Übertragung von Treuhandvermögen an die ostdeutschen Kommunen
des Abgeordneten Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) vom 3. August 1992 einen Bruch der Übertragungsbestimmungen des Einigungsvertrages darstellt, weil nunmehr — im Gegensatz zu dem gemäß Einigungsvertrag gültigen § 1 des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) vom 6. Juli 1990, wonach ehemals volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben dient, den Städten, Gemeinden und Landkreisen kostenlos zu übertragen ist — in § 1 a Abs. 1 VZOG angeordnet wird, daß zu den zu übertragenden Vermögensgegenständen auch Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen gehören?
Hält die Bundesregierung angesichts der nur zögerlich erfolgten Übertragung von Verwaltungs- und Finanzvermögen an die Kommunen rasche Initiativen für vereinfachte gesetzliche Übertragungsregelungen für notwendig, die auch wieder zu dem im KVG vom 6. Juli 1990 verankerten Grundsatz ihrer kostenlosen Übertragung zurückkehren?
Welche Konsequenzen ergeben sich in diesem Zusammenhang für die Bundesregierung aus dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes vom Juni 1993 zur unentgeltlichen Rückerstattung von Wald an die Kommunen?
Welche Auffassung bezieht die Bundesregierung zu der vom Deutschen Städtetag am 27. Mai 1993 den ostdeutschen Städten gegebenen Empfehlung, die Forderungen der Deutschen Kreditbank AG aus sogenannten Altschulden für Kindergärten, Altenheime, Kulturhäuser u. a. — insgesamt mit einem Volumen von über 6 Mrd. DM — nicht zu bezahlen, weil es sich hierbei nicht um rechtsgültige Forderungen handele, da keine Kreditverträge vorliegen?