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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet
Auswirkungen und Weiterentwicklung des Umwelthaftungsgesetzes (G-SIG: 12012045)
Erfolg des Umwelthaftungsgesetzes hinsichtlich der Umweltvorsorge, Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, Haftpflichtmodell des HUK-Verbandes, Deckungsvorsorge, Umwelthaftung bei militärischen Anlagen in den neuen Bundesländern, Rechtsangleichung in der EU
Fraktion
SPD
Ressort
Bundesministerium der Justiz
Datum
09.05.1994
Aktualisiert
26.07.2022
BT12/730114.04.1994
Auswirkungen und Weiterentwicklung des Umwelthaftungsgesetzes
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/7301
14.04.94
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Dietmar Schütz, Michael Müller
(Düsseldorf), Friedhelm Julius Beucher, Lieselott Blunck (Uetersen), Dr. Ulrich
Böhme (Unna), Ursula Burchardt, Marion Caspers-Merk, Peter Conradi, Dr. Herta
Däubler-Gmelin, Dr. Marliese Dobberthien, Ludwig Eich, Lothar Fischer (Homburg),
Arne Fuhrmann, Monika Ganseforth, Hans-Joachim Hacker, Dr. Liesel Hartenstein,
Renate Jäger, Susanne Kastner, Dr. Karl-Heinz Klejdzinski, Siegrun Klemmer, Horst
Kubatschka, Dr. Klaus Kübler, Klaus Lennartz, Ulrike Mehl, Dr. Jürgen Meyer (Ulm),
Jutta Müller (Völklingen), Dr. Eckhart Pick, Manfred Reimann, Margot von Renesse,
Otto Schily, Dr. Jürgen Schmude, Karl-Heinz Schröter, Ernst Schwanhold, Ludwig
Stiegler, Dr. Peter Struck, Hans Georg Wagner, Wolfgang Weiermann, Reinhard
Weis (Stendal), Dr. Axel Wernitz, Dieter Wiefelspütz, Dr. Hans de With,
Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Auswirkungen und Weiterentwicklung des Umwelthaftungsgesetzes
Mit dem seit dem 1. Januar 1991 im gesamten Bundesgebiet
geltenden Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 sollten
gemäß Begründung der Bundesregierung
— die Chancen der Geschädigten, einen finanziellen Ausgleich
zu erlangen, nachhaltig verbessert werden,
— die Präventivfunktion des Haftungsrechts als marktkonformes
Mittel der Umweltvorsorge genutzt werden, um so zu einem
weiteren und verstärkten Schutz von Boden, Wasser und Luft
zu gelangen,
— bestehende Regelungslücken geschlossen werden, so daß das
zivile Haftungsrecht seinen Beitrag zu einem effektiveren
Umweltschutz leisten kann.
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist eine Bilanz zu
ziehen, welche Auswirkungen das Umwelthaftungsgesetz für die
Wirtschaft, die Versicherungswirtschaft, für die Geschädigten und
die Umwelt inzwischen hat, um auf dieser Grundlage eine
Weiterentwicklung des Umwelthaftungsrechts auch im Hinblick auf den
EG-Binnenmarkt zu diskutieren. Insbesondere müssen die
bisherigen praktischen Erfahrungen mit dem Gesetz genutzt
werden, um noch bestehende Schwachstellen und Regelungslücken
zu beseitigen. Denn im Gegensatz zur weitgehenden
Gefährdungshaftung nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes wurde im
Umwelthaftungsgesetz nur für bestimmte gefährliche Anlagen
eine Gefährdungshaftung eingeführt und der weitaus größte Teil
der Umweltschäden, nämlich die Summations- und
Distanzschäden, wie z. B. Waldschäden sowie sonstige Schäden durch
Luftverschmutzung, von der Haftung ausgeschlossen.
Auch könnte das Gesetz insbesondere über die Vorschriften zur
Deckungsvorsorge eine bestimmte Präventivwirkung haben.
Jedoch ist die Bundesregierung bisher ihrer Verpflichtung zum
Erlaß einer Rechtsverordnung über Einzelheiten der
Deckungsvorsorge nicht nachgekommen.
Das Haftungsrecht sollte als marktwirtschaftliches Instrument der
Umweltpolitik stärker genutzt werden. Die Hersteller sollten nicht
nur für ihre Produktionsanlagen, sondern auch für ihre Produkte
bei Umweltschäden haften. Dazu sind Beweiserleichterungen
dringend erforderlich.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
1. Ist das Umwelthaftungsgesetz nach Einschätzung der
Bundesregierung seiner Funktion als Instrument der Umweltvorsorge
gerecht geworden?
An welchen Unternehmensentscheidungen läßt sich dies
beispielhaft konkret belegen?
2. In wie vielen Fällen wurden aufgrund der neuen Regelungen
bei welchen Störfällen oder Umwelteinwirkungen welche
Schäden in welcher Höhe ersetzt?
3. Verfügt die Bundesregierung über Informationen über die
Zahl der Schadensersatzprozesse, die seit Inkrafttreten des
Umwelthaftungsgesetzes auf der Grundlage der neuen
Vorschriften geführt wurden, und wie hoch war die Erfolgsquote
der klagenden Parteien?
4. In welchem Umfang sind die Regelungen über
Auskunftsansprüche der Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage
oder gegen Behörden genutzt worden, und welche
weitergehenden Verbesserungen könnten z. B. über das
Umweltinformationsgesetz für die Geschädigten erreicht werden?
Wie oft wurden Auskunftsansprüche wegen sogenannter
Betriebsgeheimnisse abgewiesen?
5. In welchen Fällen hat sich die Liste umweltgefährlicher
Anlagen des Anhangs 1 und die des Anhangs 2 mit der
Verpflichtung zur Deckungsvorsorge als nicht ausreichend erwiesen,
um einen Schadensersatzanspruch bei Umwelteinwirkungen
durchzusetzen?
6. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen es
Geschädigten gelungen ist, trotz des Wegfalls der
Ursachenvermutung in § 6 Abs. 2 des Umwelthaftungsgesetzes den vollen
Kausalitätsnachweis für einen beim bestimmungsgemäßen
Betrieb einer Anlage entstandenen Schaden zu führen?
7. Wie haben die Inhaber von umweltgefährlichen Anlagen, für
die gemäß den §§ 1 und 7 der Störfallverordnung eine
Sicherheitsanalyse anzufertigen ist, und von in Anlage 2
aufgeführten Anlagen dafür Sorge getragen, daß sie ihren gesetzlichen
Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen
können?
Wie wird dies von welcher Behörde z. Z. kontrolliert?
8. Wie beurteilt die Bundesregierung das zwischen den
Interessenverbänden der Versicherten (DVS, BDI) und dem HUK
-
Verband vereinbarte Haftpflichtmodell im Hinblick auf die
Ziele des Gesetzes?
9. Warum hat die Bundesregierung bis heute die notwendige
Verordnung zur Regelung der Deckungsvorsorge nicht
vorgelegt?
Wann wird sie dies tun?
10. Wann wird die Bundesregierung die auch von ihr als
notwendig erkannten gesetzlichen Vorschriften vorlegen, die die
Ansprüche der Geschädigten bei Summations- und
Distanzschäden z. B. bei Waldschäden befriedigend regeln?
11. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung zur
Weiterentwicklung des Umwelthaftungsrechtes zur
Produzentenhaftung mit dem Ziel der Einbeziehung von Umweltschäden, die
z. B. durch bestimmte chemische Produkte entstehen?
12. Wie ist die Haftung für Umweltschäden in den neuen Ländern
geregelt, die von Anlagen der ehemaligen NVA und den GUS
Streitkräften und von den in Treuhandverwaltung
befindlichen Anlagen ausgehen?
13. Wie will die Bundesregierung durchsetzen, daß auch bei
Umwelteinwirkungen, die von Anlagen der US-Streitkräfte
ausgehen, Schäden nach dem Umwelthaftungsgesetz ersetzt
werden?
14. Was geschieht auf EG-Ebene, um eine Koordinierung der
Umwelthaftungsregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu
erreichen, und welche Initiativen hat die Bundesregierung
dazu ergriffen, um auch über die Umwelthaftung einen hohen
Standard im Umweltschutz in Europa zu erreichen?
Bonn, den 13. April 1994
Hermann Bachmaier Dr. Klaus Kühler
Dietmar Schütz Klaus Lennartz
Michael Müller (Düsseldorf) Ulrike Mehl
Friedhelm Julius Beucher Dr. Jürgen Meyer (Ulm)
Lieselott Blunck (Uetersen) Jutta Müller (Völklingen)
Dr. Ulrich Böhme (Unna) Dr. Eckhart Pick
Ursula Burchardt Manfred Reimann
Marion Caspers-Merk Margot von Renesse
Peter Conradi Otto Schily
Dr. Herta Däubler-Gmelin Dr. Jürgen Schmude
Dr. Marliese Dobberthien Karl-Heinz Schröter
Ludwig Eich Ernst Schwanhold
Lothar Fischer (Homburg) Ludwig Stiegler
Arne Fuhrmann Dr. Peter Struck
Monika Ganseforth Hans Georg Wagner
Hans-Joachim Hacker Wolfgang Weiermann
Dr. Liesel Hartenstein Reinhard Weis (Stendal)
Renate Jäger Dr. Axel Wernitz
Susanne Kastner Dieter Wiefelspütz
Dr. Karl-Heinz Klejdzinski Dr. Hans de With
Siegrun Klemmer Hans-Ulrich Klose und Fraktion
Horst Kubatschka]