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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Rechtsbehelfe der Gefangenen in Justizvollzugsanstalten (G-SIG: 12011543)

Anzahl der Anträge gem. §§ 109, 116 StVollG und deren Bescheid in den vergangenen fünf Jahren, Gewährung von Prozeßkostenhilfe und von Beratungshilfe sowie Vertretung durch einen Anwalt, Aufnahme der Hinweise auf Beratungs- und Prozeßkostenhilfe in die Informationen zum Strafvollzugsgesetz, Höhe der Verteidigergebühren bei Beratungshilfen, Zugangserleichterung zu den Rechtsbehelfen

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

15.07.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/525823. 06. 93

Rechtsbehelfe der Gefangenen in Justizvollzugsanstalten

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe, der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, sowie den Vollzug der Ordnungs-, Zwangs-, Sicherungs-, Erzwingungs- und Abschiebehaft.

Die grundlegende Aussage des Gesetzes über die Rechtsstellung der Gefangenen (§ 4 Abs. 2 StVollzG) besagt, daß nur dann die Rechte und Freiheiten der Gefangenen eingeschränkt werden können, wenn und soweit die einzelnen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes Einschränkungen zulassen.

Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes bestimmt: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen".

Gemäß diesem Grundsatz wurden Strafvollstreckungskammern eingerichtet, an die sich die Gefangenen wenden können, um Entscheidungen der Vollzugsbehörden gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese gerichtlichen Überprüfungen erfolgen gemäß §§ 109, 116 StVollzG auf schriftlichen Antrag der Gefangenen.

Die Praxis hat jedoch erwiesen, daß viele Gefangene die sprachlich-schriftlichen Ausdrucksformen nur unzureichend beherrschen, was eine erhebliche Zugangsbarriere zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes darstellt.

An dem Befund, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des Rechtsschutzes festzustellen ist, ändert sich nichts dadurch, daß die Gefangenen auf Antrag eine durch das Amtsgericht zu vermittelnde Beratungshilfe wahrnehmen können. Die Möglichkeit der Beratungshilfe ist dem Großteil der Gefangenen nicht bekannt, rechtliche Aufklärung seitens der Vollzugsbehörde findet erfahrungsgemäß nicht statt.

Auch der Verweis auf die bundeseinheitlichen „Informationen zum Strafvollzugsgesetz", die jedem Gefangenen überlassen werden, ist letztlich Augenwischerei. Diese Informationsschrift des Bundesministeriums der Justiz gibt das Gesetz nur sehr lückenhaft wieder (z. B. fehlen alle Hinweise auf Beratungs- und Prozeßkostenhilfe für das gerichtliche Verfahren) und vermengt gesetzliche Regelungen mit rechtlich bedenklichen Verwaltungsvorschriften. Sie erfüllt ihren Zweck, die Rechtsstellung der Gefangenen zu stärken, keineswegs.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Gefangene nutzten in den vergangenen fünf Jahren Rechtsmittel gemäß §§ 109, 116 StVollzG (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

1

Wie viele Anträge wurden davon positiv oder negativ beschieden, wie viele durch Zurücknahme durch Gefangene oder durch Abweisung des Gerichts erledigt?

1

In wie vielen Fällen wurde dabei Prozeßkostenhilfe gewährt?

1

In wie vielen Fällen wurde Beratungshilfe durch das Amtsgericht genehmigt, vermittelt und gewährt?

1

In wie vielen Fällen wurde der Antragsteller und die Antragstellerin anwaltlich vertreten?

2

Warum wurden die wichtigen Hinweise auf Beratungs- und Prozeßkostenhilfe nicht in die bundeseinheitliche Informationsschrift „Informationen zum Strafvollzugsgesetz" aufgenommen?

3

Warum wurden die Verteidigergebühren bei Beratungshilfen unangemessen niedrig angesetzt, daß sie für Rechtsanwälte so unattraktiv sind?

4

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Bestimmung der Rechtswegegarantie gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG auch gegenüber inhaftierten Menschen einzuhalten?

5

Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um die Zugangsbarrieren zu den Rechtsbehelfen gemäß §§ 109, 116 StVollzG zu erleichtern?

Bonn, den 21. Juni 1993

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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