Funktionsfähigkeit der Landwirtschaftsgerichte in den neuen Ländern unter besonderer Berücksichtigung der Besetzung dieser Gerichte mit ehrenamtlichen Richtern
der Abgeordneten Karl-Heinz Schröter, Hans-Joachim Hacker, Holger Bartsch, Dr. Eberhard Brecht, Arne Börnsen (Ritterhude), Iris Gleicke, Dr. Ulrich Janzen, Dr. Uwe Jens, Renate Jäger, Regina Kolbe, Rolf Koltzsch, Marianne Klappert, Horst Kubatschka, Hinrich Kuessner, Dr. Uwe Küster, Christoph Matschie, Markus Meckel, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Rudolf Müller (Schweinfurt), Gerhard Neumann (Gotha), Jan Oostergetelo, Dr. Helga Otto, Horst Sielaff, Wieland Sorge, Dr. Emil Schnell, Rolf Schwanitz, Dietmar Schütz, Dr. Gerald Thalheim, Wolfgang Thierse, Günter Verheugen, Matthias Weisheit, Gunter Weißgerber, Gudrun Weyel, Dr. Axel Wernitz, Hermann Wimmer (Neuötting), Verena Wohlleben
Vorbemerkung
Vielfach wird angesichts bestehender Probleme in der Landwirtschaft der neuen Länder beklagt, daß die Landwirtschaftsgerichte bisher nicht funktionsfähig sind.
Sehr deutlich wurde 'dies erst wieder am 11. Februar 1993, als im Deutschen Bundestag über die Bodenpolitik von Bundesregierung und Treuhandanstalt auf der Grundlage von Anträgen der Fraktion der SPD eingehend debattiert wurde. Vor allem Abgeordnete der Koalitionsfraktionen forderten, daß „die Landwirtschaftsgerichte vor Ort ... endlich funktionsfähig und in Gang gebracht werden" müssen. „... die Gerichte (müssen) mit qualifizierten und befähigten Personen besetzt (werden). Das muß so laufen, wie wir es hier (alte Länder) kennen. "
In diesem Zusammenhang stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Landwirtschaftsgerichte in den neuen Ländern wirk lich noch nicht funktionsfähig sind oder ob der Problemdruck durch die politische Wende, dem darauf beruhenden Umstrukturierungsprozeß und/oder nicht ausreichender rechtlicher bzw. mit Zielkonflikten versehenen Regelungen bei Vermögensfragen so groß ist, daß die Gerichte die Aufgaben nur nach und nach lösen können.
Dabei ist auch die Frage von Interesse, wie die Landwirtschaftsgerichte mit ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Für den Rechtsfrieden in den Dörfern der neuen Länder dürfte es wichtig sein, daß diese Besetzung die gegebene Situation in der Landwirtschaft widerspiegelt. Es geht also auch um Fragen, wie das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) und § 66 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LAG) in den einzelnen Ländern angewendet worden ist.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen9
Sind in allen neuen Ländern inzwischen Landwirtschaftsgerichte eingerichtet worden?
Entspricht dies der Anzahl nach den Planungen der Länder?
Wo gibt es ggf. Defizite in diesem Bereich, was sind die Gründe dafür?
Sind die eingerichteten Gerichte voll funktionsfähig?
Wenn nein, was sind die Hauptgründe dafür?
Wie viele ehrenamtliche Richter an Landwirtschaftsgerichten in den neuen Ländern müssen bestellt werden, und wie viele sind bisher bestellt worden?
Sofern bisher nicht alle ehrenamtlichen Richterstellen besetzt werden konnten, was sind die Hauptgründe dafür?
Welches sind die maßgebenden Bedingungen für die Besetzung ehrenamtlicher Richterstellen an den Landwirtschaftsgerichten, in welchem Verhältnis stehen § 4 Abs. 3 Nr. 1 des LwVG und § 66 LAG zueinander?
Wer ist bzw. war an der Auswahl der ehrenamtlichen Richter in den jeweiligen Ländern maßgebend beteiligt?
Werden oder wurden die Berufsvertretungen in den neuen Ländern bei Auswahl und Besetzung der ehrenamtlichen Richter an Landwirtschaftsgerichten beteiligt, wurde in jedem Fall Einvernehmen hergestellt?
Trifft es zu, daß in einigen Landwirtschaftsgerichten ehrenamtliche Richter bestellt wurden, die nicht aus dem landwirtschaftlichen Bereich stammen (überwiegend Schöffen aus DDR - Zeiten)?
Wie viele von den bisher bestellten ehrenamtlichen Richtern entfallen auf die verschiedenen Kategorien von Landwirten in den einzelnen neuen Ländern
a) auf ortsansässige, z. Z. der politischen Wende im Beitrittsgebiet lebende Wieder- und Neueinrichter,
b) auf Vertreter landwirtschaftlicher Unternehmen in Form juristischer Personen,
c) auf Wieder- und Neueinrichter aus den alten Ländern und dem westlichen Ausland,
d) auf Alteigentümer,
e) auf sonstige Personen?
Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis von Frage 7, teilt sie insbesondere die Auffassung, daß mit der Auswahl der ehrenamtlichen Richter agrarpolitische Zielsetzungen zum Ausdruck kommen?
Spiegelt die Besetzungspraxis die Situation in den Dörfern der neuen Länder wider?
Hält die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den § 4 Abs. 3 Nr. 1 des LwVG für zeitgemäß?