seit dem 25. März 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko bestehende Abkommen über soziale Sicherheit von der Bundesregierung erst am 12. Februar 1993 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Kindergeld" umgesetzt?

8

Warum wurde zu dem im April 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik abgeschlossenen und im September 1991 durch ein Abkommen über Kindergeld ergänzten Abkommen über soziale Sicherheit erst am 12. Februar 1993 ein Gesetzentwurf der Bundesregierung im Bundesrat eingebracht?

9

Trifft es zu, daß z. B. in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte tunesische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur für ihr erstes bis viertes in Tunesien lebendes Kind Kindergeld erhalten, während in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte Marokkanerinnen und Marokkaner für ihr erstes bis sechstes in Marokko lebendes Kind Kindergeld beziehen können?

Wenn ja, warum?

10

Trifft es ferner zu, daß für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Tunesien nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ihrer Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht, während marokkanische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diesen Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihrer Kinder geltend machen können?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese offensichtliche Ungleichbehandlung?

11

Wie viele in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus welchen Herkunftsländern erhalten aufgrund zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Vertragsstaaten vereinbarter Abkommen über soziale Sicherheit Kindergeld für ihre im Herkunftsland verbliebenen Kinder?

12

Auf welchen Gesamtbetrag addieren sich diese Zahlungen?

Bonn, den 31. März 1993

Dr. Barbara Höll Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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