Statistische Erfassung von Wirtschaftsstraftaten
der Abgeordneten Singer, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Bachmaier, Klein (Dieburg), Dr. Pick, Dr. Schöfberger, Schmidt (München), Schütz, Stiegler, Wiefelspütz, Dr. de With, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Nach einer Entschließung der Konferenz der Justizminister und -senatoren in der Sitzung vom 18. bis 20. September 1984 wurde die vom Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg im Breisgau betreute „Bundesweite Erfassung von Wirtschaftsstraftaten nach einheitlichen Gesichtspunkten" (BWE) zum 31. Dezember 1985 eingestellt. An ihre Stelle ist die Zählkartenstatistik der Staatsanwaltschaften getreten.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
I. Fragen zur BWE
1. Aus welchen Gründen wurde die BWE abgeschafft?
2. Welche Merkmale (Variablen) wurden durch die BWE statistisch erfaßt?
3. Welche Bedeutung hatte die BWE für die rechtswissenschaftliche Erforschung der Wirtschaftskriminalität?
II. Zur jetzigen Form der Erfassung
1. Was wird unter dem Begriff „besondere Wirtschaftsstrafsachen" verstanden?
2. Werden besondere Tatbestandskombinationen statistisch abgefragt?
Wenn ja, um welche handelt es sich hierbei?
3. Gibt es Anweisungen für diejenigen, die die Zählkarten auszufüllen haben, was unter dem Begriff „Wirtschaftskriminalität" zu verstehen ist?
Falls ja, wie sehen die Anweisungen aus?
4. Ist sichergestellt, daß unter Wirtschaftskriminalität nicht nur Schädigungen der Wirtschaft verstanden werden, sondern auch Schädigungen durch die Wirtschaft?
Wie geschieht das im einzelnen?
5. Erfaßt die Registrierung nach der Zählkartenstatistik a) die Unternehmensformen, b) die Branchen, c) die Schadenshöhe, d) die Art des Schadens, aa) als tatbestandlich festgestellten Schaden, bb) als geschätzten Schaden, e) die Zahl der Geschädigten, f) . die Art der Geschädigten?
6. Welche Merkmale (Variablen), die in der BWE enthalten waren, sind von der Zählkartenstatistik nicht mit umfaßt?
III. Auswirkungen und Maßnahmen
1. Wie wirken sich die Änderungen in der statistischen Erfassung auf die Rechtstatsachenforschung aus?
a) Ist es der Rechtstatsachenforschung hiernach noch möglich, die für die Untersuchungen erforderlichen Wirtschaftsstrafverfahren aktenzeichenmäßig festzustellen und dadurch die Grundlage für die Auswertung zu schaffen, und wenn ja, wie soll das geschehen?
b) Erfaßt die Zählkartenstatistik alle Tatbestände, die durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 eingeführt worden sind, etwa die Straftat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, daß es der Rechtstatsachenforschung künftig ermöglicht wird zu überprüfen, ob sich das 2. WiKG bewährt hat?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß nunmehr die Erfassung von Wirtschaftsstraftaten allein mittels der Zählkartenstatistik erfolgt, rechtspolitisch?
3. Beabsichtigt die Bundesregierung, es bei dem jetzigen Verfahren der Erfassung von Wirtschaftsstraftaten zu belassen?
Fragen12
Aus welchen Gründen wurde die BWE abgeschafft?
Welche Merkmale (Variablen) wurden durch die BWE statistisch erfaßt?
Welche Bedeutung hatte die BWE für die rechtswissenschaftliche Erforschung der Wirtschaftskriminalität?
Was wird unter dem Begriff „besondere Wirtschaftsstrafsachen" verstanden?
Werden besondere Tatbestandskombinationen statistisch abgefragt?
Wenn ja, um welche handelt es sich hierbei?
Gibt es Anweisungen für diejenigen, die die Zählkarten auszufüllen haben, was unter dem Begriff „Wirtschaftskriminalität" zu verstehen ist?
Falls ja, wie sehen die Anweisungen aus?
Ist sichergestellt, daß unter Wirtschaftskriminalität nicht nur Schädigungen der Wirtschaft verstanden werden, sondern auch Schädigungen durch die Wirtschaft?
Wie geschieht das im einzelnen?
Erfaßt die Registrierung nach der Zählkartenstatistik a) die Unternehmensformen, b) die Branchen, c) die Schadenshöhe, d) die Art des Schadens, aa) als tatbestandlich festgestellten Schaden, bb) als geschätzten Schaden, e) die Zahl der Geschädigten, f) . die Art der Geschädigten?
Welche Merkmale (Variablen), die in der BWE enthalten waren, sind von der Zählkartenstatistik nicht mit umfaßt?
Wie wirken sich die Änderungen in der statistischen Erfassung auf die Rechtstatsachenforschung aus?
a) Ist es der Rechtstatsachenforschung hiernach noch möglich, die für die Untersuchungen erforderlichen Wirtschaftsstrafverfahren aktenzeichenmäßig festzustellen und dadurch die Grundlage für die Auswertung zu schaffen, und wenn ja, wie soll das geschehen?
b) Erfaßt die Zählkartenstatistik alle Tatbestände, die durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 eingeführt worden sind, etwa die Straftat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, daß es der Rechtstatsachenforschung künftig ermöglicht wird zu überprüfen, ob sich das 2. WiKG bewährt hat?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß nunmehr die Erfassung von Wirtschaftsstraftaten allein mittels der Zählkartenstatistik erfolgt, rechtspolitisch?
Beabsichtigt die Bundesregierung, es bei dem jetzigen Verfahren der Erfassung von Wirtschaftsstraftaten zu belassen?