BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Leistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Form von Sachleistungen (G-SIG: 12011839)

Zweifel an der zwingenden Verpflichtung der Länder zur Ausgabe von Lebensmittelpaketen und anderen Sachleistungen statt Geldleistungen an länger als zwölf Monate im Bundesgebiet befindliche Asylbewerber, Anwendung des Nachranggrundsatzes gem. § 2 BSHG, entsprechende Erlasse von ostdeutschen Länderregierungen an die Kommunen, differenzierte Auflistung der rechtlichen Grundlagen auf Länderebene sowie der Praxis

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium für Familie und Senioren

Datum

20.01.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/644410. 12. 93

Leistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Form von Sachleistungen

der Abgeordneten Andrea Lederer und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Mit dem sogenannten Asylkompromiß wurden in Form des Asylbewerberleistungsgesetzes auch die Sozialhilferegelungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber geändert. Zwar sind in der Regel Sachleistungen vorgesehen; für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich bereits länger als zwölf Monate im Bundesgebiet aufhalten, sollen jedoch Leistungen entsprechend des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), hier des geänderten § 120 BSHG gewährt werden. Damit haben diese Asylsuchenden einen Anspruch auf Geldleistung. In einigen Bundesländern wurde jedoch entschieden, daß entgegen dieser Regelung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetzes an die genannte Personengruppe auch nur Sachleistungen sowie ein geringfügig erhöhtes Taschengeld gewährt werden sollen.

Um diese verwaltungsmäßig wesentlich aufwendigeren, kostenintensiveren und vor allem die Menschen diskriminierenderen Lebensmittelpakete durchzusetzen, erfolgen Bemühungen auf Länderebene, Sachleistungen als Leistungen Dritter zu bezeichnen, die entsprechend des Nachranggrundsatzes gemäß § 2 BSHG vorrangig gegenüber Geldleistungen seien.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen6

1

Stimmt die Bundesregierung darin überein, daß es weder im BSHG noch in einer anderen bundesrechtlichen Norm eine Festlegung der Länder gibt, die sie zwingend zur Ausgabe von Leistungen an Asylbewerber und Asylbewerberinnen, die sich länger als zwölf Monate im Bundesgebiet aufhalten, in Form von Lebensmittelpaketen und anderen Sachleistungen verpflichtet?

2

Was versteht die Bundesregierung unter dem Nachranggrundsatz gemäß § 2 BSHG?

3

Erkennt die Bundesregierung in dem Nachranggrundsatz einen Anhaltspunkt dafür, daß Sachleistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich länger als zwölf Monate im Bundesgebiet aufhalten, vorrangig gegenüber Geldleistungen sind?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Auffassung, wenn diese Sachleistungen aus dem Haushalt der Länder bzw. Kommunen ebenso wie auch Geldleistungen finanziert werden?

4

Ist der Bundesregierung bekannt, daß in den neuen Bundesländern Erlasse von Länderregierungen bestehen, mit denen den Kommunen vorgeschrieben wird, auch an Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich länger als zwölf Monate im Bundesgebiet aufhalten, Sachleistungen zu erbringen?

Wie bewertet die Bundesregierung solche Erlasse?

Wie vertragen sich diese Erlasse mit der Regel im BSHG, wonach den Kommunen diese Entscheidung zu überlassen ist?

5

Betrachtet die Bundesregierung privatwirtschaftliche Firmen, mit denen durch Kommunen Verträge abgeschlossen werden, damit diese Lebensmittelverpflegung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber zur Verfügung stellen, als Leistungen Dritter, die vorrangig gegenüber Geldleistungen sind?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Auffassung, wenn die Gegenleistungen an diese Firmen aus Mitteln finanziert werden, die anderenfalls für Leistungen in Form von Geld vorgesehen sind?

6

Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Art und Weise, in der die Länder Leistungen an Asylbewerber erbringen?

Wenn ja, wird um eine nach Ländern differenzierte Auflistung gebeten, die die rechtlichen Grundlagen auf Länderebene sowie die Praxis betrifft.

Bonn, den 8. Dezember 1993

Andrea Lederer Dr. Gregor Gysi und Gruppe

Ähnliche Kleine Anfragen