Konsequenzen aus der unterschiedlichen Strafverfolgung geringfügiger Drogendelikte in den Bundesländern
der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Hans-Christian Ströbele, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Infolge eines im Jahre 2002 erteilten Auftrags des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung untersuchte das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (MPI) empirisch die Strafverfolgung „konsumbezogener“ Drogendelikte sowie anschließende (präventive) Maßnahmen der Ordnungsbehörden und veröffentlichte die Ergebnisse im März 2006.
Anders als die so genannte Aulinger-Studie von 1997 bestätigte das MPI die Annahme, dass die Bundesländer – entgegen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts – sehr unterschiedlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) von Strafverfolgung abzusehen und die dabei vorausgesetzte „geringe Menge“ Droge sehr verschieden interpretieren.
Nur in 20 Prozent der untersuchten Cannabis-Strafverfahren verfuhren die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer etwa gleich (bis zu einer Menge von 6 Gramm Cannabis, Tatverdächtige jünger als 20 Jahre, nicht einschlägig vorbestraft und keine Fremdgefährdung vorliegend).
In den übrigen 80 Prozent der Fälle wurde jedoch sehr verschieden verfahren (vor allem gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden oder anderweitig vorbestraften Betäubungsmittel-Ersttätern).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Gründe führten zur Verzögerung bei der Fertigstellung und Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse?
Wie bewertet die Bundesregierung die vom MPI festgestellten Unterschiede in der Strafverfolgungspraxis der Bundesländer
a) bei der Bemessung der „geringen Menge“,
b) bei der Behandlung von strafrechtlich bereits vorbelasteten, aber betäubungsmittelspezifischen Ersttätern,
c) bei der Behandlung von betäubungsmittelspezifischen Wiederholungstätern,
d) bei der Behandlung von jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten: Sollten nach Auffassung der Bundesregierung Betäubungsmittel-Strafverfahren gegen diese vorrangig gemäß § 31a BtMG oder § 45 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt werden,
e) bei den polizeilichen Ermittlungen, insbesondere den in Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein sowie München angewendeten „vereinfachten Verfahren“,
f) bei der differenzierenden Wertung einzelner Tatumstände in der staatsanwaltlichen Verfahrenserledigung,
g) bei der staatsanwaltschaftlichen Erledigung von Verfahren, die andere Betäubungsmittel als Cannabis betreffen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der aktuellen MPI-Untersuchung
a) angesichts abweichender Ergebnisse der „Aulinger-Studie“ von 1997,
b) hinsichtlich der Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Obergrenze der „geringen Menge“ erst bei 10 statt schon bei 6 Gramm anzunehmen? Was spräche dafür, solche Anhebung im Betäubungsmittelgesetz einheitlich festzuschreiben?
Wie steht die Bundesregierung zu einer Neuregelung des § 31a des Betäubungsmittelgesetzes, wonach differenzierend bei kleineren Drogenmengen das Strafverfahren obligatorisch einzustellen ist und bei etwas größeren Mengen fakultativ eingestellt werden kann?
Könnte nach Auffassung der Bundesregierung eine einheitliche Definition des „gelegentlichen Eigenverbrauchs“ bei Verfahren gegen Wiederholungstäter hier weiterhelfen? Wie könnte diese aussehen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der MPI-Studie, wonach die unterschiedliche Strafverfolgungspraxis den Konsum illegaler Drogen wahrscheinlich nicht direkt beeinflusst, also weder eine zurückhaltende Verfahrenseinstellung den Konsum verringern hilft noch eine weitere Verfahrenseinstellung den Konsum fördert?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, wonach die festgestellten Unterschiede in der Rechtspraxis der Länder im Lichte der Forderungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich problematisch sind, und wenn nein, warum nicht?
Welchen bundespolitischen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung aus den Untersuchungsergebnissen ab? Auf welche Weise – wenn nicht durch eine präzise Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes – will die Bundesregierung auf eine im Wesentlichen gleichmäßige Rechtsanwendungspraxis der Länder hinwirken?