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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Beschränkung der Tätigkeit der Abmahnvereine (G-SIG: 12011977)

Mißbrauch der Klagebefugnis nach § 13 UWG durch private Vereine, Umfang von deren Tätigkeit, geplante UWG-Novelle

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

25.03.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/695302. 03. 94

Beschränkung der Tätigkeit der Abmahnvereine

der Abgeordneten Lieselott Blunck (Uetersen), Hans Gottfried Bernrath, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Edelgard Bulmahn, Dr. Marliese Dobberthien, Dr. Uwe Jens, Rolf Koltzsch, Horst Kubatschka, Brigitte Lange, Michael Müller (Düsseldorf), Doris Odendahl, Manfred Opel, Dr. Eckhart Pick, Antje-Marie Steen, Dr. Peter Struck, Margitta Terborg, Wolfgang Thierse, Gudrun Weyel, Verena Wohlleben, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Das Bundesministerium der Justiz bereitet eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, die als ein Ziel die Beschränkung der Tätigkeit von Abmahn- und Gebührenvereinen hat. Begründet wird die Novellierungsabsicht mit dem Mißbrauch der Klagebefugnis nach § 13 UWG durch private Klagevereine. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen werde teilweise als Geschäft betrieben. Viele Abmahn- und Klagevereine finanzierten sich über Abmahngebühren und Vertragsstrafen. Verbreitet seien Verfahren ohne Auftrag und gegen Bagatellverstöße.

Das UWG soll daher dahin gehend ergänzt werden, daß Aufwendungsersatz ohne Auftrag nicht mehr geltend gemacht und die Zahlung von Vertragsstrafen nur an gemeinnützige Dritte verlangt werden kann. Eine Verfolgung von Verstößen gegen § 1 UWG soll nur im Fall einer spürbaren oder erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs möglich sein. Außerdem soll die örtliche Zuständigkeit der Gerichte eingeschränkt werden.

Präzise Daten über das Ausmaß der Mißbräuche liegen der Öffentlichkeit jedoch nicht vor. Der Novellierungsbedarf kann daher gegenwärtig nicht abgeschätzt werden.

Dies ist insofern problematisch, als bei dieser Novelle die Gefahr besteht, daß die Tätigkeit seriöser Abmahnvereine und des Verbraucherschutzvereins beeinträchtigt und behindert werden.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele Verbände — als Wirtschaftsverbände, — als Verbraucherverbände, verfolgen Verstöße gegen das UWG?

2

Zu wie vielen Verbänden sind Beschwerden über Mißbräuche von betroffenen Betrieben bekannt?

3

Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor über die Zahl der Beschwerden (absolut, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Verfahren)?

4

Wie sind Mißbräuche in diesen Beschwerden beschrieben?

5

In wie vielen Fällen liegt nach Auffassung der Bundesregierung tatsächlich ein Mißbrauch der Klagebefugnis durch Abmahnvereine vor, und worin ist dieser Mißbrauch begründet?

6

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor über den Umfang der Verfolgung von Bagatellverstößen, und wie definiert sie diese?

7

Auf welchen Informationen gründet die Bundesregierung ihre Angabe, daß private Klagevereine die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen als „Geschäft" betrieben? In welchem Ausmaß werden nach Auffassung der Bundesregierung überhöhte Abmahngebühren erhoben? In welchem Umfang finanzieren sich Abmahn- und Klagevereine nach Kenntnis der Bundesregierung aus Vertragsstrafen? In welcher Höhe sind der Wirtschaft dadurch nach Auffassung der Bundesregierung Schäden entstanden?

8

Sind Fälle bekannt, in denen die Gerichte von § 13 Abs. 5 UWG Gebrauch gemacht haben?

9

Wie will die Bundesregierung vermeiden, daß die geplante Änderung des § 1 UWG, wonach nur noch Verstöße im Fall einer spürbaren oder erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs verfolgt werden dürfen, zu einer Beeinträchtigung des Verbraucherschutzes führt, da eine Vielzahl von Verstößen, auch außerhalb des Wettbewerbsrechts (z. B. Preisangaben), nicht mehr verfolgt werden könnten?

10

Wie soll der Mißbrauchstatbestand nach Auffassung der Bundesregierung in der geplanten UWG-Novelle definiert werden?

11

Wie will die Bundesregierung erreichen, daß diese Änderung des § 1 UWG nicht zu mehr Unsicherheit in der Rechtsverfolgung führt? Sieht die Bundesregierung die Problematik, daß eine derartige Änderung dazu führt, daß Gerichte entscheiden müßten, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt und keine Entlastung der Gerichte erfolgt?

12

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß die beabsichtigte Novellierung des UWG die Tätigkeit seriöser Abmahnvereine und des Verbraucherschutzvereins einschränken kann, und wie will sie dem begegnen?

Bonn, den 2. März 1994

Lieselott Blunck (Uetersen) Hans Gottfried Bernrath Dr. Ulrich Böhme (Unna) Edelgard Bulmahn Dr. Marliese Dobberthien Dr. Uwe Jens Rolf Koltzsch Horst Kubatschka Brigitte Lange Michael Müller (Düsseldorf) Doris Odendahl Manfred Opel Dr. Eckhart Pick Antje-Marie Steen Dr. Peter Struck Margitta Terborg Wolfgang Thierse Gudrun Weyel Verena Wohlleben Hans-Ulrich Klose und Fraktion

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